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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
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Geld gebracht, davon (s) die Illutu mutkvnu, nachdem« solche entweder rechtsbeständigprobiret oder eidlich erhärtet, so ferne solche in erster Ehe durch den Gebrauch nichtkonsumirt, nebst der halben Errungenschaft vergütet, demnächst von denen (lre-clitoribus die behörige Probation vorgenommen und dieselben nach ausgemachtemrichtigen liguiclc» befriediget werden müssen: Als habe Ew. Dchl. gehorsainst ersuchenwollen, sowohl als Landesherr als auch nächstdem als (Ober-Vormund DeroRath und Amtmann Deckeln, maßen derselbe von diesen Posten bei Aufrichtungdes Invöutarii allschon gute Nachricht erhalten, fernerweitige Kommission zu er-theilen, daß er obiges alles seinem besten Verstand, Gewissen und Befinden nachbaldmöglichst verrichten, mitfolglich, wann etwa einige Irrungen entstehen sollten,weiters umieubileiu eowxosiUoimin tentiren, oder in deren Entstehung nicht wenigerwegen der Gerade und Geergeräths, welches letztern halben ich zu Liberiruugmeines Gewissens und Entschüttung aller künstigen Verantwortung gegen denältesten Pupillen insonderheit ein O6ei8mu erbitte, einen rechtlichen Spruch ertheilen,2) allenfalls die Güter zum Besten der Eigenthümer salvo fürs verlehnen dieRevenuen eintreiben helfen; 3) die Früchte und Bestcllungsgesälle sieder dem Todedes clskuueti sich berechnen lassen, wovon (s) die gebührliche guat.u denen Kindernerster Ehe zur Alimentation ausfolgen lassen, auch 5) serners vi^srs Loimmssionisalles und jedes thun und leisten solle und möge, was zu gänzlicher Ausmachungdieser Successions-Sache und was derselben allenthalben anhängig erfordert wird,wann es auch gleich hier vsl in Lviniuissoriuli nicht spsoiulim exprimiret wäre.

Nachdem auch Ew. Dchl. den H. llujns gn. Befehl ertheilet, daß alle die-jenigen, welche in dem Ebersteinischen Sterbhaus Kisten und Kasten in pändenund Verwahr gehabt, das llurumsukmu manrksstMouis innerhalb 3 Tagen ab-schwören sollein als bitte gehorsamst zu deklariren, wer diesen Eid abnehmen,wann und wo solcher abgestattet werden, ingleichen daß selbiger, sonderlich derBrief und Barschaft wegen, denen Rechten gemäß von allen und jedem, soGelegenheit gehabt, zu etwas im Sterbhaus zu kommen, gefordert und geleistetwerden solle. Insbesondere aber ersuche Ew. Dchl. aufs angelegentlichste, die gn.vrärss ergehen zu lassen, daß die von meinem sei. Bruder allschon vorlängst über-gebenen Rechnungen ohne ferneren Verzug abgehöret werden müssen.

Dieweilen auch höchst nöthig und unabgänglich ist und mich mein Gewissen,Bluts und Vormundschaft!. (Obliegenheit dahin verbindet, vor die standesmäßigeErziehung derer Kinder erster Ehe hauptsächlich zu sorgen: als will zu Ew. Dchl.gewissenhastigen Ermäßigung und Entschluß stellen, ob Dieselben ?c. etwas dagegeneinzuwenden haben möchten, daß zuvörderst der älteste Sohn an einen der väter-lichen und zur Lehnsfähigkeit im Kurfürstenthum Sachsen erforderlichenReligion zugethanen (Ort gebracht, daselbsten bis zu der einstigen Unterbringungan einem Pos christadelig erzogen; 2) die älteste Tochter Iohannetta, mitwelcher es die höchste Zeit ist zur einstweiligen Erziehung und Unterricht in allerdein Frauenzimmer anständigen Geschicklichkeiten etwan in ein Kloster als Dsn-siouuirs gebracht; 3) die zweite Amalia noch einstweils bei der Großmuttergelassen; (s) die jüngste Thristiane aber meines Bruders Gemahlin zur Erziehunggesolget und dazu die erforderlichen Kosten wo es am thunlichsten und verant-wortlichsten hergenommen werden. Gleichwie nun obiges alles in den Rechtengegründet ist, also getröste mich um damehr höchster Defcrirung und verharre ec.

Dillenburg, den (4. Kölln, (726.

e.

Unsers Rath und Amtmanns orärs und Kommission wird aus die hierinerhaltenen punkta, insoweit den hiesigen Landrechten und Gewohnheiten gemäß,hiermit in Ansehung der Eides-Abnehmung extendiret. Was aber die Versorgungder beiden ältesten Kinder erster Ehe belanget, soll deshalben nächstens nähereVerordnung erfolgen. Dillenburg, den (6. Vsbrnurij (726.

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