4) Soviel ober das Gut in den Eichen betr. Wciln solches nie beim hochfürstl. Haus gewesen,wenigstens dessenthalbcn kein Aufsehens geben wird, können Jhro hfl. Dchl. mit Vorbehalt Ihresnähern Kaufrcchts in die gesuchte freie Urenlieinruttiz konsertiren, dann solchergestalt und daetwa, wie die gemeine Rede gehet, der Hr. Graf August von Witgcnstein oder ein ander unanständigerKäufer dahinter stecken sollte, könnten Sie sich allezeit dessen wiederum abhelfen.
5) Wegen des vorhin gndgst. in soweit schon ertheilten Konsens und Begebung des Löhn-bcrger Zehcntcn, item wer den gesiegelten Brief darüber ausgefcrtigct, beziehen wir uns auf unserhiebci gehendes Schreiben; finden aber zugleich darinnen in den nachfolgenden Worten: „jedoch mitUnserm gndgn. Konsens und Unserer lehnshcrrl. Konfirmation zu vcralieniren", daßJhro hochf. Dchl. zicmlichermaßen diesfalls prospizirt worden, gleich auch mit Vorbehalt des nähernKaufs geschehen, dahcro Sie in Ansehung der Erbverein und uraltvätcrl Testaments Dero christ-fürstl. Gewissen salviret haben.
Extrakt Fürst Kadmig Henrichen I>achtel. Testaments. Es soll auch der regierendeHerr alles dasjenige, was an Land, Leuten und Gütern zugeordnet, kraft gedachter Unserer Erb-vereinigung auch nach Art und Eigenschaft deS llnrio xrimog'eiuturas selbst, welches in diesem Fallcinein ?icksioomwisso glcichgehalten werden soll, in keine weg veräußern, vermachen, viclwenigcr potsn-tioribns, noch auch andern verpfänden, verkaufen oder sonstcn alieniren, sondern da dasselb über Zu-versicht geschehen möchte, solle es jctzo als dann und dann als jetzo kraftlos und ungültig sein, angesehenWir jctztged. Güter, Land und Leute samt und sonders bei dem Mannstamm der Fürsten zu Nassau-Katzenelnbogen immer und ewig behalten und in keine Weis oder Wege, so lang derselbe Mannstainmnach dein Willen Gottes währet, an Fremde transferiret, gebracht oder auch beschweret haben wollen.
Da hierauf der erforderliche fürstl. Konsens nicht ertheilt wurde, so war derVerkauf null und nichtig. Deshalb ließ Herr v. Büring durch den Rath Tilemannseinem Schwager, den Ober-Jägermeister Karl vott Gberstem, das Anerbietenmachen, die beiden Güter gegen Übernahme seiner Schulden und Zahlung von200 fl. jährlich an ihn, so lange er noch leben würde, und von 200 fl. jährl. anseine, Büring's, Mutter zu übernehmen. Karl erklärte sich auch mit diesem Vor-schlage einverstanden. Sein von den Gläubigern, die doch ursprünglich des FürstenGläubiger waren, hart bedrängter Schwager hatte sich aber über des Fürsten Verfahrenin solchem Grade gekränkt, daß er bald darauf starb.
Sofort nahm die Frau von Donop Löhnberg in Besitz. Und als Karl v. Eber-stein den Fürsten nur lehnsherrliche Hülfe deshalb anrief, bekam er zur Antwort, derFürst wollte den Lvhnberger Zehnten selbst wieder übernehmen und ihn wegenMelioration w. entschädigen. Da Karl hiermit nicht zufrieden war, so befahl FürstWilhelm seinen Rüthen, ihm darüber Bericht zu erstatten, ob es rathsam sei, die Löhn-berger Güter den Büringischen Erben zu überlassen, oder aber wieder zu dein fürst-lichen Hause zu ziehen.
Die Räthe kamen am 9. Febr. 1720 zu Dillenburg im Hause des Rath Neich-mann, der unpäßlich war, zusammen. Die Räthe sagen in ihrem Berichte, daß dersel. Verstorbene, weiln auch aus der darauf resolvirtcn Übernehmung seitens desFürsten selbst anstatt des Herrn v. Ziegesar nichts geworden, „sich darüber gar sehrentrüstet". Dieser laut sprechende Erfolg ihrer Rathschläge rührte nun zwar denfürstlichen Rüthen etwas das Gewissen und bestimmte sie dazu, in ihrem vom Fürsteneingeforderten Berichte vom 9. Febr. 1720 dein Rechte und der Billigkeit Raum zuverstatten — freilich aber nur in ihrem allgemeinen theoretischen Urtheile. Die Räthekonnten nun nicht anders als ihr Gutachten dahin abzugeben, daß es „in Bedenkengenommen und nicht wohl thunlich gehalten worden, solchen Lvhnberger Zehntengegen die demüel- Herrn Stallmeister schriftlich ausgestellte Esssion und Über-tragung seinen (se. Karl v. Eberstein nxcwio uomius) wieder zu entziehen". Daswar die Theorie, — für die Praxis lautete aber ihr machiavellistischer Rath anders:sie gaben dem Fürsten an die Hand, er möge seinen Konsens dazu geben, daß Löhn-berg, entsprechend dem alten Lehnbriefe des Fürsten Ludwig Henrich vom 25. März1629 an Karl v. Eberstein als Erblehn übergehe, einmal weil die vier Jahre, soes Jhro hochf. Durchl. gehabt, schlechten Nutzen darob erfolget und nur die Zinsenaufgelaufen, ferner weil es besser sei, daß es ein Diener von Jhro hchf. Durchl. habe,der noch dazu mit anderen Gütern als in den Eichen angesessen, als ein Fremder,mit deine es erst zu riskiren stünde, vor allem aber weil der Herr v. Eberstein (als