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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
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Nr. 361.

Nachdeme nun dic Verkauf- und Alicnirung des Büringischen Löhnberger Zehentcndie Bezahlung derer Büringischen Schulden zum Zweck und Fundament gehabt, jedochnach dem Tod Hrn. Ober-Jägermeisters von Eberstein sel. sich befunden, daß zwar dieDonepische Schuld getilget, aber sonsten von denen weiters dabei übertragenden 4660 sl.,welche Hr. von Eberstcin empfangen, nichts an die Büringischen Ereckitorös gegebenworden, sondern ex po8t solche von denen Büringischen Erben bezahlt werden müssen,so entstehen hieraus folgende guas8k. ckuris: 1) Ob nicht vor allen Dingen die ganzeveraccordirte Summ derer 16 000 fl., wovor dieser Zehentc überlassen worden, an dieBüringischen Ersckitoras bezahlt werden müssen? 2) Ob, ehe dieses geschehen, ein be-ständiges jus autiLlirkUeum erlangt werden können? 3) Oder ob ein weiteres jusautielmkUeum erlanget werden möge, als nach Proportion der darauf haftenden oderbezahlten Schuldposten? 4) Ob diesem nach Herr Ober-Jägermeister von Eber-stein, indeme er keine andere, als nur ex p08t die Donepische Schuld bezahlen lassen,ein beständiges jus antiabraticum gehabt oder allenfalls weiter erhalten, oder solchestransportiren können, dann der besagte Schuldpost importirt? 5) Ob der Hr. Käuferoder Zahler sich nicht versichern lassen sollen, daß die noch herauszugebenden 4660 fl.wirklich vorhero an die Büringischen Ereclitwres bezahlet worden, oder noch unfehlbarbezahlet werden sollten? Weilen solches aber nicht geschehen, diese 4660 fl. auch nichtan die Büringischen Ersclitwrss bezahlt sind worden und hierdurch dessen Erben umdie 4660 sl. verkürzet sind, 6) Ob nicht diese berechtiget seien, solche 4660 fl. samtInteressen wieder zu fordern? und wen sie dessentwegen in Anspruch zu nehmen haben?7) Ob dieses nicht die Ursache müsse gewesen sein, warum sich Hr. Ür. vou Gülchendie Eviktion nach Nr. 7 leisten lassen? 8) Oder ob Hr. Ur. von Gülchen und nun-mehr dessen Erben gegen alle Ansprache darum sicher seien, dieweilen er sich bona, licla aufJhro hochfürstl. Durchl. Fürst Wilhelm's hochsel. Andenkens Konzession verlassen,die wenigstens den ktkealum eines Osorktü alisuaucli haben müsse, da derjenige, welchernach sothanem Dekret Unmündiger Güter kaust, nicht in Anspruch genommen werdenmag, sondern was dabei versehen auf den Vormund zurückfällt, zumalen da bei gegen-wärtigem Fall nicht präsumiret werden können, daß Hr. Ober-Jägermeister vonEberstein, als Vater derer Büringischen Erben, seine Kinder vorsätzlich verkürzenwerde, 9) Und ob dahero gedachte Erben mit ihrem Regreß nicht zurück an die Ver-lassenschaft ihres Vaters zu verweisen seien? 10) Oder ob nicht vielmehr die Gülchen'schenHrn. Erben ihren Regreß dahin zu nehmen hätten? 11) Endlich, was die Disposition desHrn. von Büring sel. vom 9. ckan. 1719 bei diesem allem vor Effekt haben könne,dieweilen der Ziegesar'sche Kontrakt sowohl, als die darauf erfolgte fürstl. Resolution,welche nach der Disposition erfolget sind, die mutuelle Verabredung derer in der Dis-position vorkommenden und unterschriebenen Personen gänzlich zu zernichten scheinet unddaß Herr v. Büring sowohl, als Hr. v. Eberstein und dessen Frau Gemahlin axposk andere lUessuras genommen haben? 12) Und ob demnach, wann anders dieAktion gegen die Gülchen'schen Hrn. Erben fundiret wäre, man nicht besser guam lmeresab iuts8t ,at,0 als aus sothaner Disposition agirte?

Hierauf erwiderte Professor Wiederholdt unter dem 27. Nov. 1740 dem Fähn-rich v. Eberstein:

Nr. 362.

Meinem letzten Schreiben zufolge habe die neulich überschickten ?aeti Lpseiemdurchlesen, bei welcher meinem Bedünken nach es auf die Frage ankommt, wann Ew.Hochwohlgeboren denen Gülichschen Erben oder demjenigen, der den LöhnbergischenZehenten besitzet, dasjenige Geld, welches Dero Herrn Vater christsel. Gedächtnus daraufvorgeschossen haben, zu restituiren erbietig, ob dieselben nicht alsdann schuldig, diesenZehenten wieder abzutreten und äs IrnoUlms ultra, evusuakas usuras paresptm Rech-nung zu thun, und ob Ihnen hierunter nicht um somehr zu willfahren, da die jura miuo-i'öimitakm bishero vor sich gehabt, und wie ich glaube, die tsmpora rö8tätmki0ui8 inintkArum auch noch nicht völlig verlaufen? Nachdem aber die abgedachten Gülichschen