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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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Nr. 350.

Bon Gottes Gnaden Wir Wilhelm Fürst zu Nassau zc. bekennen hiermitDemnac h Wir unter dem 1. cknnij 171-lzc. Unser::: Gber-Stalln:eister zc. JohannKarl Friedcrich von Büring gegen Ubernehm- und Zahlung des an die Donop-pische Wittib oder Lrkäitorss, weine solches durch Urthel und Recht zuerkannt würde,schuldigen Kapitals der 3^00 Gulden Unfern Löhnberger Zehenten und daselbsthabende Wiesen, wie solche die von Wachenheim und Kniestätt vormals innegehabt zc., aus gewisse Weise dergestalt koncediret und überlassen, daß er solchenzwar nach seinen: Gefallen verhypotheziren oder durch Tession, Raus, Tausch oderandern Kontrakt auch um ein Nlehrers, als abgedachte Summ der 3400 fl. besaget,wiederum anderwärts begeben möge, jedoch aber vorher Unfern gnädigen Konsensund lehnsherrl. Konfirmation erfordern, Uns auch annebenst frei und bevor stehensolle, des nähern Rechts Uns bedienen zu können, und dann berührter Unser Zehentenund Wiesen nach den: den 15. ckanuarij dieses zc. s720. Jahrs erfolgten tödtlichenHintritt gedachten von Bürings Uns als Lehenherrn in so weit wieder heim-gefallen und eröffnet worden, auch Wir das ausdrücklich reservirte Näherrecht,da mehrgemeldter von Büring Unfern Zehenten kurz vor seinen: Tode an denfürstlich nassau-usingischcn Hofmeister von Ziegesar, wiewohl ohne Unfern Konsensund darzu nöthige Konfirmation, mithin also nichtig oder unkräftig, käuflich be-geben hat, oder vielmehr begeben wollen, zu exerziren und also das Dominiumüirkctum cum ntili wieder zu konsolidiren, darneben aber auch in Ansehung ein-gangs gcmeldter Unserer gnädiger Koncession denen Büring. Erben dasjenigezu gute gehen lassen, was sie oder ihr Erblasser vor ostgedachten Zehenten undWiesen von einen: andern und Freunden hätten haben und bekommen können, gleich-wohlen aber Wir vor jetzo Uns nicht in dem Stand befinden, erwähnten Büring.Erben mit baren Geldern, wie es ihre andringende (ürkÄilorss erfordern, anHand gehen zu können —: Daß Wir dannenhero Unseren zc. Dr. Johann Ulrichvon Gülchen, des kaiserlichen Kannnergerichts zu Wetzlar ZNIvoog-ten und Uro-euralorsn, auch verschiedener stände des Reichs Rath, dahin vermöget, an UnsererStatt ins Nuttel zu treten und sowohl den Donoppischen Post, als die Drastsusionder Büringischen Erben über sich zu nehmen und solche zufrieden zu stellen in-maßen er sich auch hierzu Uns zu unterthänigsten Ehren willig erkläret und be-sagtes Donoppisches Kapital und Interesse, so sich dermalen ucl POOL» ff. erstrecket,den: oder denjenigen, welchen es in der movirten und annoch obschwebenden Ooneurs-Prozeß durch Urthel und Recht gebühren wird, zu entrichten zc., darneben aber auchdenen Büringischen Erben und benannten Unser::: Gber-Iägermeister zc. Karlvon Eberstein fünftausend Gulden bares Geld auszuzahlen versprochen zc., wo-bei Wir ihmc doch zc. vergönnen, mit denen Donoppischen Prätendenten heut odermorgen sich zu vergleichen und selbige, so gut er kann, zu behandeln.

Solchemnach übergeben Wir ihme, Dr. von Gülchen, oftgedachten Unser:: zuLöhnberg gelegenen Zehenten, Wiesen, Haus, Hof und alle Zugehörige, wie solchean zc. Urgroß-Herrn-Batern Grasen Georg von Nassau von denen schützvon Holzhausen gekommen und von Deroselben anfänglich dem von Wachen-Hein: wieder zc. überlassen worden, also und dergestalt, daß er solchen Zehenten,Recht und Gerechtigkeit nebst denen Wiesen und Äckern, so die vorigen Dosskssore«daselbst zu Löhnbcrg vorhin gehabt zc., von Äut-o dieses inHaben und behalten,auch die dieses s?20. Jahrs fallenden Pachtgeld erheben zc. möge zc., doch alsound dergestalt, daß weilen derselbe diese Stücke nur allein unt-iellreties und biszur völligen Abführung des Kapitals von sechzehntausend Gulden in Unseren:Namen besitzet, derselbe oder die Seinigen nicht befugt sein sollen, sothanes ihr.Insan jemand anders ohne Unser:: zc. Willen und Borbewußt zu transportiren, wo-rinnen Wir zc. jedoch ohne Noth zc. keine Diffikultät in den Weg legen wollen.

Und gleichwie Wir nun vollige Dominium gedachten Zehenten und GüterUns kxprssse hiermit vorbehalten und berührter Dr. von Gülchen nicht anders