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Nr. 376.
Kund und zu wissen sei hiermit, das; in Ansehung unseres nachbenannten ver-storbenen Onkels, des Herrn Ober-Stallmeisters von Büring, gemachten Testamentszwischen Endesunterschriebenen Geschwistern, nämlich dem k. preuß. kurfürstl. branden-burgischen Herrn Fähnrich bei den Dragonern, Herrn Karl von Eberstein, eines-theils und dann dessen beiden Fräulein Schwestern, Fräul. Iahaimrtte»» Char-lotte»» und Fräulein Christiane Friederiken von Eber st ein, anderntheils undzwar soviel diese beide Fräulein betrifft mit Autorität und Vollwort deren Herrn Vor-munds, des hochgebornen Grafen, Herrn Ernst Friedrich's des heil. Rom. ReichsGrafen von Eberstein, wegen des vormaligen Büringischen adeligen Hausesder Eichen im freien Grund, nicht weniger des Zehenten zu Köhnbcrg mitallen Lüsten und Lasten, Nutzen und Beschwerungen folgender beständiger Vergleichund pnetum nach genauer Überlegung und Verständigung wohlbcdächtig verabredet undaufs rechtverbindlichste geschlossen worden.
1) Nämlich es überlassen, cediren und übergeben vorbcnamte Fräulein vonEberstein mit Autorität und Einwilligung ihres auch vorbenamten Herrn Vormundsalles Rechts, Anspruch und Forderung, so sie an benannten adeligen Gute der Eichenund allen dessen Zubehörungen, inglcichen den Zehnten zu Löhnberg und was demanhängig, haben könnten und haben möchten oder sollten, ohne alle Ausnahme aufsrechtbeständigste an Dero ebenmäßig vorbenamten Herrn Bruder und thun dessent-wegen ewig geltende Verzicht.
2) Dahingegen verspricht der Herr Fähndrich vor sich, seine Erben und Erb-nehmen aufs rechtskräftigste, so nur geschehen kann, wohlbedächtig, einer jeden dieserbeiden Fräulein Schwestern eintausend Thaler, jeden Thaler zu 24 Gr. odereinen Reichsgulden 30 Xr. gerechnet, und also an Fräulein Johannetten Charlotteneintausend Thaler und an Fräulein Christianen Friederiken auch eintausend Thalerohne alle Widerrede zu geben und zu bezahlen.
3) Weilen aber dieses adelige Gut zur Eichen von denen ReichmannischenErben zu Wilden angesprochen worden und dessenthalben der Prozeß bei demReichskammergericht zu Wetzlar annoch ventilirct wird, so verbleibt das Kapital dieser2000 Thaler so lange in dem Gute Eichen stehen, bis solcher Prozeß geendiget. Undgleichwie die beiden Fräul. Schwestern sich dessenthalben die Hypothek auf gedachtemGut der Eichen und allen dessen Pertinenzien ohne Ausnahme ausdrücklichen bedungenund reservirt haben, also hat der Herr Fähndrich ihnen solche Hypothek ihrer 2000Thaler halben expresse zugestanden und eonstätnancko verwilliget.
4) Sobald aber dieser Prozeß mit göttlicher Hülfe zur Endschaft gediehen ist,verspricht der Herr Fähndrich solenniwr snb llypoUieon seiner gegenwärtigen undkünftigen Habseligkeiten auf 4 Termine von halben zu halben Jahren jedesmal500 Thlr. an mehrgedachte seine beiden Frl. Schwestern bar zu bezahlen undsolchermaßen diese 2000 Thlr. an selbige abzuführen.
5) Weiters verspricht der Herr Fähndrich, die einer jeden seiner Fräul. Schwesternzu geben verglichenen tausend Thaler s, ckato dieses Vergleichs an bis zur völligenAbtilgung mit 4 p. E. zu vcrinteressiren und dessenthalben ihnen annehmliche Ver-sicherung zu stellen, auch mit wirklicher Bezahlung der 40 Thlr. Interessen an eine
jede auf künftige den Anfang zu machen und bis zur Abführung des
Kapitals ordentlich zu kontinuiren.
6) Haben beide Theile respeetüve enm antoiätato orrrntoris sich dahin ver-standen, daß die Frl. Frl. Schwestern mit keinen Schulden, so etwan auf dem GutEichen und dem Zehenten zu Löhnberg sein möchten, das Allergeringste zu thunhaben sollen oder von ihnen einige Eviktion gefordert werden könne. Dahingegen derHerr Fähnrich allenthalben freie Hand, Recht und Macht haben sollen, mit dem Gutder Eichen und dem Zehent zu Löhnberg und allem, was zu beiden gehöret, nacheigenem Belieben als mit seinem wahren Eigenthum zu schalten und zu walten, solches