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nach gemeinem bei dem Adel herkommenden Gebrauch und sonsten beschriebenen Rechtengehalten werden, und sollen alle Streitigkeiten, welche aus dieser Heirathsabred her-rühren möchten oder könnten, ohne einigen gerichtlichen Prozeß durch vier darzu er-wählte Schiedsfreunde von beederseits Frreuudschaft, welche, wann nöthig, einen ver-ständigen Obmann zu sich ziehen mögen, außer einiger Appellation und Reduktionerläutert, decidiret und durch deren selben luuckum erörteret werden. Auch sollen dieselaetu llotglliu nicht in Gestalt eines Letzen Willens, sondern Eoutruetus iutsr vivosgesetzet und gehalten werden. Letzlich und
Ii) Begäbe es sich, welches Gott der Allmächtige gnädiglich verhüten wolle, daßder angehender Eheleuten eines, es wäre Herr Karl Christian oder sie, Fräulein MariaAnna Josepha Franziska Sophia, ehe und zuvor das Beilager geschehen und doch derHandstreich gehalten, mit Tod verschiede, so solle diese Heirathsverschreibung oderBeredung gefallen und nichtig sein, auch die Ehesteuer nicht gegeben werden.
Wessen zu mehrerer Bezeug- und Bekräftigung sein dieser Heirathsabrede undverglichener Eheverbindung zwei gleichlautende Exemplaria verfertiget und auf sein,Herr Karl Christian, Seiten sowohl durch ihn selbsten, als auch von Seiten derFräulein Hochzeiterin Älurius ^uuus lloskplmo Ib-uueiseua 8oplüs.ö von ihr selbstenund samtl. nächsten hierzu speeiulitar erbetenen hohen Bluts- und Anverwandten, wieauch Herren Vormünderen, wie dieselben hiernach folgen, unterschrieben worden. Sogeschehen Hörnsheim, den 25. August 1759.
(I. 8.) von Diübcrg. (Iii. 8.) Inill tibiistiuu LrKr. von Iber-
(Ii. 8.) FrmttZ Hcnnck G. ron Monnlw stein mp.
AAr. r. Znllirrg. (I. 8.) >ViIbelmiim Fk. von Knttenbeig-
(I. 8.) Friellrirk Anton Cbri.stoM Giim- geb. Lbcrei» von (tuen» beim.
merer von Mormbis Frbr. von unil (I. 8.) U. 3t I. M. von kollenlinnseusue Dnlberg. geb. von tsuei'nlikiin.
(I. 8.) FreMnu v«n valberx geboene ron (Ii. 8.) 0. von Hollen bansen, (teneral-
ttleilkeuelun. IlnPin.
(I. 8.) lllobsnn ^Vilbelni Ilnen von (I. 8.) I. v. Itolleubanseu.viebnrx.
(I. 8.) Änel Io.oepb Cnmmerer ro» liVoi insLregberr von Dalberg.
Nr. 443. Lxtrnotns paeti Inmiliae Ilablbei^iene lle anno 1723 gnoall pnssnmeoueerneutem.
Achtens. Damit aber gleichwohlen bei gänzlichem Abgang und Erlöschung einervon denen obberührten beeden Mannslinien die alsdann von dem letzteren ^.gmuto dererloschenen Linien etwan annoch bei Leben befindliche Töchter oder weibliche Descen-denten wegen sothaner in Kraft dieses pueti auf die andere Mannslinie devolvirenderFideikommißgütere nicht gänzlich Hindan gesetzt, sondern auch einige Ergützlichkeit habenmögen; als ist hiebet allerseits verabredet und bedungen worden, daß auf den ob-bestimmten Fall, da es nämlichen über kurz oder lang durch Gottes Schickung sichzutragen möchte, daß eine von diesen beeden Mannslinien ganz und zumaleu abgehenund aussterben würde, alsdann und ehender nicht, als nach wirklich erfolgtem Absterbendes letzteren ^.Kimti Mus liueu«, dessen nachgebliebene Tochtere oder deren Desccn-denten in liueu rseta, in deren Ermangelung aber des ultimo cketuueti ^.Aimti illiusliukus etwa bei Leben befindliche Schwestern oder Schwesterkinder, es seien deren vieloder wenig, von der übriggebliebenen andern Dahlbergischen Mannslinie wegen derenvon einer Linie auf die andere devolvirender ansehnlicher Fideikommißgüteren zuetwaiger Ergötzlichkeit nebst der gewöhnlichen Aussteuer überhaupt und in allem einfür allemal zehntausend Reichs thlr. bares Geld ohne einigen Abzug überkommenund haben, die alsdann bei Leben seiende Stamms-Agnaten auch dieses Quantuman obbemeldte Allodialerben der ausgestorbenen Mannslinie zu einem völligen Abstandohne einzige Ein- und Widerrede ohnverweilt zu erlegen und auszuzahlen schuldig und
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