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Erben dcro gehabten Iura Jhro Hoheit dem Prinzen von Oranien und Nassau-Diez wirklich abgetreten und also bei denen dermaligen Umständen ich Bedenken trage,meine Meinung hierunter zu eröffnen: Als werden Ew. Hochwohlgeboren mir nichtübel nehmen, wann desfalls gegenwärtig einigen Anstand nehmen muß, der sonsten beiallen Vorfallenheiten gern zeigen werde, wie mit aller Konsideration beständig seie Ew.Hochwohlgeb. gehorsamster Diener I. U. Meükrkolät.
Wetzlar, 27. 9br. 1740.
Jetzt ließ der Fähnrich v. Eberstein diese Sache drei Jahr lang ruhen. Daraufführte er den Prozeß vom 13. Januar 1744 an bis zu seinem Tode, jedoch ohne Er-folg. Vor Beginn des Prozesses stellten ihm sein Schwager und seine Schwester vonAußem nachstehende Urkunde aus:
Nr. 363.
N?ir Gndesunterschriebene Urkunden kraft dieses vor uns, unsere Grbcn undNachkommen, daß wir unserem vielgeliebten Herrn Bruder, dem Aöniglich preußischenLieutenant Karl von Gberstein, übergeben und übertragen unsere habende An-forderung, Recht und Ansprache an dem freiadligen Burgzehenten zu Löhn-berg samt Zugehör; cediren und übertragen ihme solche auch hiermit dergestalterblich und ewig in bester Horm Rechtens, als geschehen kann und mag, um seinesGefallens solche beizutreiben und ferner damit als mit seinem Gigenthum zu ver-fahren, zu schalten und zu walten, ohne unsere noch der Unserigen Gin- nochWiderrede. Alles getreulich und sonder Gefährde, imnaßen wir unsfdaun kraftdieser Gession alles Anspruchs, so wir hierauf haben, wie nicht weniger aller Recht,Privilegien und Benefieien, welche diese (Session umstoßen können, freiwillig unsverziehen und begeben haben wollen. Zu dessen mehrerer Bekräftigung haben wirdieses eigenhändig unterschrieben und mit unserem angebornen Petschaft besiegelt.
So geschehen Mllenburg, den s0. Xbr. s7HZ.
(I-. 8.) A. I. v. Aussei».
sp. 8.) Amulm Henriette von Aussein geb. von Ebenstem.
Im Jahre 1743 begab sich der zum Lieutenant beförderte Karl v. Ebersteinwieder nach Nassau, um den Prozeß wegen Wicdereinlösung der Löhnberger Zehutenin Gang zu bringen. Er ersuchte zunächst Herrn Archenholz in Weilburg, ihm dabeiförderlich zu sein. Derselbe antwortete aber unterm 25. 9br. 1743: „So bin ich auchdes festen Vorsatzes, nimmermehr etwas zu thun, so bei Jhro Hoheiten ein ungnädigesMißfallen erregen, oder jemanden es dahin zu mißdeuten Anlaß geben könnte. HöchstDieselben haben denen Gülichschen Erben den Zehenten zu Löhnberg abgekauft,mithin werden Sie Deroselben Eigenthums- oder Pfandrecht anerkannt haben, undwird hiervon zu Dillenburg die beste Nachricht zu erhalten sein."
Hierauf wandte sich der Lieut. v. E. an den Liceutiaten Dietz zu Wetzlar.Dieser gab am 1. Dez. 1743 zur Antwort: „Auf Em. Hochw. Hochgeehrtes diene, wieich zwar die Rrvouralur in Dero vorhabenden Sache zu übernehmen keinen Anstandhabe, und daraus, wann eine Sache gut ist, es gehe dieselbe gegen wen sie wolle,nichts mache. Die Rckvoenlur aber muß wohl äspreeiren zc. Ich habe daher Ew.Hochw. zc. des Kais. Kammergerichts-tSckvoenlnm, Rath und I)r. Ilsdus vorschlagenwollen."
Professor Wiederholdt setzte die Klagschrift auf und überschickte dieselbe demKarl v. E. mit folgendein Schreiben ck. ck. Wetzlar, 3. Dez.
Nr. 364.
„tfochwohlgcb. zc. Lieutenant! Weilen versprechen Schuld macht, so habe gleich',nach meinerAnherokunft zc. mich an die bekannte Sache gemacht und zc. es dahin gebracht, daß hier alleszu übersenden die Lhre habe. In dem Kesxonso wird alles an zutreffen sein, so nöthig unddienlich ist, um Lw. Hochw. gerichtsame Klage zu machen und zugleich anzuweisen, auf was voreinen Grund dieselbe in Verfolg gebahnct werden müssen, und das Konzept der zu übergebendenKlageschrist wird so eingerichtet sein, daß an gutem Verfolg nicht zweifele. Die Beklagtenhabe aus dem hierbeigehcndcn Zettelchen benannt zc., eins aber bitte mir noch aus, nämlich