Druckschrift 
Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
Seite
614
Einzelbild herunterladen
 

614

zu schaffen, crtheiltc er seinem für das Fürstenthum Regensburg angestellten Staats-rath von Ebenstem auch den Auftrag, als Kon-Kommissarius neben dem Grafenv. Beust als General - Kommissarius bei der Verwaltung der Stadt Frankfurt unddes zugehörigen Gebietes „mit Hand anzulegen", da „die unermüdete bekannteThätigkeit des Freiherrn v. Eberstein nicht nur zu erstattende gutachtliche Be-richte und schriftlich zu verfertigende Aktenarbeiten in Beziehung auf das FürstcnthumRegensburg ohne Anstand besorgen könne, sondern auch hinlänglich Zeit übrig hat,um das Wohl der hiesigen Stadt bestens zu befördern, und beide Geschäftsaufträgesich sehr wohl vereinigen ließe."

Nr. 466. Dekret für den Jürft-H'rimat. Staat-Watlj Areiherrn von Kversieinzur Konkommilfarius-Stelke der hiesigen Stadt Frankfurt a. W.

Wir Rarl von Gottes Gnaden Erzbischof und Primas der RheinischenRonföderation, Souvcraiuer Fürst von Regensburg, Aschaffenburg, Frankfurt undWetzlar rc. Unserm für das Fürstenthum Regensburg und denen dahin einschlagendenGeschäften angestellten Staatsrath Freiherrn von Eberstein ertheilen Wir denAustrag, als Ronkominissarius bei Souverainer Verwaltung Unserer StadtFrankfurt mit Hand anzulegen. Wir verlassen Uns hierin auf seine bekannte tiefeGinsicht, Geschäftserfahrenheit, menschenfreundliche Gesinnungen und bewährte Recht-schaffenheit und bezichen Uns aus diejenige Instruktion, die Wir wegen Vrgani-sirung Unserer hiesigen fürstlichen Rommission ertheilt haben.

Da die unermüdete bekannte Thätigkeit des Frciherrn von Eberstein nichtnur erstattende gutachtliche Berichte und schriftlich zu verfertigende Aktenarbeiten inBeziehung auf das Fürstenthum Regensburg ohne Anstand besorgen kann, sondernauch hinlängliche Zeit übrig hat, um das Wohl der hiesigen Stadt bestens zubefördern, so lassen sich beide Geschäftsaufträge von demselben sehr wohl vereinigen.Nebst der dekretmäßigen Beibehaltung des Staatsraths-Gehalts, welcher aufdas Regensburger Rentamte angewiesen ist, erhaltet derselbe jährlich in Auartal-Ratis erstlich zweitausend Gulden jährlich als hiesiger Ronkominissarius, so-dann zweitens achthundert Gulden zur Haltung eines jDrivatkanzlistens, beidesaus der hiesigen Rentamtskasse. In Urkund Unserer höchsteigenhändigen Unter-schrift und beigedruckten geheimen Hoskanzlei - Znsiegels. Frankfurt, den s tenJänner s307. <R. 8.) GM.

Nr. 467. Instruktion für die Kommission zur Ausübung der Herechtfame desSonveraincn Fürsten von Arankfurt.

K s. Der Endzweck der Rommission bestehet darin, daß sie das Grgani-sationspatent zum Besten der Stadt Frankfurt und dessen Souveraincn Fürsten zurAusführung bringe.

ß 2. Sie bestehet erstlich aus^, UnsermZRonferenz-UIinister Grafen vonBeust als General-Rommissarius, dein in Unserem Namen die Erfüllung derwichtigsten Regentenpflicht anvertraut ist, nämlich die zweckmäßige Anwendung dervollstreckenden Gewalt.

Die Rommission besteht zweitens aus Unsrem Staatsrath Freiherr» vonEberstein als Ronkominissarius, dem Wir die (Oberaufsicht über den wirklichenGeschäftsgang aller hiesigen Stellen anvertrauen, damit er anhaltend und vollständigerforsche, ob und welcher Ulaß Unser Grganisalionspatent in allen Theilen ohneAusnahme befolget werde, dahero er hiermit berechtiget wird, denen Ätzungen derStellen beizuwohnen, so oft er es für nöthig erachtet.

Die Rommission des Souveraincn Fürsten dahier besteht drittens aus UnsremReferendum Gehcimenrath Seeger, der sein schriftliches Gutachten an den SouverainenFürsten ertheilt, Weisungen an untergeordnete Stellen und allgemeine Verord-nungen entwirst, nachdem die Gegenstände nach dem Sinn des Grganisations-patcnts vierten Abschnitts von dem Senat und bürgerlichen Rollegien vorbereitet