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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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Witthums-Güterer Gelegenheit; die Kindere davon in Gottesforcht und adeligen Tugendenauferziehen, ihnen zum Besten und Nützlichsten fürstehen, zu gebührender Zeit ihresAlters mit Rath beiderseits Freundschaften aussteueren und bestatten, oder zum geistlichenStand, wann eines oder andere sich darzu geneigt erzeigte, befördern und alles dasthun, ivas einer frommen, getreuen Mutter gegen ihre Kinder gebühret, doch daß siealle wichtige Sachen mit angezogener Freunden und Vormunderen Rath und Ge-nehmigung verhandele, jedes Jahr für zwei oder drei beederseits der Kinderen nächstenBefreunden als konstituirten Vormünderen ihres Einnehmens und Ausgebens ehrbareRechnung thun solle. Wo sie aber nicht füglich bei denen Kinderen zu bleiben, auchderen Kinderen beiderseits Freundschaft unrathsam bedunkte, daß sie also bei denenKinderen sollte länger sitzen bleiben, so solle ihr folgen und werden alles ihr in dieEhe zugebrachtes Gut und der WitthumSsitz, als lang dieselbe in ehrbarem Witthums-stand verbleibet, samt der Morgengab, desgleichen ihr zugebrachtes Silbergeschirr,Kleinodien, Kleider oder was ihr währender Ehe von den lieben Angehörigen anDonatus und Verehrungen zukommen mag und was zu ihrem Leib behörig. Nichtweniger, wann Kindere vorhanden, aller in stehender Ehe erweislicher errungener underworbener Güter, so mobil als immobil, Renten und Gefällen, Fahr und Hab, derhalbe Theil eigenthümlich, die andere Hälfte aber denen Kinderen; falls aber keineKindere währender Ehe erzielet worden oder derer sich nach des Vaters Tode keine imLeben befinden sollten, ebenermaßen die Hälfte hieran sogleich eigenthümlich heim-fallen, die andere Hälfte aber lebenslänglich von ihr, Frau Wittib, nsu krnetmaris zugenießen, und diese eine Hälfte erst nach ihren:, der Frau Wittib, Ableben an desHerrn Karl Christian von Eberstein seine nächste Verwandte dem Erbrecht nachgelangen solle. Dahingegen

7) es sich begeben thäte, daß mehr besagte Fräulein Maria Anna JosephaFranziska Sophia vor ihrem Eheherrn Tods verfiele und Kindere von ihrer beederLeiber geboren hinterließe und er zu der anderen Ehe schreiten würde, so solle denenKinderen erstcrer Ehe ihr mütterlich zugebracht Hciraths- und Erbgut, wie auch er-rungener Antheil und alles übrige, wie schon in vorigen §Z gedacht, außerhalb desBeisitzens allein bleiben und die Kinder anderer Ehe nichts darmit zu thun haben,in Auferzieh- und Verheirathung derselben aber mit beederseits Freundschaft Vorwissen,und wie in abgedachten Punkten ihrentwegen vermeldet, die Kinder ersterer Ehe,als einem treuen Vater gebühret, wohl aussteueren und versorgen. Sollte essich aber

8) begeben, daß Herr Karl Christian seine Ehegemahlin überleben würde undkeine Kindere von ihren beeder Leiber geboren vorhanden, so solle nichts dcstowenigerihr Ehegemahl bei allem Ihrig zugebrachten und ererbten Güteren samt aller andererihrer Verlassenschaft auf zuvor aufgerichtetes Jnventarium und genügsame Kaution seinLeben lang sitzen bleiben, solche ohnverändert nutzen, nießen und gebrauchen, wiewiederfälliger Güter Recht und Gewohnheit ist; jedoch Silbergeschirr, Kleider, Kleinodienund Geschmuck, so zu ihrem, Fräulein Hochzeiten», Leib behörig und in die Ehe ein-gebracht, alsobald ihren Erben zustellen, nach dessen Absterben aber solle jetzt gemeldterFräulein verlassene Habschaft samt deren Errungenschaft wiederum hinter sich, wie vor-stehet, an ihre Erben oder Linien heimfallen.

9) Ist weiters abgeredt, bewilliget und beschlossen, falls obmentionirter HerrKarl Christian oder Fräulein Maria Anna Josepha Franziska Sophia Eheleuteeines oder das andere mit Tod abgingen und eheliche Kindere von ihrer beeder Leibergeboren, Söhne oder Töchter, hinterließe und nachgehends deren Kinder eines odermehr auch Todes verginge, so solle der Vater oder Mutter, Altvater oder Altmuttersolch abgestorbene Kind oder Kindere nicht, sondern ein Kind das andere bis auf dasletzt lebende erben und das noch lebende von denen Eltern, es seie Vater oder Mutter,allein den Besitz nach Maßgab Zpbi 6ti uck ckiss vitns haben.

1V) Da einige weitere Fälle, die trügen sich zu wie sie wollen, so in dieserHeirathsabrede nicht begriffen, sich begeben möchten, mit dem oder denenselben solle es