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daraus das Verlangen, wegen meiner Schwestern Ldn. an den sel. Herrn Ober-Jägermeistern van Eberstein habender Schuldforderung jemanden nacher Dillen-burg abzusenden. Ob nun zwar besorge, Ew. Hochgeb. werden allbereit von danncnabgereiset sein, so habe dennoch dem Oberschulthcisten zu Neunkirchen Befehl zuge-schickt, um sich sofort nach Dillenburg zu verfügen, Dero propositionss zu ver-nehmen und sodann darab zu referiren; da dann gem. meinen Geschwistern angenehmsein wird, wann sie ohne Weiterung und gerichtliche Wege ihres Eupitulis und iuksrsssshinwieder habhaft werden können. Mir aber wird alle oeeusiou erfreulich sein, worinbezeigen kann, daß ich bin des Herrn Grafen gehorsamster Diener
UuelmuburK, 4. ckuui 1727. Georg F. I. G. ron Mrrlckerg.
Nr. 411. Schreiben des Hrafeu v. Eversten! an den Kürffe» Wilhelmzu Nassau Sitlenvnrg, den zu den Eichen gehörigenWeidgang im Weders-verg, die Kichen'schen Lehngüter und Eensiten, Differenzen wegen der Kütten,seines Nrnders Aorst- und Jagdrechnung, den Hiüring'schen nnd Kverstei»'-scheu Mesoldungs-Nückstand, endlich den Witvormnnd Dietrich betreffend —stj ll. Dillenburg, den 7. Juni 1727.
Durchlauchtigster Fürst, gnädigster Fürst und Herr! Gleichwie Ew. Durch-laucht allschon mündlich vorzutragen die Gnade gehabt, also kann nicht umhin, hier-durch nochmalen schriftlich zu wiederholen und Ew. Durchlaucht gehorsamst zu er-suchen, Sie wollen geruhen
s) Die wegen meines sel. Brüdern, Dero gewesenen Gber-Zägermeisters, ab-gelegte Forst- und Jagd-Rechnung gnädigst zu unterschreiben, weniger nicht
2) die von ihm hinterlassenen Kinder erster Ehe als unmündige Waisen beidem Besitz des zu denen Eichen gehörigen Weidganges in dein Niedersbergnach nunmehro über die gewöhnlichen Jahre ausgehalteuen Hegezeit ruhig zulassen; sodann
3) die Theilung und Zersplitterung der zu denen Eichen gehörigen Lehngütcr gdst.zu inhibiren mit beigefügten: ernstl. gdsten. Befehl, daß die Eensiten die jährl.Anisen rutüous der schuldigen Dienste in die Eiche:: so entrichten müssen, wie siebei Überlassung dieses Gutes bezahlet worden.
H) An Dero nachgesetzten Rent-Kammer des gewesenen Rentmeister Hofmanns Rech-nung durchgehen und den Rückstand sowohl Büringischer als EbersteinischerBesoldung extrahiren, folglich den Rentmeister zu deren Abtrag- und Zahlung nachordentlicher Liquidation und Berechnung Executive anhalten zu lassen. Demnächst
5) Dero Rath und Amtmann Zeckel als Eommissurio anzubefehlen, daß selbigerdie zu dem Znventario gebrachten Stücke liquidiren, berechnen und gewährenmöge. Annebst
6) die ohne mein Vorwissen beschehene Annehmung des Roturii Dieterich's zun:Ucitvormund in dessen Konfirmation zun: Assistenten der Frau von Bü-ring, als Vormündern: mütterl. Seiten, zu verwandeln.
7) Alle Differenzien wegen der Hütten und sonst, bis zur Ulajorennität der Kindersuspendiren und sine prussuclicio utwius st cujus euuqus alles bis dahin ruhigzu lassen, welches alles ucuuius der Unmündigen mit unterthänigsten: Dank zuerkennen und zu demeriren trachten werde.
Als Graf Ernst F. v. Eberstein zu Anfang des Monats Juni 1727 nachDillenburg gekommen war, traf er auf ihn: gchalteuen Vortrag über die Eicheuguts-Angelegenheit a. a. folgende Anordnungen:
s) Wegen der Frau v. Büring Graserei. Pachter Theiß tritt das Gras
in dem Baumgarten ab, erhält aber das Gbst.
2) Wegen des Förster-Holzes und Wellen. Es soll der Förster das Wellholzdurch des Hrn. Theiß Leute aufmachen und auf den Hos fahren lassen, daes dann in 2 gleiche Theile gelegt werden und die Frau v. Büring die Wahlhaben soll.