Druckschrift 
Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
Seite
544
Einzelbild herunterladen
 

544

dcrung abstehen wollen. Und der Ober-Jägermeister v. E. hat ZW. uxoriv nomineper Äemorialö all Lerenissimum deklarirt, daß er seines verstorbenen Schwagersv. Büring Verlassenschaft eum benelleio le^äs et Inventnrii antreten oder dessen Erbesein wolle, mit Bitte, solches all protoeoilum zu nehmen und ihm darüber eine be-glaubigte Bescheinigung zu ertheilen. Hierauf ist den 30. Januar 1720 diese clselg.rg.tiogclitionis Iiereäitgtis eum benelleio le^is et Inventgrii ZW. uxorio nomine tnetnall protoeollum genonrinen und ein Inventgrinm legale binnen 6 Wochen aufsetzenzu lassen, ihm auferlegt worden.

Da nun der Ober-Jägermeister v. E. am 6. Okt. 1719 vor Notar und Zeugenden unter gewisser Bedingung geschlossenen Kauf des Eichen-Gutes aufgesagt, und nichtals Erbe, sondern nur als Kreditor die Possession ergriffen gehabt, außerdem auch dieganze Büringische Verlassenschaft nicht in seinem, sondern in seiner Frau Namen ange-treten und deshalb am 12. März 1720 des Hrn. v. Büring Wohnstube entsiegelt undin des Rath Tilemann und anderer Gegenwart die darin befindlichen Sachen inven-tarisiren lassen: So folgt hieraus unwidersprechlich, daß nach dem am 17. Nov. 1720erfolgten Ableben der Frau von Eberstein deren sämtliches Vermögen, mithin auch dieaus sie vererbfällte und in ihrem Namen einzig und allein angetretene Büringischeganze Verlassenschaft auf ihre sämtlichen Kinder, nämlich einen Sohn und drei Tochter,zu gleichen Theilen vererbt worden und daß der Ober-Jägermeister v. E. daran weiternichts, als nur den Nießbrauch zu beanspruchen gehabt, davon aber nicht das Geringste,also auch nicht den Löhnberg er Zehnten, am wenigsten aber die von seinem SchwagerBüring daran gewandten Meliorationen, namentlich das mit großen Kosten neuerbauteWohnhaus zu Löhnberg an den I)r. v. Gülchen zu verkaufen berechtigt war, mit-hin alles, was derselbe diesfalls erhoben, aus seinem bereitesten Vermögen seinen Kindernerster Ehe von Rechts wegen hätte ersetzt werden müssen. Der Nießbrauch der Büringi-sche» Verlassenschaft hatte dem Ober-Jägermeister v. E. allerdings zugestanden; da der-selbe jedoch bei seiner zweiten Verheirathung versäumt hatte, den Kindern erster Eheein ordentliches Jnventarium aufnehmen zu lassen, so konnte dieser Nießbrauch ihmentzogen werden. In die Büring'schen Güter hatte er zwar sehr viel Geld gesteckt,nach seinem Tode fand sich aber von nichts ein zulänglicher Beweis.

Der Ober-Stallmeister v. Büring hatte hinterlassen außer dem Löhnberger Zehntenund dem Eichengute auch noch Mobiliar-Vermögen an Silbergeschirr, Kleidern, Leinen-zeug, Geräth und andern Effekten, auch Pferde und Pferdezeug; dann die Fütterungund Zehntfrüchte zu Löhnberg, zu 800 Thlr. geschätzt, 4 Mastochsen zu 150 Thlr.;ferner einen Wechsel vom Jeckoff zu 150 Thlr., in 6 Wochen zahlbar, und endlich inder Heller-Hütte an Eisen für 550 Thlr. Das alles hatte sein Schivager Ebersteinan sich genommen, um Büringische Schulden davon zu bezahlen. Außerdem hatte nachBüring's Tode Eberstein von dein Löhnberger Zehnten an zweijähriger Pacht 1000 Thlr.und in 6 Jahren aus dein Gute Eichen 3000 Thlr. empfangen. Den Zehnten zuLöhnberg hatte Eberstein sogar verkauft und über die von dem Käufer bezahlten dar-auf gestandenen Schulden nach 4663 Thlr. daher empfangen. Es wäre nun nachzu-weisen gewesen, wie viel Büringische Schulden hiervon bezahlt worden waren, wenndieser Punkt nicht durch Vergleich hätte gehoben werden können.

Das Nähere ist ersichtlich aus nachstehendem Schreiben des Grafen Ernst v. E.an seine Brüder Ä. cl. Mainz 1. März 1726.

Nr. 398.

Hochwohlgeborne Freiherren! Allerliebste Herren Brüder! Gleichwie denen-selben vor die an den Fürsten von Dillenburg wegen unsers sel. Bruders RinderAngelegenheiten erlassene schreiben geziemend dankbar bin, obschon solche um dessent-willen ohne Frucht, da die Landesgesetze klare NIaße geben, daß die Groß,nutter,was vor Aondition sie sei, von der Gnkel Vormundschaft nicht ausgeschlossen:also kann nicht umhin, denenselben von dem Succeß und der wahren Bewandtnisder Sachen hiedurch in der brüdcrl. Zuversicht und Vertraulichkeit Nachricht zugeben, und werden Dieselbigen bereits aus der Aopie, so von meinem 4'utvrii über-