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Ernst Rudolf,
SMcr iler 1797 rrlosrlmwn Eiclrstüätiscllcn Srmwlle»
geb. 13. Juli 1694 auf Neuhaus, ff 26. Dez. 1736 zu Ober-Mössing (des 1717 ffChristian Ludwig v. E. und der 1720 ff Eleanare Sophie geb. v. Wcrthcrn 8r Sohn),zuerst bis 1718 fürstl. nassau - dillenb. Kaminerjunker, dann fürstbisch, eichst. Ober-Stallmeister. Bei der brüderl. Theilung erhielt E. R. das Rittergut Neu Haus,welches er 30. Januar 1721 an seinen Bruder Anton Gottlob cedirte; sein Lehnstainmvon 6000 Mfl. blieb aber auf Neuhaus stehen.
Venn, im Januar 1719 zu Höchst mit Maria Antonetta Aarolina (geb.29. Juni 1693, ff 15. März 1765 zu Eichstädt), des Philipp Adama Freiherrnv. Dicnhenn, kurmainz. Geh. Raths und Ober-Amtmanns zu Höchst und Hochheim,und der Anna Magdalena geb. Freiin Knebelt von Katzenellenbogen Tochter. Derzwischen den Brautleuten abgeschlossene Ehevertrag lautet:
Nr. 319.
Kund und offenbar seie männiglich mit diesem Briefe, das; heut zu End gemeldetenclulo förderst Gott dem Allmächtigen zu Ehren, Fortpflanzung seiner christlichen Kirche,auch menschlichen Geschlechts und guter Freundschaft eine Beredung der heiligen Ehebeschlossen worden zwischen dem Reichsfrei Hochwohlgebornen Herrn lAmst UuclolpliFreiherrn von Gl»erstcin, des weiland Reichsfrei Hochwohlgebornen Herrn ElnisliunImärviAs Freiherrn von Eberstein, und der Reichsfrei Wohlgebornen Frau MoonoruLopirin Freiin von Eberstein, geborenen Freiin von ^VortRsr, eheleiblichem Sohn, aneinem Theile, sodann der Reichfrei Wohlgebornen Fräulein Zluiin ^utouettu (ArvliiiuFreiin von vioiilieiiii, des Reichsfrei Wohlgebornen Herrn Ullilipp Frei-
herrn von Oisiilmiin und der Reichsfrei Wohlgebornen Frauen ^nnu NggUulönuFreiin Xirsbll von LR?6nellonl)0A'sii ehelicher Tochter, am andern Theile, und zwarmit vorgeholtem Rath und Beliebung beiderseits Eltern und Freundschaft, wie solchesalles des mehrern folgends und zu Ende gemeldt ist.
Erstlich will wohlermeldter Herr Ernst Rudolph Freiherr von Eberstein wohl-gcdachte Fräulein Nuriu ^.ntonkUu Eurolins. Freiin von Uionllsim zu heiliger Eheund seiner Ehe-Gemahlin, und sie hinwiederum obgemeldten Herrn Ernst Rudolphvon Eberstein zu ihrem Herrn und Ehe-Gemahl nehmen und haben, gleichwie einesdem andern aus freiem guten Willen mit gegebener Handtreu angelobet und versprochenhat, einander ehrlich und getreulich zu lieben und zu meinen, wie es Gott gefälligund christlichen Eheleuten wohlanstehet, solches auch durch priesterliche Eopnlution undLouoäietücm vollziehen und bestätigen zu lassen, darauf
2. wohlgedachter Herr Ullilipp ^.äum Freiherr von Oienlleiw freundlich be-williget, wohlgemeldter seiner Fräulein Tochter Uariu ^.nlonsllu Eurolllm vonOionllöim zu einem rechten Heiraths-Gut und Aussteuren 3000 Gulden RheinischHaupt-Guts, und zwar 1500 fl. zum Anstehen ihres künftigen Geinahls nach Sachsen-Recht binnen Jahr und Tag zu inlsrirenden Holls und 1500 fl. zu besonstigemMitgut und Abfindung, jeden zu 15 Batzen oder 60 Tr. Rheinischer Währung ge-rechnet, an guter gangbarer Münze zu geben, weilen aber bishero ausgestandenengroßen Krieges und dahero noch immer fort dringend beschwerlicher Zeiten die Haupt-Lummu der 3000 fl. sogleich abzulegen nicht wohl thunlich, so hat sich wohlgedachterHerr Ullilipp ^.clum von Uionlloiin dahin erkläret, sich aufs äußerste zu bemühen,solche 3000 fl. binnen Jahr und Tag anzuschaffen und abzutragen, inmmittelst aberdiese 3000 fl. als seiner Fmulein Tochter Aussteuer auf alle seine Güter oder derenRenten und Gefälle ohne Unterschied, wo dieselben gelegen, anzutreffen oder worin siebestehen, doch auf mehr nicht als so viel hierzu von Nöthen kraft dieses ausdrücklichenzu versichern, wie dann diese davor zur wahren U^pollloe sul> Elnusuls. eonslitmlipossossorii ut. pualo stksalivo hiermit gestellet sein und hoffen sollen, um sich allen-falls daran zu erholen. Jnmittelst aber verspricht Herr von Uieulloira nach Ver-fließung des ersten Jahres, als in welchem kein Inlorosso nach hiesigem Landes-Brauch