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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
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samtl. freih. Dalbergischen Mannesstamm nach Inhalt des pneli familias nichtaffizirtc Güter betrifft, sogleich -— soviel aber die dem ganzen Mannsstamm zustehendeund affizirte knmiliuk - Gütere belangt, erst nach völliger Erlösch- und Extinguirungdessen (so Gott der Allmächtige in Gnaden verhüten wolle) nach Maßgabe sothanenpnoli eine ohnverziehene Tochter bleiben, mithin abgedachter Verzicht, als ob solchernimmer geschehen, kraftlos sein solle. Ersternfalls jedoch solle alsdann der übrig ge-bliebenen Dalbergischen Familie freistehen, diese ihr, der Fräulein Hochzeiten» insolcher Begebenheit zufallende Gittere, Renten und Gefälle (ohnangeschlagen und aus-geschieden deren Hänseren und Gebäuen) in prötüo, wie schon in der DalbergischenFamilie bei solchem Eg.su üblich und Herkömmlich gewesen, einlösen zu können.Und dieweil

3) Fräulein Hochzeiterin allbereit von Dero Herrn Vater mit behörigem Geschmackund Kleidungen, wie es sich adeligem Gebrauch und Herkommen nach gebühret, ver-sehen und begäbet worden, also verzeihet wohldieselbe auf die einer Fräulein vonDalberg vermög Familien-Pakten hiervon ausgesetzte eintausend Gulden und lassetsich daran genügen, derowegen sie samt Herrn Hochzeitern Dero Familie und dermaligeVormundschaft hierüber quittiret und davon frei und loszählet. Und sofern aber sie,Fräulein Hochzeiterin, nebst dem ihr verschafften und zukommenden Heirathsgut etwasmehr in die Ehe bringen würde, ein solches bestehe, worin es wolle (welches die Rechtel'nrazüwrimlin nennen), oder ihr inskünftige par ckoniUionöin vsl ia^atn, auch ver-mittels anderer dein geleisteten Verzicht ohnnachtheiliger Disposition zufallen möchte,all dieses und dergleichen soll ihr eigen Gut sein und verbleiben, mit solchenauch schalten und walten, wann und wohin sie will.

4) Sollte und wollte zwar Herr Karl Christian seine künftige EhegemahlinNnriam ^.nngm ckosapimm lA-gncisegm KoMium mit 4000 fl. vorgemeldter rheinischerWährung widerlegen; da aber beide sich unter einander verabredet und dahin ver-glichen, daß gedachte künftige Frau Gemahlin diese 4000 fl. zu ihrer eigenen Dispo-sition in selbstigen Händen behalten solle, als cessiret allhier die weitere erforderlicheVersicherung und Wiederlag. Über dieses will auch wohlgedachtcr Herr HochzeiterKarl Christian sie, Fräulein Hochzeiterin Nariain .4uiigm .lasapimm bA'gncüsogmLoMium, nach dem ehelichen Beilager mit hundert Species-Dukaten ihrem Standgemäß bemorgengabcn, um damit nach eigenem Willen zu schalten und zu walten, alsmit freier Morgengabe Recht und Gewohnheit ist. Jedoch, wann mehr bemeldteFräulein Maria Anna Josepha Franziska Sophia Zeitlebens darmit nicht verschaffethätte, daß alsdann die Morgengabe nach derer Tod wiederum hinter sich auf derenEheherrn Karl Christian oder seine Erben ohne Einred männiglichs fallen sollen.

5) Solle auch Herr Karl Christian seine Gemahlin mit einem freiadeligenWitthumsitz wie Herkommens versehen; wie er dann mit Bewilligung seiner FrauMutter, Freifrau von Guttenberg geborne von Quernheim und deren Frau Schwestervon Rodenhausen, seiner werthesten Frau Tante, und Genehmigung seines HerrnOnkels, des Herrn Generals von Rodenhausen, alles laut ausgefertigter Ver-sicherung, so geschehen Mainz, den 18. Monats Augusti laufenden 1759. Jahrs, einBewitthnm von eintausend Gulden rheinisch jährlichen zugesicheret und manhier sab IUI. beigelegt hat, daß dieselbe nach Willkür in solang der Witthuins-stuhl ohnverrücket sein und bleiben wird, solche zu ihrem standsmäßigen Unterhalt undfreien Disposition zu genießen haben solle.

6) Begäbe es sich, daß Herr Karl Christian aus göttlicher Anordnung vorseiner Ehegemnhlin mit Tod abginge und chliche Kinder von ihren beeder Leiber ge-boren hinter ihm verließe, so solle vielgemeldte seine Gemahlin nach fordersamst aus-gefertigtem, redlichem Jnventario, in solang sie ihren Witwenstand nicht verrückt undohnverheirathet bleibet, gebrauchen und genießen alles, was ernannter Herr KarlChristian und sie, Fräulein Maria Anna Josepha Franziska Sophia, zusammengebracht,errungen und erwunnen hätten, es seie Lehen, Eigen oder Pfandschaft, ohnverrücketdes Eigenthums, auch in wesentlichem Bau und Besserung erhalten, wie Recht und