so kann selbiger in ckuplo verfertiget, von Ihnen unterschrieben und der Frau Schwesterzu ebenmüßiger Unterschrift per ffixprsssan hierher geschickt werden, alsdann durchdiesen bixprsssmi auch die restirenden 500 fl. sogleich zurückkommen können. Bis dahinkann Hr. von Außen: dorten bleiben. Meines wenigen Erachtens wegen sollten Ew.Hochwohlgeb. keine weitere Diffikultüten machen, dann es gewißlich Dero Hr. Schwagerund Frau Schwester schwer fallen wird, wann sie 3 pro Eonto davon zu genießenhaben sollten, wo nicht gar in größeren Schaden zu kommen. Die letztere Rechnungkann nicht ehender fertig werden, bis vr. Ludolf und Or. Schulzen Wittib ihreRechnungen eingeschickt haben, wessentwegen schon an sie geschrieben worden, und dörfenSie sicherlich glauben, daß noch ein ansehnlicher Rückstand verbleiben wird, daher» Sie beidem Punkt die Rechnung betreffend in dein Kontrakt nichts verlieren, sondern gewinnen.
Sehen Sie nur zu, wie Sie die Sache wegen Löhnberg bei Hrn. von der Lühewohl ineomminiren und sehen etwas nicht an. Wann Sie auf Wetzlar kommen, sosehen Sie doch die Frau von Donep zu sprechen und hören, wieviel von Hrn. Ur.von Gülchen an sie bezahlt worden seie. Hat er sie nicht gänzlich bezahlt, sonderneinen Nachlaß erhalten, solches kommt Ihnen zu gut nebst denen 4600 fl. und Inter-essen davon. Übrigens erwarte zu vernehmen, was es vor ein Dekret gegen dieDietrichin gegeben, und empfehle mich Deroselben, der ich mit ergebenster Hochachtungallstets bin Ew. Hochwohlgeboren gehorsamster Diener 1^. Ilieuiiiiix.
Eichen, 23. ckun. 1741.
Nr. 378.
1) Das Gut wird 9000 fl. estimiret, davon meine beiden Schwestern inSachsen mir ihre ganze Prätension übertragen vor 1000 Thlr. So habe von diesen9000 fl. 3 Theile, welches zusammen macht 6750 fl., den Theil uck 2250 fl. gerechnet.Da nun aber meine Frau Schwester mir noch erstl. den Abstand von der Dis-position ack 500 fl. vergüten muß, so bekomme und habe am Gut 7250 fl. Bleibtalso der Frau Schwester auf dem Gut 1750 fl. — 7250 -ff 1750 9000 fl. —Als nun meine Frau Schwester nur diese Lummn von 7250 fl. auf gewisse Terminezahlen will, so will ihr mit allem Recht und Gerechtigkeit abtreten. Sollte ihr aberdieses zu schwer fallen, oder davor nicht anständig sein, so will ich ihre 1750 fl., weilich mit niemandem ferner Kommunion haben will, sogleich herausgeben, da siedennoch 250 fl. mehr bekommt, als die andern.
2) Ist aber die Frau Schwester gesinnt, das Gut an sich zu bringen, so zahletsie mir sogleich 1000 fl. Den Überrest, als 6250 fl., verinteressire mir die FrauSchwester s. 5 pEta. und gebe mir genügsame Hypothek und Versicherung.
3) So zahlet alsdann die Frau Schwester alle darauf haftenden Schulden, siemögen sein, wie sie wollen, und übernehme das Gut mit Lust und Last, außer dieHachenburgische und Reichmännische Sache, wovor sämtliche Geschwister pro guotustehen müssen.
4) Die Rechnung von 1740, wozu noch diese Zinse vom Peterstag gerechnetwird, muß erstl. gestellt und abgethan werden.
5) Sollen die 2 Kuxen vom Baudenberg nach geschehenem Vergleich denenKindern bleiben, die übrigen 3hff aber der Frau Schwester eigen sein.
Kurl von Eber,stein.
Nr. 379.
uck 1) Das Gut kann nicht höher als 8000 fl. mit Übernehmung dererHauptschulden estimiren, noch annehmen; dahero dem Hrn. Bruder, da meineSchwestern ihme ihre Theile übertragen, vor dessen gänzlichen Abstand mit allem nichtmehr als 6375 fl. geben kann und an dieser Summ 1000 fl. bar bezahlen. Andieser Summ kann ich nicht mehr verinteressiren, als 2375 fl. Von denen 3000 fl., sovon denen Schwestern herrühren, davon kann bis der Reichmännische Prozeß zuEnde ist, keine Interessen bezahlen. Schießet aber in der Rechnung derer Revenüenetwas übrig, so kann es getheilet werden. Mein 4tes Theil kann ich nicht missen undist mir gar nicht feil, solches zu verkaufen, kann nicht obligiret werden.