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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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mit den Verhältnissen vertraut, doch einen richtigeren Blick als sogar der rechtsgelehrtevormundschaftliche Beistand des Grafen, ja sogar als der Graf selbst, der erst auf ihreAnregung hin seine Versäumnis nachholte, bei dem reichsritterschaftlichen Direktoriumzu Friedberg die tutorische Bestätigung zu suchen für die ihm zugefallene natürlicheund legitime Tutel der hinterlnssenen Kinder seines wenn auch zu Dillenburg als fürst-licher Hofbcamter wohnhaft gewesenen und daselbst gestorbenen, aber doch nebst demältesten Sohne Karl mit einein reichsritterschaftlichen Gute angesessenen Bruders. Undzu allen hiermit in Zusammenhang stehenden Schritten, unter andern auch zur Be-schreitung des Rechtswegs durch Änhängigmachung der Streitigkeiten bei dein kaiser-lichen Kaminergerichte zu Wetzlar, sah er sich durch jene Übergriffe genöthigt. „Ichkomme schwer daran" (schreibt er an seinen Rechtsbeistand), „daß ich nach Wetzlar gehensoll; wann ich aber sehe, daß bei Sr. Durchlaucht dem Fürsten so gar vor die armenKinder nichts zu gewärtigen, so muß ich es thun, um mich dereinsten der Verant-wortung gegen die Kinder zu entschütten."

Mit einem Worte, es war und blieb ein unglücklicher Besitz, ivie solches diesschon für den verstorbenen Ober-Stallmeister v. Büring gewesen war. TheoretischerJrrthum in den privat- und staatsrechtlichen Verhältnissen und eigensüchtige Sonder-interessen hatten hier sich amalgamirt, ihre für keine Partei vortheilhaften, für vieleaber verderbt. Wirkungen warfen ihre Schatten sogar bis an das Ende des Jahrhunderts.

Was sonach Johann Karl Friedrich v. Eberstein von seinein Vater, den: Ober-Jägermeister Karl, außer dem sächsischen Besitzthum ererbte, war — außer vielenSchulden — entweder (in Ermangelung einer väterlichen Disposition) ein anfechtbaresMajoratrecht bezüglich des Gutes Eichen und des Löhnberger Zehnten, in Be-treff welches letzteren sich jenes Recht indessen auf ein durch „Rechtsverständige" sehrgetrübtes Wiedereinlö sungSrecht reduzirte, oder aber gemäß den geltenden Landes-gesetzen nur ein sicheres Viertheil Besitz- und Näherrecht an Eichen bzw. Löhnbergund ein Antheil an dem übrigen väterlichen Nachlasse.

Was nun die Regelung dieser Verlassenschaft anbetraf, so fand sich der GrafErnst Friedrich v. Eberstein nach seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienste und derÜbersiedelung auf das Schloß Groß-Leinungen einmal schon der weiten Entfernungwegen, dann aber um deswillen außer stände, die frühere bis in das Einzelne ein-gehende Betreibung der Angelegenheiten weiter zu führen, weil trotz der von ihm beidem Fürsten eingelegten Verwahrung „die Frau v. Büring und der unvergleichlichekiokurius Dietrich sich die Vormundschaft wegen der Eichen und sonst in demNassauischen und deren Administration alleinig arrogiret" und er sich deshalb „in ihreKocherei" nicht hätte mengen mögen. Als nun Karl zur Zeit, wo seine Mündigkeitherannahte, die Gelegenheit benutzend, die ihm durch ein Werbe-Kommando in dasReich geboten war, im Frühjahre 1740 selbst nach Dillenburg kam, gingen ihm dieAugen sowohl über Hrn. Dietrich's Geschäftsführung wie überhaupt über die trost-lose Sachlage auf.

Bei seiner Anwesenheit auf Eichen setzte ihm die Großmutter Frau v. Büring,um sich bei ihm zu insinuiren, so zu sagen „einen Floh ins Ohr" bezüglich des ihn: aufGrund des Testamentes ihres Sohnes zustehenden, ihm jedoch bisher gänzlich un-bekannt gebliebenen Majoratsrechtes. Bis dahin hatte sowohl er wie auch seinerechten Schwestern geglaubt, an dem Büringischen Nachlasse hätten sie zu gleichenTheilen zu participiren. Nachdem er nun Einsicht in jenes Testament erlangt hatteund durch ein juristisches Gutachten des Professors Wiederhold in der Ansicht von derunbedingten Gültigkeit der Büringischen Disposition bestärkt worden war, hielt er sichfür berechtigt, eine Wandelung der bisherigen Handhabung der Verwaltung sowohlwie auch des Besitzstandes schaffen zu müssen. Freilich konnte er sich durch eigeneAnschauung von dem geringen Erträgnisse überzeugen, welches das Gut Eichen unddie Schmelzhütte nebst Eisenhammer abwarfen; und daraus war überdies die Groß-mutter lebenslänglich zu alimentiren. Er ging daher bei der großen, eine Kontrolleder Verwaltung höchst erschwerenden Entfernung seines Garnisonortes und aus brüder-