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gnoäsi pinres über! kusrint, siuKulis usgnas partes Iiabentibus minims plus gnamall uuumgusmgus eornm psrveuerit; aä sornm iiosat vitrioum, uovsroamve trans-kerri, siu autsm uou as^uis ex portiouibns acl eosclsm iibsros msmoratae trau-sisriut taouitatss, tuuo guoi^ns uou iiosat plus sornm uoveroas vsi vitrieo testa-lusuto reiin^ners vsi clonars, seu äotis vsi ante nuptias clouationis titulooonterri, ^nam tiiins vel küia üabst, oui minor Portio ultima volnntats äs reiiotavsi äata tnsrit eto., sin vsro plus ynam statntnm sst, aiiizniä novsroas vsi vitriorsiiotnm vsi clonatnm ant äatnm kuerit, tangnam uou scriptum nsgns äsreiiotninvsi clonatnm ant äatnm sit; acl personas äeksrri iibsrornm et iutsr sas clivickiznbemns, omui oireum ssriptious, si gna per interpositam psrsonam vel aüo gnoonngus moclotusrit exeoZitata, oessauts.
Das nämliche verfüget die Aov. 22 oap 27. Die Freifrau von Münster konnte dahcro ihremEhehcrrn mehr nicht vermachen, als was ein Kind elfterer Ehe, und zwar, da ungleiche Thcile gemachtworden, was der geringste Thcil betraget.
Bei der Stelle des Z 5 et 6 ist das Verstoßen entgegen die Gesetze klar. Ob nun zwar dieKinder S 7 von den Juwelen und Peilen, dann § 8 von dem Silber noch ansehnliche Portionen be-kommen, wodurch die H 5 verlassenen 1103 fl. 4V Xr. noch einen starken Zuwachs erhalten möchten,daß sie dem dem Freiherrn von Münster H 6 verlassen Legat von 3308 fl. gleich zu stehen kommen könnten;so ist doch immer noch die H 17 erfolgte Erbscinsetzung des Frcihcrrn v. Münster zum Universalerbendem klaren Buchstaben des Gesetzes entgegen und diese null und nichtig (et. Heuser in suis Nsclit acltk. tom 5. paß'. 136. mecl. 11). Nach der Lehr des nur angezogenen Leysers und der angeführtenGesetze ist die Vermächtnis und Erbeinsetzung des Frhrn v Münster, in wieweit sie jene Erbportioncnder Kinder und die geringste derselben übersteiget, entgegen die Gesetze; sie ist anzusehen, als wenn sienicht geschehen wär, und das Vermachte fallet denen sämtlichen Kindern anhcim, die übrigen TheilcTestaments bestehen aber.
L.cl 2 Das Rechtsmittel lieget klar aus dem Vorstehenden vor, denn die aotio expietoria cu-mulirt mit der üereclitatis pstitione wird gegen die v. Münstcrischcn Herrn Erben wohl ergriffenwerden müssen. Nothwendig wird es aber sein, daß die Erben deS Hrn v. Münster zu manifcstircnangehalten werden, worin der Nachlaß seiner Frau Gemahlin außer denen im Testament benanntenSachen bestanden und was er dann als Universalerbe erhalten habe. Wenn dieser Punkt berichtigt ist,dann muß das sämtliche von der Frau v Münster hinterlassene Vermögen inventirct und taxiret werdenund von diesem sämtlichen Nachlaß, woran aber die 3000 fl. Dotalgclder vermag Kameralurtheil vorder-samst abzuziehen sind, kann der Freiherr v. Münster mehr nicht, als ein Kindestheil erhalten, wo dannsonächst das übrige in gleiche Theile, jedoch mit dem Vorbehalt in 7 gleiche Theile vcrlheilet werde,daß nämlich die Frauen Töchter nach dem H 7 testamsnti von den Perlen und Juwelen nach davonentrichteten Pflichtteil den Rest mit einander in gleiche Theile erhalten Da aber das Manifcstireneine gefährliche Sache, so muß vor allem unter den Papieren nachgesehen werden, ob nach dem 1774erfolgten Ableben der Frau v. Münster kein Jnvcntarium errichtet worden, oder ob sonst nicht ausandern richtigen Urkunden die Nachlassenschaft erwiesen werden könne. Nach Abgang dieser ist keinanderes rechtliche Mittel als das Manifcstiren übrig.
Der Feldzug Napoleon's nach Rußland fand Dalbergs Billigung nicht, er mußteaber doch auch sein Kontingent dazu stellen.
Im Sommer 1881 erhielt ich nachstehende» Krief, «1. «l. Invers, LI. ^»Ii 1881:
Hochgeehrter Herr! Auf Empfehlung des Hrn. Dr. LolräNer, Areisarchivar in lvürz-bürg, erlaube ich mir Euer Hochwohlgeboren als Verfasser „der Geschichte der Freiherrenvon Eberstein" in folgender Frage um Rath und Auskunft anzusprechen.
Ich arbeite seit mehreren Jahren an einer Geschichte des früher» primatischcn Militär-Regiments von Zweyer, wozu ich die Akten in den Archiven von Berlin, lvürzburg, Frankfurtund Aschaffenbnrg zu sammeln hatte.
Euer Hochwohlgeboren wissen wahrscheinlich, wie sehr die Archive des GroßherzogthumsFrankfurt-Aschassenburg, speziell das Militär-Archiv zersprengt sind.
Es ist mir nun nach langem Suchen gelungen, beinah vollständige Notizen zu erlangen,ganz besonders, nachdem Freiherr von Uaroonnaz'-lZeaniisn meine Aufmerksamkeit ans das Staats-archiv zu Berlin gelenkt Hatto und ich persönlich in Aschaffcnburg eine Partie vergessener Aktenin der Jesuitenkirche gefunden hatte.
Ich sage beinah, denn eine Periode, das Jahr zszz, ist noch sehr lückenhaft.
Damals standen die Trümmer des im Jahre is;2 gegen Rußland marschirten Regimentsin Danzig. von dorten schickte der Bberst von Horadam im Juni zszz Berichte an den HerrnAriegsmi nister von IZbsrstsin. Dieselben sind in der 0orresponclen2 des Herrn von Dbsrsteinmit den, Großherzog erwähnt, jedoch nirgends zu finden. Ein Gleiches gilt für die Rapporte der