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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
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anderes ein kestccnieutum, ein anderes aber ein ooMroetus ist und ein testamentum die nntnrainntriu8<iuö nicht an sich nehmen kann.

3) Ermangelt es auch an dem le^itimo numsro testium und

4) haben die instituirten üoeroges daS teskumentum mit unterschrieben, welches aber gleichfallswider die rcchtl Observanz ist. Sodann

Z) haben der Testator, die Erben und die Zeugen das testamentum den 9. .Inn. 17l!>, dernoturiu8 Fischer aber dasselbe den 11. 4un., und also 2 Tage hernach unterschrieben, welches abermaldenen Rechten zuwider, weilen der ccolus uuioo ooMsxtu ue uno eotlemgus tempore absolvirctwerden sollen.

46 quaestiauem 26»»>. Ob es gleich mit diesem tsstumento die vorangcrcgte Belvandtnishat; nachdcmc aber glcichwohlcn nach der Hand, nämlich den 30. llan. 1720 der Hr. von Ebcrstein mlprotooollum (lnneeilarias sich erkläret, daß er seines Herr» Schwagers von Büring Vcrlasscnschaft eumdenekleio IsZsts et luventarü antreten wollte, nicht weniger auch die instituirten Irerelles mit der Frauvon Lürinv' nach der Zeit, nämlich den 13. l?el>r. 1720 super pruememorato testamento einen Ver-gleich getroffen und voluntatem llsklrneti ultimum allerseits agnosziret, so inuß propter sud sseutumuZmitiouom dasselbe nunmehro vor gültig geachtet und, in soweit solches durch diesen Vergleich nichtgeändert, allerdings festgehalten werden.

46 <l»nesti«v?»i Ztini». Vermöge testumsuti ist der Herr von Ebcrstein als ein Erb- undEigcnthumsherr von dem Gut Eichen auf die darin enthaltene Weise zu konsidcrireu. Nachdem eraber die Erbschaft des Hrn. von Büring cum deuetleio teZis et luveuturii angetreten, und also permlitiouem Iiereclitutis die uotioues iutsr äetuuotum et derecles nicht wie sonstcn geschiehst, kon-fundiret worden, sondern allerdings sulvus verbleiben, so kann auch derselbe in soweit als ein Kreditorbetrachtet werden, als derselbe auf das Gut zu denen Eichen oder sonst pro ilekuuoto testutors etwaserweislich bezahlet hat, welches dann behörig liguidiret und beschienen, sodann aus dieser L. mussuliereclitariu ersetzet werden müßte.

46 «>iw«skin»ei» ltniu. Wann des Herrn von Ebcrstein Frau Schwiegermutter von Büringerweislich darthun kann, daß sie zur Unterschrift dieses vorgelegten Scheines induziret und verleitetworden, so kann derselbe in prueguclicium vsritutis gar nicht allegiret werden; sondern die Nechtslehrestehet fest- plus kulieet vulors guocl uAitur guum iä guocl simuluts eouoipitur, und weilen insothaucm Schein von einem Verkauf und Cession zum Vorschein gebracht und verifiziret worden, (Ma.alias rekereus uiliil produt udsguo reluto. Über dieses auch hat die Frau von Büring in prao-suclioium und zum Nachtheil derer Eberstcinischcn Kinder der ersten Ehe valicle nichts aussagen, attcstirenund coukessiouem, als seic sie hierzu induziret und verleitet worden, impugniret und revoziret, so hatdurch solche das Successionsrecht, welches die Kinder per teskameutum des Hrn. von Büring erlangetnicht alterirct und verändert werden können, sondern es mußte ihnen solches in salvo verbleiben, undseind die Verlassenschaft des Hrn. von Büring und ihrer verstorbenen Frau Mutter sure separntiouissogleich zu sich zu nehmen, allerdings befugt, und müssen dagegen auch die onera, welche etwa auf dieserVerlasscnschaft gehaftet, behörig abtragen Alles von Rechts wegen, doch vorbehaltlich anderer besser ver-ständiger Meinung. Herbsen, den F. ?edr. 1723. (I-. F.) Johantt Ludwig Miederftoldt

1. II. und Professor sur. orcl. das.

Die alte Frau v. Büring hat nur zwei Kinder gehabt, nämlich einen Sohn,den Ober-Stallmeister Johann Karl Friedrich v. Büring ich 15. Januar 1720), undeine Tochter Maximiliane v. Büring 17. Nov. 1720), des Ober-JägermeistersKarl v. Eberstein erste Gemahlin. Am 9. Januar 1719 machte, wie oben ausführlichmitgetheilt, der noch unverheirathete Herr v. Büring einen vermeinten letzten Willen,der aber für kein zu Recht beständiges Testament zu halten ist, indem es demselbensowohl an den Lolennilutibim intrinsaem als axtrinseois fehlt, wie das Responsummit mehreren: ausweist. Hiernach wäre der Frau v. Büring als Mutter die Hälfte,und der Frau v. Eberstein, als des Oberstallmeisters v. B. Schwester, die andereHälfte der Büringischen Verlasscnschaft nach der nnssauischen Landordnung zugefallen.Es hat aber die Frau v. Büring aller gemachten Vorstellungen ungeachtet ihres Sohnesv. Büring Verlasscnschaft nicht antreten wollen, sondern sich vielmehr mit der ihr zu-gedachten Natural-Verpflcgung begnügen lassen und deshalb am 13. Febr. 1720 mitihrem Schwiegersohne v. Eberstein und dessen Gemahlin, ihrer Tochter, einen Vergleichaufgerichtet, worin der Fr. v. Büring jährl. 200 fl. und noch andere Prästanda be-stimmt wurden. Wenn nun auch die Frau v. Büring in jetzterivähntcm Vergleicheden Hrn. v. Eberstein und dessen Gemahlin als Universalerben von des Hrn. v. BüringVerlassenschaft vermöge dessen Testaments anerkannte, so hat sie doch dadurch niemandenpräjudiziren, vielweniger das erworbene Recht ihrer Tochter beeinträchtigen können, dasie weiter nichts gethan, als daß sie sich nur ihres Erbrechts begeben und sich mit derihr ausgesetzten Natural-Verpfleguug begnügen lassen, mithin von aller weiteren For-