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liche nächste Erbin des Eichengutes nebst Zubehör, und Frau Oberst v. S. seidaher nicht berechtigt gewesen, das Gut ohne Vorwissen seiner Mutter zu verkaufen.Er ersuchte daher den Ritterhauptmann, Räthe und Ausschuß der ohnmittel-baren freien Rcichsritterschaft mittelrheinischen Kreises, in Rechten auszusprechen,daß der von seiner Großmutter beschehene anmaßliche Verkauf der Eichen für nichtigzu erklären und der Herr v. Außem ihm solches abzutreten schuldig sei:
Nr. 382. An ijochtövt. mittetrheinisch. Weichsritterschaftk. Direktoriumunterthänige 8upplicn pro ticccimciuin (litittwuc nck viäciickum vinckicnri bona»vitn in Sachen Johann Rudolf Jünfrock von Aachen ans der GrafschaftWitsch contra den Kerrn von Außem.
Rcichsfrci hochivohlgcborne Herrn Herrn, Ritterhauptmann, Räthe und Ausschuß derohnmittelbaren freien Reichritterschaft mittelrheinischen Kreises diesseits Rheins in der Wetterauund zugehörigen Orten rc. Gnädige Herren!
Ew. Hochfreihcrrl. DxcsII. und Gnd. Gnd. gebe ich in unterthiinigcm Respekt klagend zu ver-nehmen, wasmaßen mein Großvater sel., weil. Hr. Johann Wolfgang von Selbach der Jüngere,genannt Quadvassel, herzogt, lotharingischer gewesener Obrist eines Regiments zu Pferd, das frei-adel. Haus und Gut Eichen samt allen seinen Appcrtinenzien, sie bestehen in Höfen, Gütern,Gebäuden, Rechten und Gerechtigkeiten, samt der Eisenhütten von seinen Hrn. Voreltern ererbet undbis an seinen tödlichen Hintritt solches auf dessen hintcrlasscnen einzigen Sohn Engelbert von Seckbachvermög derer vorhandenen Dnvtornm Damitine dcvolviret. Ob nun wählen ermeldtcr Hr. Engelbertvon Scelbach in no. 1760 ohne einige Leibes-Posterität Todes verblichen und dannenhero das HausEichen auf seine Mutter Margaretha«! Louisam geb. von Seelbach, (des Engelbert S.) leibl.Schwester, und Hrn. Johan'n Wolfgan g's von Seckbach aus rechtmäßiger Ehe erzeugten Tochter,mithin als des crstcrcn natürliche nächste Erbin ab intestato verfallen: so ist ihr doch wegen ihrer weitenEntfernung ihres Bruders sel. Tod bis an ihr Ende verborgen blieben und hat sie mithin die ihr vonihme zugefallene Erbschaft nicht antreten können, inzwischen aber sich gcfüget, daß ihre Mutter, ermeldtenHrn. Johann Wolsgangs hinterlasscne Frau Wittib, das ihr angefallene Gut Eichen cigcnthätig,quo anno und an wen ist mir unbekannt, verkaufet, von welcher Zeit solches dann auS einer Hand indie andere, und endlich an den jetzigen anmaßl. Besitzer, den bekannten Hrn. von Außem, gekommen.
Wann aber meine Mutter sel. die ohnstreitige Erbin ab intestato ihres ohne Posterität ver-storbenen Bruders ist, versolglich daS Gut Eichen an sie sure sueeessionis gefallen, und ihrer Mutternicht zugekommen, solches ohne ihr Vorwissen zu vcralicnircn, überhaupt auch ihr so wenig als mir zurLast liegen kann, daß sie sich nicht chcndcr um die Erbschaft ihreS Bruders sel. gemeldet, gestaltenbereits erwähntermaßen sie dessen Todesfall bis an ihr Ende ignoriret, ich selbstcn ihn auch ehendernicht, als vor ohngcfähr einem halben Jahr in Erfahrung gebracht, und bekannten und ausgemachtenRechtens ist, gnoä iZmoranti nuUa curat ?raesvriptia: Diesem nach ich das inseia matre mea mithinuuliiter veräußerte Gut a guoeungue Do88S88vrc zu vindiziren, und den Hrn. Beklagten als jetzigenDetentoren! in Betracht sowohl er als das Gut gnaset. der hochlöbl. mittelrhein, freien Rcichs-ritterschaft immeäiatS unterworfen, vor diesem hochansehnlichen Gericht in rechtl. Anspruch zu nehmenallerdings befugte und gegründete Ursache habe: Als gelanget an Ew. hochfreihcrrl. Dxcell. und Gnd.Gnd. mein rechtl. untcrthäniges Bitten, Sie geruhen mir wider außen rubrizirten Hrn. BeklagtenLitationsiu all viilenäum vinllioari bona avita gnädig förderlichst zu erkennen und mitzutheilcn, hier-nach aber in Rechten tinaliter auszusprechen, daß der von meiner Großmutter, weil. Hrn. Joh.Wolfgang von Scelbach hinterlassenen Frau Wittib, ohne Vorwisscn und Konsens meiner Mutter sel.beschehene anmaßl Verkauf des Gut und Hauses Eichen vor null und nichtig zu erklären, und derHr. Bckl. mir solches samt allen Appcrtinenzien, trnetibn8 pereepti8 et pereipienclis, auch verursachtenUn- und Gerichtskostcn abzutreten schuldig seie. De8upsr et 8i guill melirm rc. Ew. hochfreihcrrl.Dxeell. und Gnd. Gnd. untcrthänigstcr gehorsamster Johann Kndotph Fnnffrock
von Aachen in der Grafschaft Büsch.
Am 26. Mai 1745 wurde dein Beklagten aufgegeben, innerhalb 4 Wochendurch einen nck konstituirten Anwalt seine etwa habende Gegennothdurft anbringenzu lassen.
Im Jahre 1747 forderte die Kirche in Burbach von dem Hause Eichen rück-ständige Armenrenten, welche vor Zeiten Gottfried und Philipp v. Seelbach denHausarmen im Kirchspiel Burbach vermacht hatten.
Nr. 383. LxtrÄctn8 krotocolli der Kirche in Wurliach.
1) Weiland der Wohledl., Gestrenge und Beste Gottfried von Scelbach genannt Quadvasselin den Eichen den Hausarmen im Kirchspiel Burbach vermacht fünfzig Röder Gr. Konrat» Mit-Helm von Seelbach gnt. Quadvassel. 2) Weiland der Wohledl, Gestrenge und Beste Philipp vonSeelbach gnt Quadvassel, Hofmeister zu Dillenburg, hat den Hausarmen im Kirchspiel Burbach in
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