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lotte und Christine von Eversten» sich beziehet, selbige aber noch nicht beifanden, so verspreche ich, Verkäufer, selbige Herrn Käufern und Frau Käuferinso bald als möglich in rechtskräftiger Form einzuliefern zc. Hiernächst 3) über-nehmen wir Käufers alle auf dem Gut Liehen haftende rechtmäßige Schuldenaus dem unsrigen zu bezahlen, ausgenommen die vorgedachte KeichmännischePrätension und die von denen Frau Gräfinnen zu Hachenburg etwa zumachende Forderung, wie auch, wenn die Frau Großmutter wegen des mitunscrm sei. Hrn. Vater errichteten Vergleichs und darinnen ihro jährlichs ver-sprochenen 200 fl. eine Prätension formiren wollte, welcher wegen Hr. Verkäuferdie rechtliche Eviction insbesondere zu leisten verspricht rc. Sodann Ostens ver-sprechen wir Käufers unserer Frau Großmutter von Kiiring freie Wohnungzu geben, nicht weniger selbige jährlich für 50 Rthlr. bis an ihr Lebensende w. zuverpflegen :c. :c. So geschehen in Eichen den p. Febr.
EM ro» Ebercckem.
Nr. 381.
Hochwohlgeb. zc. Herr Bruder! Anbei geht 1 Exemplar des Kaufbriefes unter-schrieben zurück, worinnen alles seine Richtigkeit hat außer Punkt 6, davon mündlichnicht allein, sondern in der ersteren Apunktuation genug gesprochen worden, und weilenich mir es gleich gelten ließe, die Rechnung zu thun, oder die Bau- und Prozeßkostenzu übernehmen, so wollten Sie lieber die Rechnung gethan haben, dabei mir ausdrücklichvorbehalten, die Bau- und Prozeßkosten daraus zu bezahlen, wiewohl ich davor halte,daß die Prozeßkosten noch größer sein werden, als der Rest, der überschießen wird, undohnedem die Baukosten beinahe auf meinen Rücken kommen werden. Ob ich mir nundiesen Posten expresse vorbehalten, so habe doch dessentwegen kein Bedenken getragen,den Kaufbrief zu unterschreiben, nicht zweiflende, daß sich das Übrige doch schickenwerde. Wegen Löhnberg werden, wann Sie es wohl überlegen, mir nicht ungleichgeben können, und wann Sie glücklich reüsiren und nur die versprochenen 1000 fl.davon zukommen lassen werden, so könnten wir desto leichter darauf renunziren. Wannaber dieselben solche vor 1000 fl. oder 1000 Thlr. ccdiren wollten und ein anderersich Vortheil damit machen und solches Ihnen und anderen wieder zu Hals kommensollte, solches wäre mir freilich nicht recht. Was aber indessen Dero «Schwester inSachsen, wann die Schulden einmal bezahlt sein sollten, oder auch wohl nach denenVerträgen Vobis Voeo aus den Lehen zukommen sollte, werden der Herr Bruder Ihroja nicht absprechen noch vorenthalten wollen. Wormit wir nochmalen eine glücklicheReise von Herzen anwünschen. Meine Kinder, wenn sie von dem Hrn. Oheim hören,fragen sie, ob er nicht bald wieder kommt und fangen rechtschaffen an zu weinen. Ichverharre in Eg. und bin mit aller Hochachtung Ew. Hochwohlgeb. M. H. S. er-gebener Diener von AuMM.
Eichen, 12. Febr. 1741.
Das Büringische Or»g!iraVTestament nahm der Fähnrich Karl v. E., nach-dem er dasselbe nach vielen Debatten von der Frau von Außem herausbekommenhatte, mit sich nach Tilsit. Vor seiner Abreise aus Dillenburg aber stellte er nochwegen des von seinem Vater verkauften Löhnberger Zehnten gegen die Gülchen'schenErben acckionom rsvoeuboriam bei dem kaiserl. Reichskämmergerichte zu Wetzlar an.
Die Frau von Außem wurde geraume Zeit hindurch in dein Besitze des Eichen-gutes beunruhigt. Im Jahre 1745 geschah dies durch einen Enkel des oben erwähntenObersten v. Seelbach Namens Johann Rudolf Fünfrock von Aachen in der Graf-schaft Bitsch. Dieser Fünfrock hatte nicht gewußt, daß der Oberst Johann Wolfv. Seelbach und Frau O. Margaretha geb. v. Loen die Eltern von zwei Söhnenund fünf oder sechs Töchtern waren. Er glaubte vielmehr, der i. I. 1700 ff Engelbertv. S. sei der einzige Sohn und dessen Schwester Margaretha Louisa v. S., als seineMutter, die einzige Tochter des Obersten v. S. gewesen, und behauptete deshalb,seine Mutter sei nach dem ohne Leibeserben erfolgten Absterben Engelbert's die natür-