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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
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nichtigung oben angezogenen notherforderlichen Hauptzweckes ohnniöglich praktizirenlassen können, als ist sowohl denen Rindern erster Ehe rutions ihrer säintl.mütterl. zu erweisenden Illatormn halber, auch vorbcnannter Frau Witwen wegenunter dein ausdrücklichen Vorbehalt, daß sie sich beider Theile durch die gestatteteverkaufung und snpsrssäirung durchaus nichts an ihren jnribns, insonderheit derPriorität begeben haben wollen, es dahin verglichen worden, daß ihnen allerseitsdeshalben das allhier gelegene Ebersteinische Haus samt allen Zubehörungen,nichts davon ausgeschlossen, zur Sicherheit fürs rstsntionis b^potbsous ausgestelletund aus das rechtskräftigste als solches nur geschehen kann und sollen, reservirtworden.

So ist auch weiters der hochgeborne Graf Herr Ernst Friedrich des heil.Röm. Reichs Graf von Eberstein ins Ruttel getreten und verspricht dessen ge-liebten Frau Schwägerin und jetzigen Frau Wittib aus obigen Ursachen undbis etwan das Haus verkaust und die obangezogenen Prätensiones soweit sie Rechtens,davon bezahlet werden können, welches längstens binnen 2 Iahren u äuto ge-schehen soll, diese 2 Jahr über jährlich s00 Thlr. den Thlr. zu ß0 Xer gerechnet,entweder aus des sei. Brüdern allhiesiger Landen gelegenen Verlassenschaft,oder dafern diese nicht dahin ausreichen sollte, aus dessen sächs. Erbgütern snb-siÄuirs, und zwar den f. 7br s?26 50 Thlr., den h Nmtij s?2? 50 Thlr., denf. 7br 1727 50 Thlr. und letztlich, wann es sich nämlich mit Verkaufung desHauses so lange verziehen sollte, den s. Nurtij s723 die letztem 50 Thlr. gel. Gottgegen deren Quittungen zu bezahlen und davor mit seinem properen vermögenzu haften. Sollte es sich aber mit verkaufung gedachten Hauses länger als dievorgesetzte Zeit ohne ihr, der Frau Wittib, Verschulden verweilen, so soll bis zudessen Bewerkstelligung mit Bezahlung der gedachten jährigen s00 Thlr. auf vor-gesetzte Art fortgefahren werden. Weilen auch der in Sachsen hinterlassen«: Lehn-stamm an 6000 RIeißnischen st. des sel. Gber-Iägermeisters Rkännl. Lehnserbengebühret, mithin die Interesse an 500 Rkeißn. st. alljährlich den 2 Söhnen acupia-Ubns partibus gehören, als sollten der Frau Wittiben vorhandenen beiden Söhnenjährl. 200 RIeißn. st bezahlet werden, wovon dieselbe ermeldte beide Söhne unter-halten, und was davon ersparet werden kann, denselben zurücklegen soll. Zu Rrkundist dieses von denen sämtl. Interessenten eigenhändig unterschrieben und mit ihrenangebornen Siegeln bestärket worden. Alles treulich und ohne Gefährde. GeschehenVillenburg, den s6. Bsbr. s726.

(R. 8.) G. ch. Gr. r. Edrrstein.

(R. 8.) G. A. r. Uorücck als hierzu erbetener Zeuge.

(R. 8.) H. D. G. Krkuler als Zeuge.

(R. 8.) Das obiges also im Beisein meiner, des in der Sach verordnetentloimnissarü, verrichtet worden, wird hierdurch versichert.Villenburg, den s6. vgtw. s726. I. Jerkrl.

L.

Ew. Vchl. haben Dero Rath und Amtmann Jockeln gndgstn. Befehl ertheilet,meines sel. Bruders, des Gber - Jägermeisters von Eberstein, sämtl. Verlassen-schaft ordentlich zu inventircn uud was in jeder dessen beiden Ehen acquiriretund an Schulden gemacht worden zu separiren. Vieweilcn nun diese Arbeit bei-nahe zu Ende und jetzo die Nothdurft erfordert, daß, nachdem nomins der Pfleg-kinder die väterliche Verlassenschaft suiu bsusllsio IsKis et Invsuturü angetretenworden, vorerst denen Rindern erster Ehe ihre mütterl. erweisliche Illatu nebstder halben Errungenschaft, sodann der hinterlassenen Frau Wittib gleichmäßigihre Illuts. und halbe Erkoberung extradiret; 2) meines sel. Bruders Aktiv-Schuldenull luvsutariniu beigetrieben, weniger nicht 2) dessen mobilia stiam si ssrvunclo»si-vari possint ob uotum m-KSns uss ulisunm oum oausus oossuitions st Dserstocknclieis jum dessen Ertheilung hiermit geziemend gebeten wird) verkaufet und zu

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