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Forderung an die Eberstein'schen Kinder betrüge, wegschätzen lassen sollte. Dann nahmes sich der Vogt Möller zu Burbach heraus, den Pächter Theiß auf dein freiadligenGute Eichen auf alle mögliche Art und Weise zu turbiren und drohte demselben sogarmit Personalarrest; ferner erlaubte sich das fürstl. Forstamt, dahin Befehle zu erthcilen,daß das Eichische Vieh nicht durch den Niedersberg treiben und der Jäger Reymannzu Burbach des Pachters Theiß Jagdhunde tot schießen und ihn selbst im Besitzebelästigen sollte. Da nun aber der Fürst keine Jurisdiktion über das Gut Eichenhatte, weil dasselbe nur unter der Burg Friedberg stand, und der Fürst selbst Ober-Vormund der Eberstein'schen Kinder und als solcher verbunden war, die Pupillen undderen Rechte zu schützen, keineswegs aber zu schmälern, so protestirte Graf E. F.von Eberstcin omni mväo gegen alle eben angeführten widerrechtlichen Handlungen,ersuchte den Fürsten, dergleichen ?roesäsrs dem fürstl. Forstamte, der Kanzlei und demVogte zu Burbach sub ssickg. posiin zu verbieten, und ließ zugleich der fürstlichenKanzlei erklären, daß, wenn der in der Eberstein'schen Vormundschastssache mit thätigeNotar Dieterich sich ralivus der Unmündigen vor derselben sistirte und als Kens ein-ließe, solches unter der ausdrücklichen Verwahrung geschähe, der Kanzlei keine weitereJurisdiktion einzuräumen, als sie den Rechten nach und rnbisns der gu. Possessionenihr zukäme. Auch ließ Graf Eberstein wegen allen diesen Anmaßungen an die BurgFriedberg Anzeige thun und um deren Assistenz bitten.
Den Hütten-Prozeß suchte man so gut als möglich bei dem Kaiserl. Kammer-gerichte zu poussiren, machte Anzeige von den vorgekommenen Gewaltthätigkeiten nachWetzlar und schrieb dem Fürsten und dem Grafen, davon in Konsideration der Un-mündigen bis zum Endurtheil in dieser Sache abzustehen, zumal dieselben ihnen eonbra,nmnänwm nichts helfen könnten, sondern allezeit Restitution stattfinden müßte.
Weil Herr von Trumbach, der die Hauberge wieder einlösen wollte, äs kuswin das Gehölz gefallen war, Holz weggenommen und geschworen hatte, wenn ihm einFörster aus den Eichen wieder hinein käme, so wollte er etwas thun, was man nichtglauben sollte: so ließ Graf Eberstein der fürstl. Regierung zu Dillenburg solches mitdem Bemerken denunziren, daß, weil man die Hauberge nicht von dem Herrn von Trumbach,sondern vom hochsel. Fürsten für bares in die Regierung gezahltes Geld erkauft hätte,letztere den Pupillen solche zu gewähren und dieselben dabei zu vertreten schuldig wäre,und ersuchte zu verfügen, dein von Trumbach die Restitution des weggenommenenHolzes aufzuerlegen, demselben deswegen einen Termin zu stellen, und im Fall unter-bleibender Restitution ihn exequiren zu lassen, auch alle Thätlichkeit zu inhibiren. DasNähere findet sich in nachstehenden Schreiben.
Der Notar Dietrich berichtet dem Grafen Eberstein: u) am 12. Januar 1728:
Hochgcborncr Rcichsgraf rc.! Hiermit berichte untcrthänig, wie Hr. 1>r. Solrrnm von hochfürstl.Kanzlei ein Dekret erhalten, daß, wann ihme das uff denen Eichen stehende Kapital all 1999 Thlr.Interesse in 14 Tagen nicht zahlt würde, so sollte der Vogt zu Burbach (Wiesen! aus denen Eichenwcgschätzcn. Jngleichen hat Jsaac Speicr ein Urthcil vor 2 Tagen bekommen, ihme 1S3 Thlr. m.Interesse binnen 4 Wochen z« zahlen. Das Gotteshaus Attendorn hat an die S99 Thlr. Interessenoch stchn, welches den 39. lau. das Dekret erhalten, daß, wann in 14 Tagen die Zahlung nicht ge-schähe, sollte die Wcgschätzung vor sich zehn. Anderer Kreditoren nicht zu gedenken. Derowegen undwann nicht 2999 Thlr. uff die Eiche uffgenommen werden, zu befürchten stehet, das; die beste Gitterehinweg gehen; wcshalbcn dies untcrthst. bekannt mache, damit mir heut oder morgen nichts imputirtwerde rc, Jngleichen muß melden, wie die beiden Herrschaften abermal von der Hütt llt Thlr.von der diesjährigen Reiß habe wollen und Exekution denen Gcwerkcn hingelcget hat. Sodann wollendie Eichi sehen Cen fiten die Zins nicht mehr geben, sondern wollen die Sach uff den alten Fnßhaben, wie es vor 39 Jahren gewesen, worinncn sie dann der Vogt und Kanzlei trefflich stärket; also,daß allhicr ein armer Zustand ist. Und wann Ew. hochgrkfl. Exe. nicht mit Hand anlegen und baldhierher kommen, so danke ich ab, angesehen wir 26 Prozeß haben, die in motu sind, vor derenSchriften ich allein sorgen und sie verfertigen muß. Letzt, so ist Hr. von Trumbach wieder allhierankommen und will all seine Gütcre wieder einlösen und die Haubcrge zu sich nehmen. Ichrckommandire mich untcrthänig und bleibe Ew. hochgräfl. Dxo. untcrthänigcr Diener Ilioterie Ii.
d) vor Ostern 1728:
Hochgcborncr Ncichsgraf zc.! Ew. hochgräfl. IZxo. vom 16. ?ebr. an mich gdst. abgelassenesAntwortschreiben ist mir suo tempore wohl zu Händen kommen, es wäre auch meine Schuldigkeit ge.