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Nr. 452. V Zluckirine In üllionilv ck'Lhei^tmil nvv Vnioinm ckv Ilulilltoi?? üNnimlivim.
Hochwohlgebvrne Freifrau! In Gcfolg der mir aufgetragenen Aammission in Betreff desGraf Lbcrsteinischen hiesigen Hanfes falle lncmit gehorsamst ahiwerhaltcn, wie daß michanheut auf hiesigem Stadtgericht diesfalls informiret und das Gcrichts-Hratokall aufschlagen lassen,worinnen dann erfindlich, daß auf dieses Haus von dem verstorbenen Domen-Sänger Freiherr«von Specht anno ;?SS 2000 fl. gerichtlich geschossen worden; in wie weit aber allenfalls dieInteressen darab berichtiget oder aufgeschwollen sind, solches kann noch zur Zeit nicht wissen.Dieses Haus solle aber ohugcfähr Horm fl. wcrth sein. Kann ich nun Ew. Gnaden hierinncnweiter was dienen, so haben Hochdieselbcn zu befehlen, der in all schuldigem Respekt verharreEw. Gnaden unterthaniger Diener HeliM.
Mainz, den ;. Iunii t?7Z.
Nach dem Tode des Grafen Friedrich v. Eberstein wollte Frfr. Sophia v. Ebcr-stein geb. v. Dalberg zu Mannheim die Besorgung ihrer mit den übrigen Eberstein'schenErb-Interessenten gemein habenden Angelegenheiten zu Ende des 1772. Jahres demGerichtsdirektor und kursächs. Advokaten Johann August Kettembeil zu Heldrungenübertragen und lies; ain 23. Dez. 1772 die hierzu nvthige Vollmacht und eine besondereInstruktion ausfertigen. Da die Umstände des Gerichts-Direktors Kettembeil ihmjedoch nicht gestatteten, des Kammerherrn Karl Christian v. Eberstein Geschäfte in derGrafschaft Mansfeld zu führen, so sandte derselbe Ende April 1773 die ihm zugeschicktenSchriftstücke der Frau v. Eberstein in Mannheim wieder zurück.
Bereits unterm 18. Mai 1773 hatte Fräulein Charlotte v. Eberstein zuGrosi-Leinungen, welche nach des Grafen Friedrich v. E. Tode die die EbersteinischenKinder zu Mannheim betreffenden Vormundschafts-Akten in Verwahrung genommen, derFrau v. Eberstein geb. Dalberg n. a. gemeldet, das; die dein Gcrichts-Direktor Kettembeilübersandte Vollmacht nicht legal sei und daher nicht produzirt werden könne. Zugleichtheilte Frln. Charlotte mit, das; ihr Bruder Joh. Karl Fricdr. zu Tilsit, Kom-mandeur des Apenburg. Dragouer-Rgts., die Allodial-Erbschaft des Grafen Friedrichv. E. am 17. Febr. 1773 «X Esssiou. des gräsl. Ebersteinischen Allodialcrben Frhrnv. Hausen angetreten habe.
Nachdem nun Joh. Karl Fr. Frhr. v. Ebcrstein 1773 Leinungen acguirirthatte, traf derselbe sofort auch die nöthigen Anstalten zur Wiedereinlösung vonHorla. Sein jüngster Bruder Ludwig Ernst Karl ertheilte ihm, als demältesten Bruder, sofort nicht nur seineu Konsens dazu, sondern trat ihm auch sein aufHorla habendes Mit-Rückkaufsrecht ab. Es fehlte also nur noch dieser Konsens desmittleren Bruders, des kurpfälz. Kammerherrn Karl Christian. Um denselben zuerlangen, wandte sich der damalige Oberstlieut. I. Karl Fr. v. E. mit einein Gesuchean den Kurfürsten Karl Theodor. Auch seiner Schwägerin Sophia geb. v. Dalbergzu Mannheim machte der Oberstl. Karl v. E. zu Tilsit am 18. Juli t773 von seinemVorhaben, Horla wieder einzulösen, Mittheilung, zugleich aber auch davon, das; er desGrafen Friedrich v. E. zu Grosi-Leinungen ganze Nachlassenschaft unter gewissenBedingungen und mit einer festgesetzten Schuldenlast übernommen habe, dast die liquidenSchulden des Grafen sich auf 30 000 Thlr. belaufen und die Familie sogar genöthigtgewesen sei, der gräsl. Witwe die Zinsen des auf Leinungen haftenden Lehnsstammsauf ihre Lebenszeit zu überlassen.
Die frhrl. v. Ebersteinischen Beistände zu Mannheim, welche der irrigen Meinungwaren, das Amt Lcinungen hätte die Familie Eberstein gemeinschaftlich besessen,und welche von der Übernahme der Nachlassenschaft des Grafen Friedrich v. E. seitensdes Oberstl. v. E. zu Tilsit Kenntnis erlangt hatten, ersuchten deshalb letztern umAuskunft über diese Angelegenheit und wennmöglich um Berichtigung der Forderungen,welche die Erben des kurpfälz. Kammerherrn v. E. an den genannten Grafen ge-habt hatten.