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welche Summen in eine gebracht auswerfen 1545 Thlr. Solche zu kkorsu reduziert,so belaufet sich diese Summ auf 2331 flvren zc.; und also diese und die zc. vor-erwähnte Summ derer 3557 klaren in eine gezogen auf die Summ von 5898 klaren.
Weiters und 3) versprechen wir nicht allein den Prozeß, den die Fr. u. FräuleinVerkäuferin mit der Frau von Seelbach zu Zcppefcld haben, auf Unsere Kostenund in Unserm Namen führen zu lassen, sondern selbige, wann Wir wider Verhoffensuccumbiren sollten, ans dem Unsrigen zu befriedigen. Wie Wir dann auch UnsersKammerrath Reichmanns Anforderung uck 44V Thlr. zc., ebenfalls Jakob undHans Georg Reichmanns sel. Erben Prätension, welche sich ncl 7781 Radgr. anKapital ohne die Interesse beläuft, außer den specifizirten Schulden zu bezahlen über-nehmen wollen, jedoch daß Uns alsdann der sogenannte Rod. ttttd (Huodeilffofzur Milden zu Unserer, als Käufern, freien Disposition gleich den übrigen käuflichüberlassenen Gütern verbleiben zc. soll.
Nächst diesem und 4) so wollen Wir Fürst Wilhelm zc., der Käufer, an dieVerkäuferinnen, Mutter und Tochter, ferner 600V klaren also und dergestalt in Edikt-geld bar auszahlen lassen, daß sofort bei Ausfertigung dieses Kaufbriefs denselben500 klonen und bei dem Abzug 1000 fl. vorgedachter Währung gereichet werden sollen.Was aber 5) die übrigen 4500 klonen angehet, so wollen bis auf die von Seitenderer Verkäuferinnen zu beschehen seiende Aufkündigung, so jedesmal ^ Jahr fürhergeschehen soll, solche mit denen rechtsübl. Interessen ü 5 pro Lenk verpensioniren,wobei 6) ferner abgeredet worden, daß jedesmal nur die Aufkündigung auf 1500 klonengeschehen zc. soll.
Wie dann nicht weniger 7) Wir Fürst Wilhelm noch weiter der Verkäuferinund verwittibten Fr. Obristin von Seelbach jährlich so lang dieselbe im Lebenbleiben wird 300 klonen, und zwar auf Neujahrstag, wovon der Anfang den 1. Ja-nuar des 1706. Jahrs soll gemachet werden, wie auch die penslanes von dem Kapitalin mehrerwähnter Münz, nach ihro in Gottes Händen stehenden tödlichem Hintritt aberder Mitverkäuferin und Frl. Tochter, so lange dieselbe unverheirathet bleiben odersonst nicht versorget sein wird, jährl. 150 klaren dergl. Währung alimentationsweisewollen reichen lassen.
Ebenmäßig auch und 8) sollen die Verkäuferinnen die auf den letztverslossenenMartini fällig gewesenen liquiden Renten und Gefälle zc. für sich zu erheben befugtseien; die hinkünftigen liquiden aber nebst andern bisherigen illiquiden, sodann dieBerechnung mit denen Hofleuten oder Inhabern der Güter zc. bleiben zu zc. des Käufersfreier Disposition.
Damit auch 9) die Frau und Fräulein Verkäuferin des Kaufschillings, Alimentations-geld und derer übriger von Uns übernommener Passiv-Schulden desto mehr versichertsein mögen, so zc. setzen Wir Fürst Wilhelm zc., der Käufer, dieses verkaufte Gut inso lang zu einer wahren Hypothek ein, bis der letztere Heller des Kaufschillings völligabgetragen, die übernommenen Ersckikores auch befriediget sein.
Endlich und 10) geloben und versprechen Wir bei Unfern fürstl. wahren Worten,daß Wir keinen Arrest, weder auf das Alimentationsgeld, noch auf den restirendenKaufschilling der 4000 Thlr. und davon jährl. fallenden Pensionen annehmen undlegen, auch wann sich über die specifizirten Kreditoren noch andere sich anmelden mürden,der Frau und Fräulein Verkäuferin alle möglichste Assistenz leisten und sie vertretenwollen, doch mit diesem ausdrücklichen Vorbehalt, daß, wofern ein oder andereKreditor mit Schrift und rechtl. Dokumenten seine Forderung etwa justifizirenwürde, sie denselben kontentiren sollen und wollen zc.
So geschehen, den 24. l^elir. 1705.
(U. 8.) Wilkelm Fürst Zn Mss»u.
(U. 8.) Otto Murgnrrtlm von Jeelbnrk Wittib gedorne ro» Dorn.
(U. 8.) Murin Frmmslm ro» Keelbnrb.