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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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dann dieses mein Testament wiederum abzuthuen und zu eassiren befugt sein solle.Endlich dann ^20) will ich, daß, sofern diese meine letzte Willens-Vcrvrdnung nicht alsein zierliches Testament, wie es die Rechte erfordern, bestehen sollte, dieselbe wenigstensdoch als ein Fideikommiß, Kodicill, äonntio mortis ennsn oder als eine andere inRechten «erstattete minus solemn« Disposition zc. Kraft haben solle. Zu dessen meh-rerer Bekräftigung zc. ich mich nicht nur eigenhändig unterschrieben zc., sondern auchden hierzu zc. erbetenen kaiserl. Notarium und 7 Gezeugen zc. ersuchet, daß sie diesesvon dein kaiserl. Notario Anton Melchior Schelf mir zc. vorgelesene Testament zc.mit ihren eigenhändigen Namensunterschriften coroboriren zc. helfen mochten. So ge-schehen in uno netu eontiuuo Würzburg, den 1. Mai 1774.

(U. 8.) Murin Ann» JoSrpIm Hop Irin Freifrau von Münster gebornevon Kodrl und ehemals Vermählte von Mwcrg.

Rechtliches Bedenken. Die Frau von Münster, eine geborne Fräuleinvon Zobel, hatte zu ihrem ersten Eheherrn den Hrn. Geheimen Rath Freihrn.von Dalberg, in dieser Ehe 7 Kinder erzielet; nach Absterben ihres ersten Eheherrnsich an den Freihrn. von Münster verehelicht, aus dieser Ehe aber keine Kinder.Sie klagte gegen ihre Kinder erster Ehe eine ansehnliche Summe an HeirathSgut,Widerlag und Jllaten bei dem kaiserl. Reichsknmmergcricht ein. Dort ward ihr aucheine Summe von 30 600 fl. und unter diesen 3000 fl. Dotalgelder zuerkannt, welcheletztere Summe aber in der Urtheil nur nicßbräuchlich zugesprochen worden, so daßdiese nach dem Tod an die Herrn Söhne zurückfallen sollen. Die beträchtliche Summekonnte nicht auf der Stelle bezahlt werden; die Frau von Münster cedirte daher gegenEmpfang von 28 000 fl. die ihr zuerkannte Forderung dem hochwürdigen Domstiftzu Würzburg. Inzwischen verschied die eine Fräulein Tochter, die verehelichte Frei-frau von Bastheim, und derselben Kinder, so daß nur noch 6 Kinder ans dervon Dalbergischen Ehe am Leben waren. Nun ward die Frau von Münsterkrank. Sie errichtete im Mai 1774 eine Letzte-WillenS-Meinung, worin ß 5 verordnetwird, daß von dein ihrigen noch in 9933 fl. an barem Geld bestehenden Vermögenein jedes ihrer 6 Kinder, als Adolf Franz, Gottlob Amand, Franz Karl,Maria Sophia Freifrau von Eberstein, Maria Anna Freifrau von Roden-hausen und Maria Theresia Freifrau von Köth, 1103 fl. 40 Zw., Z 6 aber dieübrigen 3311 fl. ihr Herr Ehegemahl Freiherr von Münster haben sollte; ß 7 dieJuwelen und Perlen sollen taxiret, die 3 Herren Söhne aber nur davon Pflichttheil,die 3 Frauen Töchter aber nach gleichfalls empfangenem Pflichttheil das übrige miteinander in gleiche Theile theilen; Z 8 wird dem Freihcrrn von Münster das sämt-liche verzeichnete Silber zum lebenslänglichen Nießbrauch vermachet, nach dessen Ablebenaber sollen die 6 Kinder dieses Silber friedlich theilen; Z 17 wird endlich der Freiherrvon Münster zum Universalerben zc. eingesetzt.

Der Freiherr von Münster sind also in Kraft dieses Letzten Willens nicht nurmit 3311 fl. als mit einem Prälegat vorzüglich bedacht, sondern Sic sind auchUniversalerb. Da aber die Freifrau von Münster in zweiter Ehe gewesen, so ent-stehen hieraus nachstehende Fragen: 1) ist das Testament zu Recht beständig? 2) welchesRechtsmittel ist zu ergreifen?

-Icl 1 INNM Die Frau von Münster hat ihrem Ehehcrrn nicht nur in Z 6 ihres Testamentsvon dem bar angegebenen Vorrath zu 0933 st. an Prälcgai ein weit mehreres verlassen, als ihrenKindern, sondern ihn auch von ihrem übrigen Vermögen znm Universalerben ernennet. Schon an demPrälegat ist der Freiherr von Münster mit 2207 fl. mehr bedacht worden, als ein Kind erster Ehe nichterhaltet, da demselben nur l l03 st. 40 Ar., dein Frhrn. v. Münster aber 331t fl. verlassen worden.Der I,sx 6 0od. de Leenndis nnptlis sagt ganz deutlich: Uno ediotali lsAe in perpetnnrn vnlitnrnsaneimns; si ex priori Zlatrimonio proorsatis Inderis pater, inaterve ad seounda vel tsrtia, nutnlterins repetiti Aatrimonii vota nriZ'raverit; iron sit si tioiturn noveroas vel vetriootsstarnento vel sine soriptnra sen oodloillis Iraereditatis fürs sive IsA-rti, sivelideioominissi titnlo plus relingnere nee dotis ant ante nuptias donatianis nomine,sen mortis cnusn Irnbitn donatione oonterre, neo inter vivos oonsoribendis donn-tionibns (guae etsi eonstnnte mntrimonio oivili fürs interdiotne sint, inorts tarnen donatorisex oertis oansis eontirmari solent) gnam lrlio vel liliae, si unus vel una sxtsterlt;