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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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fürstlicher Hofbeamter) verhoffentlich sich auf solche Kondition durch Ausstellung einesReverses würde „behandeln" lassen, dasz das uraltväterliche Testament ungekränkt bleibe.Im Weiteren werden die Räthe noch etwas kriegs- und intriguenlustiger, sie versteigensich sogar zu dem spaßhaften Vorschlage: „vielleicht könne mit dem Herrn Obcr-Jäger-meister auf gewisse Jahre gehandelt werden, als etwa 12 oder 15, nach derenVerfluß gegen Erlegung des Kaufgeldrückstandes es frei wieder ohne Anrechnungder Meliorationen (!) und rückständigen Zinsen abgetreten werden müßte (!!!); sollte esaber auf ein Lehen, wie es anfangs (d. h. seit Erwerb von den Schützen v. Holz-hausen) gndgst. konferiret werden, so müßte es als ein Mannlehn und anders nichtkonstituirt werden, wobei der Rückfall — dies ist des Pudels Kern! — alles er-setzen könnte. Wenn also mit dem Herrn v. Ebersteiu traktirt würde, stünde auch zuhoffen, daß dadurch von dem sel. Ober-Stallmeister gar mild und gnädigst nach-gegebenen Vortheilcn ein Gutes zu limitiren uud wieder zurückzuerhalten wäre (!!!).

Die von den Rüthen abgegebene Erklärung lautet:

Nr. 349.

Ist in Bedenken genommen und nicht wohl thunlich gehalten worden, solchen Zchcnten gegen diedem sel. Hrn. Stallmeister schriftlich ausgestellte gndgst. öession und Übertragung seinen Erbenwieder zu entziehen 1) weil» aus der rcsolvirtcn Übcrnehmung anstatt des Hrn. von Ziegcsar nichtsgeworden, sondern der sel. Verstorbene sich darüber gar sehr entrüstet; 2) weil die 4 Jahre,so es Jhro höchst. Dchl. gehabt, schlechter Nutzen darob erfolget und nur die Zinsen aufgelaufen;3) weil es besser, daß es ein Diener von Jhro hchfl. Dchl. habe, der noch dazu mit andern Gütern,als in den Eichen, angesessen, als ein Fremder, mit dcme es erst zu riskiren stünde; 4> es damit auchkein ander Ansehen gewinnet, als es mit dem von Wochenheim, von Knicstädt und von Donop,mithin das uraltväterl. Testament ungckrankt bleibet, wciln der Hr. von Eberstein auf solche Konditionsich verhoffentlich wird bchandlen lassen und einen Revers von sich stellen müßte; über das 8) auchmit demselben auf gewisse Jahre gehandelt werden könnte, als etwa 12 oder 15, nach deren Verflußgegen Erlegung des Wachen hei mischen Kapitals all 8408 fl. es frei wieder ohne Anrechnung derMeliorationen und rückständigen Zinsen abgetreten werden müßte (schöner Vorschlag!). Sollte es aberll) auf ein Lehen, wie es anfangs gewesen, wollen gndgst. konferiret werden, so müßte es als einAtann lehn und anders nicht konstituirt werden, wobei der Rückfall alles ersetzen könnte. Aus welchenallen Jhro hfl. Dchl. zc. das Beste zu erwählen geruhen werden. Sollte es aber auf uns gndgst. aus-gestellet werden, so finden den Wachenheimischcn Fuß am aller sichersten, und stünde mit dem Hrn.von Eberstein darüber zu traktiren, auch zu hoffen, daß dadurch von der dem sel. Oberstallmcistergar mild und gnädigst nachgegebenen Vortheilen ein Gutes zu limitiren und wieder zurück-zuerhalten wäre.

Aus diesen Vorschlägen konnte selbstverständlich der Fürst als rechtschaffenerMann, unter Verwerfung der anderen schmählichen Insinuationen, und dabei dennochFesthaltung des Standpunktes eines „Mehrers des Reichs Nassau", einzig und alleinden wählen, daß er den Löhnbergschen freien Burgzehnten seinem Ober-Jäger-meister Karl v. Eberstein als Erblehn gab. Als nun aber hernach der Lehnbrieswirklich ausgefertigt worden war — da (jedenfalls auf Einflüsterung der fürstlichenRäthe hin) versagte der nächste Agnat Prinz Christian seine Beistimmung und weigertesich, seinen Konsens zu ertheilen. Indem nun dem Ober-Jägermeister v. Ebersteinzu verstehen gegeben wurde, der Fürst wünschte Löhnberg wieder selbst zu besitzen:da blieb jenem nun (wie er in einem einige Monate darauf geschriebenen Briefe sagt),seinen schuldigen Respekt als ein Diener zu zeigen, nichts anderes als das Erbietenübrig, sowohl Löhnberg, als auch das ererbte freie Reichsrittergut Eichen demFürsten Wilhelm gegen die von dem Herrn v. Ziegesar gebotene Summe (16 500 fl.)cediren zu wollen. Der Fürst selbst aber befand sich nicht in der Lage, hierauf baresGeld auszuzahlen) er fand aber den kaiscrl. Kammergerichts-Advokaten und ProkuratorI)r. Johann Ulrich v. Gütchen zu Wetzlar bereit, Löhnbcrg pfandweise zu über-nehmen gegen das Donop'sche Kapital nebst Zinsen (11 000 sl.) und Auszahlungeiner baren Summe (5000 fl.) an Karl v. Eberstein. Nun mit einem Male gabauch Prinz Christian seinen Konsens, da in der Pfandverschreibung das ckmnininmckirset'Uin sowohl als das Wiedereinlösungsrecht vorbehalten und dem Pfandinhaberdas Recht zu einer Veräußerung des Ganzen oder eines Theiles und auch das Rechtzu einer anderweiten Cession seines Pfandrechts abgesprochen war.