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demselben resigniret und überlassen. Urknndl. meiner eigenen Handunterschrift undjDetschaft. Geben Wetzlar, den 30. Iulij (720.
(b,. 8.) Job. Mr. v. GMclmr Dr.
Am 2. Nov. 1720 verpachtete der Ober-Jägermeister v. Eberstein den freienBurgzehnten zu Löhnberg nebst Zubehör von Weihnachten 1720 an auf 6 Jahre anJoh. Peter Selmling für 500 Thlr. jährlich.
Nr. 355.
Zu wissen feie hiermit, denen es zu wissen vonnöthen, demnach zwischen demhochwohlgeborncn Herrn, Herrn Karl von Eberstein, hochfürstl. Nassau - dillenburg.wohlbestalltem Ober-Jägermeister, Erbherrn auf GeHofen,,, Neuhaus und Paß-bruch, auch Mitinhabern der beiden gräfl. mansfeldischen Ämter Leinungen undMorungen, Burgsassen zu Lömberg, Herr des freiadeligen Erbguts Eichen eines-theils und dein Edlen Herrn Johann Peter Selmling, von Kronweißenburg bürtig,anderntheils ein aufrichtiger und öffentlicher Pachtkontrakt verabredet und nachfolgender-weis geschlossen worden. Nämlich es verlehnt und verpachtet obgemeldter Herr Ober-Jägermeister von Eberstein vor sich und seine Erben an Herrn Selmling, auch vorsich und feine Erben, seinen von Jhro hochfürstl. Durchl. des regierenden Fürsten zuDillenburg zc. uutiebrötües überkommenen freien Burg-Zeh enten zu Löhnberg mitallen Zehentgerecht- und Gerechtigkeiten und dar befindlichen freien Burghaus,Hof, Scheuer und Ställen, Wiesen, Garten und Äckern, worüber eine Designationan Herrn Pachtern sogleich cingehändiget worden, auf sechs Jahr, die jetzt inScheuer und Ställe liegende, dies Jahr eingeernteten Früchte und Fütterungen anKorn, Gerste, Hafer, Weizen, Erbsen, Linzen, Wicken, Heu und Grummet lautSpecifikation vor ein Jahr gerechnet, des Jahrs vor und um 500 (fünfhundert) Thlr.,den Thaler zu 45 gib., den ulb zu 8 Pf., und gehet die Pachtjahrszeit von Weih-nachten 1720 an. Dagegen erstl. verspricht Herr Pachter Selmling von jetzo in Scheuerund Ställen befindliche vorbeschriebene Früchte und Fütterung sogleich zweihundert Rthlr.zu liefern, den Überrest der dreihundert Rthlr. künftig Neujahr nebst der interewsa zug proeenl richtig zu zahlen; 2) alle Jahr künftig voraus als auf den 1. Junij 1720und alle Jahr auf ged. 1. Junij obbemeldte Pachtsumma der fünfhundert Thlr. zu ent-richten. Und da dieses wider Vermuthen nicht geschehen sollte, hat Herr Verpächter Macht,sich an Herrn Pachtern, sowohl wegen des Pachtgelds, als der mtsrössa u 6 proeenlnw er kann zu erholen. 3) Sollte aber Hr. Pachter eine anständige Summe Geldsvon zwei oder mehr tausend fl. zum Vorstand aufbringen können und zahlen, so HerrVerpächter Hrn. Pachtern mit 5 proesut, verinteressiren will, so soll das Pachtgeldjederzeit in zwei Terminen, als die Hälfte den 1. Junij und die andere Hälfte dasfolgende Neujahr ihm zu zahlen erlaubt und er nicht ehender zu erlegen gehalten sein.4) Verspricht Herr Pachter, dafern Herr Verpächter gern noch etwas zum zweitemStockwerk, so er vor sich vorausbehalten ausgemacht, oder sonsten etwas verbesserthaben und solches sich ü 30 fl. höchstens belaufen möchte, auf seine Kosten inachen lassenund nicht ehender als im letzten Pachtjahr ohne iulsrssss abzuziehen. 5) Wann auchdurch eine unverhoffte Veränderung, als Kauf oder Einlösung des Zehenten mit Zu-behör, Hr. Pachter aus seinem Pacht vor Auslauf der accordirten Zeit vertriebenwerden und mit demjenigen, so es bekommt, nicht eins werden könnte, so soll HerrVerleiher demselben zu keiner Jndemnisation des daraus anwachsenden Schadens ver-bunden sein; sondern ist Herr Pachter gehalten, den Zehentenbesitz zu räumen und hater weiter nichts, als nur die bewilligte meliorulions, und dafern die JahrSpachtschon gezahlet, von ckato der Zahlung die intörasss samt Kapital und an den Äckernund Gärten gethane Saat und Kosten zu fordern. 6) Wann auch, so doch Gott ver-hüten wolle, durch Ungewitter, stark Wassergüsse, Hagel oder Mißwachs, Verheerungund dergleichen ein erheblicher oder großer Schade, so sich zur Hälfte erstreckte, geschehensollte, so soll dann gleich andern Pachters Herrn Pachteren ein billiger Nachlaß ge-schehen. 7) Verspricht Herr Pachter dies ihm anvertraute Haus durch den Steindecker
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