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Disoi-ötion oder gangbaren Interesse zu allen: Dank wieder bezahlen und inIhren Aontrakt treten und meine Schuldleute selbst kontcntiren will; zu welchemEnde dann auch Ihro Durchl. bereits ein unterthänigstes Ukemorial übergeben.Im Übrigen aber von Herzen bin :c.
Wegen „einiger damalen vorgekommener Bedenklichkeit" erbot sich Karl vonGberstein, der sich schriftlich vorbehalten hatte, „in den mit gemeldtem v. Gülchenerrichteten Kontrakt und alle angefügten Lonckitnoues zu treten", den dem Dr.v. Gülchen am 15. April 1720 nntiallratiek überlassenen Löhnberger Zehnten wiederzu übernehmen. Fürst Wilhelm gab auch an: 10. Juni 1720 seine Einwilligungdazu, daß sein Ober-Jägermeister „gedachten Zehenten zu sich nehme, wann vorherdas bereits vom Doewr von Gülchen darauf geschossene Geld ihme rstunckirsbund sodann in den völligen Kontrakt und dabei stipulirten Eo:iÄit,i0uö8 eingetretenwerde":
Nr. 353.
Don Gottes Gnaden Wir, Wilhelm Hürst zu Nassau :c., Urkunden undbekennen hiermit, daß Wir dem Besten und Edlen Unseren: Gber-IägermeistcrUarl von Eberstein Unseren Zehenten, sreiadelige Burg und zugehörende per-tinenzien und Gerechtigkeiten zu Löhnberg gegen Erlegung 16stn. fl. also unddergestalt überlassen haben, daß er denselben seines besten Nutzens nießen und ge-brauchen möge; behalten Üns aber dabei bevor, denselben gegen Erlegung gedachter
Summe der 16 m. fl wieder einzulösen, auch zun: vierten Theil gedachter
Summe a(uf) H000 fl. nach und nach wieder abzulegen und die Nutzung davonnach solcher Proportion wieder einzuziehen. Und weil gedacht. (Unser) Gber-Iägermeister mit dieser (Summe) der H6 000 fl. ohne anderer (Ure)ditoren Hilfund Zuschießen nicht .... kommen möchte, so erlauben (Wir) ihme, daß er die-selbe Summe, und was zu Befriedigung der daraus hastenden Areditorcn nöthig,nach seiner besten Gelegenheit negotiiren möge, wollen auch ihn und seinen Areditor,der ihme darzu behüls- und förderlich sein wird, also versichern und gemeldtenUnsen: Zehenten zur Versicherung unter Unserer sürstl. Hand und Siegel samt den:Aonsens, der darzu gehörig, verschaffen, damit derselbe darunter nicht die aller-geringste Gefahr haben solle.
Wir setzen auch denselben hiermit in gedachten Zehenten bei Erlegung dervom Nr. von Gülchen daraus geschossenen Gelder hiermit in den Besitz desselbenein und befehlen Unfern: bisherigen Pachter, den: von Eberstein alles und jedesnach Derfluß seiner Pachtjahre abzutreten und folgen zu lassen, als ob Wir selbstihn: aufgekündigt und diesen Zehnten wieder zu Uns genommen hätten, welchennunmehro Unser Gber-Iägermeister von Eberstein in Unfern: Namen bis zurWiederablage besitzen, nutzen und behalten solle. Urkundlich Unscrs hierbei ge-druckten Insiegels und eigenhändiger Unterschrift, so gegeben Dillenburg :c.
Nach einer sehr schadhaften Abschrift.
Der Ober-Jägermeister v. Eberstein, der sich „anheischig gemacht, durch Wieder-bezahlung des Kaufschillings, welches den 4. Juli 1720 geschehen sollte, erwähntenZehnten wieder an sich zu bringen, wvraus Hr. Dr. v. Gülchen sich auch erklärt, vondem Kaufe abzustehen", konnte aber zu dem von ihm selbst angesetzten Termine dieKaufgelder nicht beschaffen. Erst am 30. Juli 1720 war es ihm möglich, den: Dr.v. Gülchen die voi: diesen: wegen des Löhnberger Zehnten vorgeschossenen 3595 Gul-den 30 Kreuzer zurückzugeben:
Nr. 354.
Ich zu End Unterschriebener bekenne hiemit, daß von dem Hochfürstl. Nassau-Dillenburg. Gber-Iägermeister Dil. Hrn. von Eberstein dreitausend fünf-hundert neunzig fünf Gulden dreißig Ureuzer, so auf und wegen des LöhnbergerZehenten vorgeschossen gehabt, wohl und richtig empfangen, worüber demselbenhiemit bestermaßen quittire, zugleich auch mein gehabtes Recht und Dosssksion