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In dem Antwortschreiben des Oberstlientenants Frhrn. v. Eberstein ä. ä. Tilsitl0. Aug. 1773 heißt es:
. . . und sind Ew. Hochwohlgeb. ganz 'unrecht informirct, wann Dieselben glauben, meinBruder seie mit einem iüouäomiuio an dein Amte Meinungen beteiliget. Weder ich, nochmein Bruder haben jemals ein weiteres Recht, als das Rahheitsrecht vor einem fremdenKäufer, falls der Graf solches verkaufen wollen, auf Leinuugen gehabt.
Das unserem sel. Rater in der großväterl. Erb- und Rcrlasscnschaft zugefallene Vor-werk Hörle; als welches unser sel. Rater wicdcrkäuflich verkauft hat dergestalt, daß nur sooo Alst.,welches der iu der Familie festgesetzte Lehnstamm ist und welcher uns dreien Brüdern vondenen jetzigen Inhcibcren alljährl. mit zoo INfl. verzinset wird, und ein rtcr Theil von den»Hütten- und Bergwesen ist das einzige, so unser Rater uns in Sachsen hinterlassen. Es sindaber auch diese Lchnstammszinseu seit einigen Iahren nicht ordentlich abgetragenworden und stehet auf die Zukunft zu befürchten, daß wir wegen der verschiedenen Inhaber diesesVorwerks noch mehrere Schwierigkeiten haben werden, daher ich auch entschlossen bin, dasWiederkaufsrecht, als der älteste von meinen Baüdern zu urgircn und solches Vorwerk vondenen jetzigen Inhabern einzulösen, und hoffe ich, meine Brüder werden solches Erbstück lieberin meinen Händen als in fremden sehen. Alcin jüngster Bruder hat mir bereits seinenKonsens darzu gegeben und sein Wiederkaufsrecht cedirct. Da aber auch die Ecssionmciues dortigen Bruders mir zu diesem Zweck nöthig ist, so habe au Sc. Kurfürst!. Durch!,desfalls geschrieben und gebeten, diese Ecssionsschrist entweder durch meinen Bruder sclbstcn,oder durch den ihme alldorten vermuthlich vorgesetzten Vormund unter dortiger hohen Regierung?-Konfirmation unterschreiben zu lassen. Zu dem Endo habe auch alle Schriften, so diese Sachekoncerniren, in vidimirter Kopie mit bcigefüget, welches Ew. Hochwohlgeb., falls Dieselben, wieich vcrmuthe, meinem Bruder als Vormünder oder vnratores vorgesetzt sein sollten, hierbei bekanntzu machen ohnermangeln will, mit dem ergebensten Ersuchen, diese Sache zn einer baldigen End-befördcrung geneigtost mit bewirken zu helfen. Wogegen mit vieler Hochachtung zn beharren dieEhre habe Ew. Hochwohlgcb. gehorsamer Diener
Tilse, den tv- Iulii (verschr. f. Aug.) l?7Z. Gstersteil».
Unter dein 24. Ang. 1773 reskribirte der Kurfürst: „Auf Vernehmen der ab-sonders angeordneten freiherrlich von Ebersteinischen Beistände ist, ivieferne keine wesent-liche Bedenklichkeit obwaltet, die verlangte Renunciations-Urkunde in legaler Form zufertigen und all munus unterthänigst einzusenden, widrigenfalls der obstirende Befundanzuzeigen."
Die Frau v. Eberstein in Mannheim ertheilte nun dem Hauptmann Albrechtv. Eberstein zu Groß-Leinungen die Kommission, ihre Forderungen an den verstorbenenGrafen v. E. mit dem Oberstlieut. v. E. zu liquidiren. Der oben genannte Hauptm.Albrecht hatte auch die Vormundschaft über seinen unglücklichen Vetter Karl Christianund dessen Kinder übernommen.
Unterm 7. Aug. 1775 machte Joh. Florian Heydrich, Bürgermeister zn Artern,der Frau v. Eberstein zu Mannheim die Mittheilung, daß er mit dem Sohne desOberstlieutenants v. E. zu Tilsit des Kammerherrn Forderungen an die Erben desGrafen Friedrich v. E. berechnet habe, und wiederholte die Bitte um Zustellung einerSession des dem Kammerherrn auf Horla zustehenden Wiedereinlösungs-Rechtes. DasAntwortschreiben der Frau v. Eberstein ct. ä. 30. Sept. 1775 enthält die Bedingungen,unter welchen die Einwilligung zur Einlösung von Horla seitens des Obersten v. E.gegeben werden sollte. Zugleich ersuchte Frau v. E. den Hauptm. Albrecht, einenPlan zur Beendigung der gu. Angelegenheit zu entwerfen. Nachdem letzterer den ihmgegebenen Auftrag ausgerichtet hatte, bat Frau v. E. 23. Aug. 1776 Hrn. Hepdrich,in Gemeinschaft mit Hauptin. Albrecht die dein Obersten v. Eberstein in Tilsit zurEinlösung von Horla erforderliche Cessions-Urkunde aufzusetzen.
Endlich (im Nov. 1776) wurde dem Obersten v. E. die Einwilligung zurWiedereinlösung von Horla ertheilt und die Cessions-Urkunde konfirmirt. (Näheres inmeinen „Histor. Nachrichten" S. 248 ff.).