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und Dicselbige damit bedenken. Daß eine jede fiirstl, nassau-.katzenelnbogen'sche Linie die ihr Heim-fallenden Lehen entweder zu Dero Antheil Landes behalten, oder auch als ein von Dcroselben besonderesrelevircndes Lehen hinwiederum sich begeben kann, solches hat zwar aus dem allegirtcn Testament seineRichtigkeit. Es ist aber hier hauptsächlich die Frage, ob dieselbe ein solches eröffnetes oder in andereWeis an sich gebrachtes Lehen dergestalt entweder veräußern, oder mit Schulden belasten lassen könne,daß nach deren Abgang die succcdircndcn fürstl. Stammcs-Agnatcn solches gelten zu lassen schuldig sein?Die priuoipia, welche das fürstl. Haus gegen die fürstl. uassau-hadamarischen Prinzessinnen an hoch-preisl. kaiscrl. Rcichshofrath behaupten wollen, gehen auf nsZ'nUvam, und kann auch meine vorstehendenBedenklichkeiten durch des Herrn Gehcimten-Raths Ihme Beantwortung nicht erledigt finden, sondernhalte wenigstens am sichersten zr sein, daß der fürstl. nassau-diezischen Regierung, weil das Lchengutin dasigen Landen gelegen ist, von dem Vorhaben in ohnvcrfänglichcn tsrminis Notifikation geschehe,bevor das Kapital dahin angelegt wird, um zu sehen, ob sie etwas dargegcn einzuwenden gemeint sei.
Dillen bürg, den 15. Martij 1726.
Von einer Apertur besagten Lehens und einem Hcimfall an das fürstl. Dillen-burgische Haus konnte nicht die Rede sein; denn in dem vom Fürsten Wilhelm am1. Juni 1714 seinem Ober-Stallmeister v. Büring ertheilten Übertragungs-Jnstru-mente stehen die Worte: „auch aus besonderen Gnaden ihme zugleich eoneockirst,damit nach Gefallen und Gutbefinden zu schalten und zu walten, ihn zu verhypothe-ziren, oder durch Session, Tausch oder anderen Kontrakt zu veralieniren". Inhaltsdieser Belehnung war Hr. v. Büring berechtigt, nach Gefallen über diesen Zehntenzu verfügen, denselben also auch durch sein Testament v. 9. Januar 1719 in Fidei-kommiß zu verwandeln. Wenn nun auch der Ober-Jägermeister v. Eberstein, aufdessen ältesten Sohn der erwähnte Zehnt vererben sollte, wegen der vielen über-nommenen Büringischen Schulden es geschehen lassen mußte, daß der Zehnt demOr. v. Gülchen pfandweise überlassen wurde, so hatte er sich doch schriftlich vor-behalten, wieder in den mit dem Hrn. v. Gülchen errichteten Kontrakt treten zu können.
Die Erben des Or. v. Gülchen, welche den Löhnberger von allen Lasten ganzbefreiten adeligen Burghof und Zehnten bis 1738 nntiolirokieo in Versatz gehabt,wollten um diese Zeit diese Güter nicht länger in eommuniouo besitzen; deshalb ver-kauften sie dieselben an Wilhelm Henrich Karl Friso Prinzen von Oi'ungs Fürsten zuNassau zc. für 16 000 Gulden rhn. und 100 Lpoeiss Dukaten wegen der angewandtenMeliorationen. Es war dabei ausbedungen, daß der Prinz 4 Jahr nach einander,nämlich 1738, 39, 40 und 41 jedesmal in der Frankfurter Ostermesse 4000 sl. zahlen,die Gülchen'schen Erben aber pro ruku der unabgelegten 16 000 sl. in dem Besitzund Genuß von allen cedirten Gütern zc. bis zu ihrer völligen Befriedigung ver-bleiben sollten. Die Erben waren zwei Töchter des Or. Joh. Ulrich v. Gülchen:u) Sophie Rosine v. Gülchen, verm. mit dem Or. zur. Christian Hartmann v. Gülchen,und d) Susanne Dorothee v. Gülchen, verwitwete Wahlin und e) seine EnkelinEuphrosine Böttcher. Letztere war das einzige Kind des k. pr. Amtsrath ZachariasBöttcher, der mit des vor 1738 f Or. v. Gülchen dritter Tochter Anna Katharinav. Gülchen verheirathet gewesen war.
Im Jahre 1742 hatte der Prinz aber nur erst die 100 Kpoeios Dukaten und8000 sl. Kaufgeld abgezahlt, und es waren deshalb die vorgenannten Gülchen'schenErben noch immer in gemeinschaftlichem Besitze und Genüsse der einen Hälfte desBurghofs - Zehnten geblieben. Zur Aufhebung der den Interessenten sehr beschwerlichfallenden Gemeinschaft ließ der Prinz von Oranien - Nassau die Witwe SusannaDorothea Wahlin geb. v. Gülchen gegen Zurückzahlung des von den Gülchen'schenErben empfangenen Geldes am 1. Mai 1742 in seine Rechte treten. Die Wahlinerwarb den Löhnberger Burghof und Zehnten mit allen dazu gehörigen Befreiungen,Rechten und Zubehörungen, „wie solches zc. an zc. weiland Ooetori Johann Ulrichvon Gülchen vorhin übertragen worden." Und damit die Käuferin rosp. Eossion urin,in allem vollkommen sicher sein möge, so versprach der Prinz ihr alle in Rechten er-forderliche Oviokion und sie desfalls allenthalben zu schützen und zu vertreten.Nr. 359.
Von Gottes Gnnden Wir Wilhelm Henrich Karl Friso, Prinz von Orange, Fürst zuNassau ic., Markgraf zu der Vssr und Vlisingen, Herr und Baron zu Breda zc. zc. Erbburggraf vonAntwerpen zc., Erb-Marschall von Holland, Statthalter, Lapitains und zläiniralAeuerat des Herzog-