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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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Amt wie Herkommens in Pflichten zu nehmen :c. hat. Publicatmn Löhnbergden f5. Iulij f720.

Von beiderseits hohen Herrschaften committirter F. Grüter.

Nr. 358.

III. 17Z1, Apr. A9. Ich zu Tild Unterschriebener bekenne hiermit- Dem-nach Tit. Hr. I)r. Johann Ulrich von Gittche», des kaiserl. UannnergerichtsZldvocatus und Procurator, den Köhttbergev Zchentett, welchen Jhro hochfürstl.Durchl. von N.-Dillcnburg, vermög eines den sö. April f?20 aufgerichtetenAntichretischen Tontracts ihme unter gewissen Tonditionen überlassen, wegen einigerdamalen vorgekommener Bedenklichkeit an Mich resigniret, höchstged. Jhro Hochs.Durchl. auch unter d. s0. Junis ä. a. dero gndstc. Approbation und ToneessionUcir darob ertheilet, und aber berührte Bedenklichkeiten nunmehro cessiren, mithinged. Hr. V. I. U. v. Gülchen den Zchenten init eben denen Tonditionen wievorm Jahr bedungen und ausgemacht worden, wieder zu übernehmen und diestipulirte Gelder nämlich H660 fl. —, bar davor auszuzahlen zugesaget: daß ichfolchemnach mein durch obbenannter hochfürstl. Toneession vom s0. Junis s720erlangtes sus ^nlieln'kUouiu an mehrbesagten Hrn. Or. von Gütlichen, seineErben und Nachkommen hinwieder cediret und transportiret, cedire und überlassees auch ihm hiermit kraft dieses, als in bester Form innner geschehen kann undmag, also und dergestalt, daß er nun oftged. Aehenten zu Löhnberg und wasdarzu gehöret, nach dem hochfürstl. Antichretischen Tontract hinfüro von nun anäußern, nutzen und gebrauchen möge nach seinein Gefallen und Belieben ohnemännigl., auch Blein und der NIeinigcn Hinderung oder Tintrag. Ich gelobe undverspreche auch, da derselbe, wiewohl wider Vermuthen, einiger von dem sel. Hrn.v. Kiihrmg herrührender Schulden halber angefochten werden sollte, daß ihmalsdann wie ohne dem Rechtens und billig ist, zu vertreten, zu gewähren undschadlos zu halten. Dessen zu Ilrkund habe ich diese Tession eigenhändig unter-schrieben und mit NIeinem angebornen Petschaft bedrucket. Dillenburg den2ß. April s72s. <ch. 8.) EM chrnchGrr rou Oberstem.

Nach dem Tode des Fürsten Wilhelm beabsichtigte dessen Bruder Fürst Christianzu Nassau, den Löhuberger Zehnten wieder einzulösen und feine Frau Gemahlin damitzu bedenken, und ließ deshalb ein Gutachten darüber einholen. Der Bescheid des umRath gefragten Juristen lautete dahin:

Ob mit dem Tod des von Büring das Erblchn eröffnet worden, wie in der Pfandvcrschrcibungäs 16. April 1720 angeführt wird? Nach dem in besagtem Dokument das Dominium dem fürstl. HansNassau-Dillenburg asserirt wird, so ist die Frage, ob man solches mit Bestand und daß die Herrn^gnati es müssen gelten lassen, alieniren könne? In dem Dokument vom 16. April 1720 wirdbehauptet, daß ermeldtc Lehen sei durch Absterben des von Büring dem fürstl. Lchcnhcrrn Heim-gefallen. In der tormula Konsensus aber, welche Jhro hfl. Dchl. an Dero sc. Frau Gemahlin Dchl.am 4 bujus ausgefertigt, wird gemeldet, der Zehnte sei in Qualität eines Erblchen an die BüringischeSchwester gelangt, und wollen Jhro hfl. Dchl. den lehnhcrrl. Konsens ertheilen; halten es also nochfür Lehen, welches dem vorigen gerade zuwider läuft, wann das keuäum konsolidirct und das fürstl.Haus der Ueluitlou der Pfandschaft Iure äominii pleni berechtigt wäre.

Wann das Lehen konsolidirct wäre, wie äs >5. April 1720 asserirt wird, ob solches von einemhohen Landes-Luooessare besonders als ein Dillcnburgisches Erblehcn ohne Konsens und zu Präjudizder fürstl. Agnaten könne gegeben werden, und zwar darüber, als mit eigenthümlichcn Erbgütern zuschalten und zu walten.

Dovo Üssponsiouis et Uesolutionis aller abstehenden Bcdenklichkeiten und äubiorum kann meinesErachtcns Z 14 Graf Johann des ältcrn Testament genugsam dienen in vorbis: „Im Fall unter einemoder dem andern Unserer Söhne ein Lehn eröffnet würde, soll dcmsclbigcn Unserem Sohne freistchn,solches vor sich zu behalten und einzuziehen, oder einen andern Lehnmann damit wieder zu begnadigenund zu bedenken." Mit ausländischen Lehen aber hat es andere Bewandnis, ibiä.

Da es nun der von Wachcnheimischcm Stamm herrührende von Kniestätt das LöhnbcrgcrLehen ultra wieder zu lösen und aufgegeben, so hat der hochscl. Fürst Wilhelm freie Hand gehabt,darüber zu disponircn. Und da die Büringische Schwester, des sel. Herrn Ober-Jägermeistersvon Eberstein auch sel. Eheliebste, jure gueossslonis an dieses Erblehn gekommen, ihre Kinder abernicht im stand sein, solches wieder einlösen zu können: so kann rc. Fürst Christian als Dominusäireetus darüber disponiren und selbiges Dero Frau Gemahlin hfl. Dchl. wohl wieder einlösen lassen