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des Jahrs ü 1 fl. in Dach und Fach zu halten, und die Äcker, Gärten und Wiesennicht nur in guten? Bau und Besserung zu erhalten, sonder?? so viel möglich zumelioriren, und dasjenige, so sich außer Bau befindet, nach und nach zu reparirenund in behörigen Stand so viel möglich zu bringen suchen, die Äcker und Gärten mitguten Obstbäumen, so ihm gegeben oder in den? Preis, wie er sie erkauft, wieder ersetztwerden sollen, zu besetzen. Letztlich und schließlich ii? allen? es so inachen, daß HerrVerlehner ein Vergnügen an seiner Aufführung haben sollte, zumalen wann er oderdie Seinen einmal hinkommen wollten, ihm alle Gefälligkeit zu erweisen verspricht.Zu mehrerer Urkund und Befestigung dieses aufrichtig, wahren und öffentlichen Leih-kontrakts haben solchen beiderseits Kontrahenten in clnplo ausfertigen lassen, ein jederein Exemplar zu sich genommen, mit eigener Hand unterschrieben und mit Unterdrückungihres Petschafts bekräftiget. Alles getreulich, sonder Gefährde. So geschehe?? Dillcn-burg, den 2. November 1720.
(D. 8.) E. D«'. von Eberstcin. (D. 8.) Jolmim Arter MlmUng.
Nachdem „berührte Bedenklichkeitcn" beseitigt waren und Dr. v. Gülchen denZehnten mit eben den Bedingungen „wie vor??? Jahre bedungen und ausgemacht worden,wieder zu übernehmen und die stipulirten Gelder, nämlich 4660 fl. —, bar davorauszuzahlen zugesaget", cedirte Karl von Eberstein am 29. April 1721 sein durchfürstl. Konzession vom 10. Juni 1720 erlangtes jus ^.Meliratücmm wieder an mehr-besagten Du. v. Gülchen. Eberstein versprach auch zugleich, Herrn v. Gülchen in?Fall derselbe etwa „einiger von den? sel. Hrn. v. Büring herrührenden Schulden halberangefochten werden sollte", schadlos zu halten.
Nr. 356.
17A0, Juni 10. Non Gottes Gnaden Wir Wilhelm Fürst zu Nassau,Graf zu EatzenElenbogen, Wanden und Dietz, Herr zu Beylstein ?c. NachdemeDortsr Johann Altrich von Gntchen die ihme gegen Erlegung einer gewissenSumma Gelds antlnerktlek überlassenen Köhenberger Zehnten an unsrru Gber-Iäger meist er von GherstetN wieder abzutreten gewilliget, dieser auch in denmit gemeldtem von Gülich errichteten Tontract und alle angefügte Eonditioneszu treten sich jetzt und mehrmalei? erboten und schriftlich reserviret hat: Als gebenWir hiermit und in Arast dieses dazu unsere gnädige Einwilligung und sei?? zu-frieden, daß unser Gber-Iägermeister gedachten Zehenten zu sich nehme, wannvorher das bereits voi? Doctor von Guhlichen darauf geschossene Geld ihmerefundiret und sodann in den völligen Eontract und dabei stipulirte Eonditioneseingetreten werde. Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und anbei ge-druckten fürstl. Signets. So geschehen Dillenburg den 10. ckunij s?20.
Wilhelm F. z. Nassau. (D. 8.)
Nr. 357.
II. 17A0, Ivli 13. Weilen der kaiserl. Uammergerichts Advocatus undHrocurator Herr Dr. Johann Ulrich von Gnlchen zu Wetzlar bei beiderseitshohen Herrschasten die untcrth. Anzeige gethan ?c., was gestalt er de?? Zehentenzv Köhvhcrg jure nnlicürretleo an sich gebracht und wirklich in Possession ge-nommen, auch auf Abschlag der Uaufsumme einige Gelder bereits bezahlt, dievorigen Inhaber dieses Zehcntcn aber sich anheischig gemacht, durch Wiederbe-zahlung des Aaufschillings, welches den ch Juli a. c. geschehen sollte, erwähntenZehenten wieder an sich zu bringen, woraus Herr I)?'. von Gülchen sich aucherklärt, von de??? Aauf abzustehen. Demnach aber auf den von vorige Inhabernselbst angesetzten Termin die Hausgelder nicht erfolgt und also sich ihres Rechtesverlustig gemacht, als wird dickbemelter Herr Dr. von Gülchen bei den? Aaufdes Zehenten oder aber der dazu bestellte Inlmockinlor Herr Schwenck hiermitkräftigst ???u????ts??irl. Sodann hat sich derselbe künftighin nicht allein des bis hier-hin schon eingeführten Heues, sondern auch der bevorseienden Frucht-Zehentenanzumaßen, worüber er dann die behörige Zehenthebern anzuordnen und bei