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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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Nr. 464. Dekret zur geheimen Staatsrathsllell'e im Knrstenthnm Wegensöurgfür Kreiherrn von Kvcrstein.

Wir Karl von Gottes Gnaden Grzbischof und Primas, Souverainer Fürstvon Regensburg, Aschaffenburg, Frankfurt und Metzlar :c. erneunen den bisherigenfürstlich taxischen Residenten und geheimen Rath Freiherrn von Gberstein inAnbetracht seiner vortrefflichen (Eigenschaften, tiefen Ginsichten, bewährten Recht-schaffenheit, Geschäftserfahrenheit und edlen Gesinnungen zu Unserm wirklichengeheimen Staatsrats zur Verwaltung des Fürstenthums Regensbürg nebstder Ginwirkung Unsers Staatsministers Freiherrn von Albini nach dein SinnUusers Organisationspatents. Mir setzen auf ihn das feste Vertrauen, daß derselbedas Mohl des Staats und der Unterthanen in vereinigtem Verhältnis befördernwerde. Zum Gehalte werden ihm freie Mohnung und zweitausend Guldenjährlich angewiesen, welche er vom zweiten Quartal dieses Zahres an nebst ein-tausend Gulden Reisegeld aus dem Regensburger Rentamte zu beziehen hat.Auch wird ihm der Genuß seiner freien Mohnung in dem Fürstenhaus inRegensburg zugesichert. In Urkund Unsrer eigenhändigen Unterschrift und bei-gedruckten Unsers geheimen Hofkanzlei-Znsiegels. Frankfurt, den 5tcn des Ok-tobers (306. (p. 8.) EM Fürst Urinms.Nr. 465.

Mir Karl von Gottes Gnaden Fürst Primas der Rheinischen Konföde-ration, Souveräner Fürst von Regensburg, Aschaffenburg, Herr von Frank-furt und dessen Gebiet, Graf zu Wetzlar :e., Urkunden und bekennen andurch:Demnach vermöge der am (2ten Zulius zu Paris unterzeichneten Föderations-Aktedes Rheinischen Bundes und deren Art. 6 eine allgemeine Bundesversammlungdahier in Unserer Stadt Frankfurt a. M. stattfinden soll, auch Uns nach demArt. (0 derselben Akte die Führung des Vrraetorii dabei, sowohl bei allgemeinerSitzung, als auch in dein Fall, wo beide hohe UollöAÜg, der Könige und Fürsten be-sonders berathschlagen würden, in dein EollsZ'inm der Könige zusteht und obliegt.So ernennen und bevollmächtigen Mir andurch als Unfern VirsatormI und — inder Gigenschaft als Mitglied des Rheinischen Bundes — als Unsrem beson-deren Gesandten ml intsrim bei besagter Versammlung den wohlgebornen Unsrenwirklichen Geheimen Staatsrath für das Fürstenthum Regensburg KarlFreiherrn von Gberstein und geben ihm volle Macht und Gewalt, sowohl dasallgemeine als besondere Virketorinm bei erwähnter Versammlung und in demLollög'inin der Könige in Unsrem Namen zu führen, als auch in den vorseiendcnBerathungen Unsre Stimme abzugeben und all jenes mit berathen und beschließenzii helfen, was zur allgemeinen Wohlfahrt der ganzen Eonküclsrg.lion und zur Auf-rechthaltung ihrer Rechte und Befugnisse gereichen mag.

Mas nun benannter Unser bevollmächtigte Gesandte in obbesagter doppelterGigenschaft vortragen, handeln und mitbeschließen helfen wird, das alles versprechenMir zu genehmigen und so anzusehen, als wäre es von Uns selbst in eigner Personvorgetragen, gehandelt und mitbeschlossen worden, auch ihn Unfern Gesandtendeshalb vollkommen schadlos zu halten. Zugleich crtheilen Mir demselben inKrankheits- oder sonstigen Verhinderungs-Fällen die Gewalt, einen andern eins-weilen zu Führung des Vivaelovii sowohl, als Unsrer besondern Stimme zusubstituiren und diesem die hiezu erforderliche Vollmacht zu ertheilen. Au dessenUrkunde und Bekräftigung haben Mir gegenwärtige Vollmacht eigenhändig unter-schrieben und Unser Geheimes Kabinets-Siegel beidrucken lassen. So geschehen inUnsrer Stadt Frankfurt a. M., den f. Oktober (306.

(U. 8.) CiU'I Fürst Uriums des Rheinischen Bunds.

Um für die Organisation der Verwaltung seines eigenen aus verschiedenartigenBestandtheilen zusammen gewürfelten Fürstenthums (das übrigens mehrmals inNapoleon's Händen wie weiches Wachs sich veränderte) einigermaßen eine Einheitlichkeit