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erkauften, aber noch nicht bezahlten Gute in den Eichen. Nicht nur sein eigenes Ver-mögen verwandte Johann Karl Friedrich v. Büring — der letzte seines Stammes undkinderlos! — in die beiden Güter, aus welchen er ein Majorat für seinen SchivagerKarl v. Eberstein bezw. dessen ältesten Sohn zu stiften beabsichtigte; er nahm auchnoch Geld auf, wurde aber in den letzten Jahren von den ehemaligen Gläubigen: desFürsten Wilhelm um Auszahlung der mitübernommenen restircnden Kaufsumme so hartgedrängt, daß er sich genvthigt sah, sich nach einein Käufer umzusehen, da sein Schivagerdamals noch nicht in der Lage war, Geld darauf herzugeben. Es bot sich auch einegünstige Gelegenheit, sich des lästigen Besitzes wieder zu entledigen, und zwar mitVortheil; der nassau-usingische Hofmeister und Kammer-Direktor Moritz Sigmund vonZiegesar war nämlich bereit, ihm nicht nur Lvhnbcrg, sondern auch das freie Reichs-rittergut Eichen abzukaufen, falls der Fürst seinen Konsens hierzu ertheile.
Nicht lange vor seinem am 15. Januar 1720 erfolgten Tode verkaufte „derOber-Stallmeister Baron v. Büring" den freiadligen Löhnberger Zehnten mitallem Zubehör für 16 500 Gulden, den sl. zu 30 alb., den alb zu 8 Pf. gerechnet,und das sreiadlige Rittergut zur Eiche im Grund Burbach für 15 000 Gulden anden f. nassau-usingischen Hofmeister und Kammer-Direktor Moritz Sigmund vonZiegesar und suchte zugleich um den erforderlichen fürstl. Konsens nach.
Auf des Fürsten Befehl wurde von seinen Rüthen Dilthey, Tilcmann, Ihmund Pfau am 29. Dez. 1719 zu Dillcnburg „in Dsliberulion gezogen, ob Jhrohochfürstl. Durchlaucht Dero Ober-Stallmeister Herrn von Büring den von ihm aus-gebetenen Konsens zu ungehindert- und selbsteigen-, beliebiger Verkaufung des Löhn-berger Zehnten und adeligen Guts in den Eichen ertheilcn können ohne PräjudizDero hochfürstl. Hauses".
Die fürstlichen Räthe aber, uneingedenk des Ausspruchs: „ein fürstliches Wortsoll man nicht drehen und deuteln!" flüsterten dein Fürsten ein, es könne möglicher-weise der auf Vergrößerung sinnende gräfliche Nachbar August v. Witgenstein oder„sonst ein unanständiger Käufer dahinterstecken", und brachten es dahin, daß der Fürst,entgegen seinein früher gegebenen Worte, seinen Konsens versagte. Die Räthe ver-wiesen den Fürsten auf den von allen Linien des fürstlichen Gesamthauses beschworenenErbverein und das beschworene, im I. 1662 errichtete Testament des sel. Grafen,späteren Fürsten Ludwig Henrich als das Fundamentalgesetz, „als die Grundsäuleund Stütze von des hochfürstlichen Hauses Wohlstand und Wohlfahrt"! ?er ununimiuwar resvlvirt worden, Jhro hochfürstl. Durchl. unterthänigst zu remonstriren:
1) Daß alle Dero sowohl alte als ncuacquirirte groß als kleine Güter in kraft des hochfürstl.Hauses so theuer bcschwornen Erbvcrein von keinem der Herrn Agnaten gemindert, sondern vielmehrgemehrt durchaus aber nicht an Fremde vcralienirct werden sollen, Allcrmaßcn solche nicht nur ?iäst-commissi, sondern das pactum selbstcn ein pactum reale st in vim legis xerpetuas gesetzt worden,gegenwärtig auch zu Wien in der Hadamarischen Sache, ja selbstcn in der so Hochimportanten OranischenSuccessions-Streitigkeit alles darauf gegründet, von dem Gegcntheil aber alle vorherigen und jetzigenLontraventiouss gar genau observiret und allegiret werden, dcrgcstalten, daß gar sehr zu besorgen, dieseErbverein, die doch die Grundsäule des hochfürstl. Hauses Wohlstand und deren Erhaltung seinsoll, in Zukunft unter die Bank gcstcckct und dadurch alles unter einander gehen möchte, woran unseresgeringen Orts wir sowenig Schuld tragen, als Jhro hochfürstl. Dchl. deren thcilhaftig wissen wollen.
2) Eben dieses hat den hochsel. Fürst Ludwig Henrich in seinem 1662 errichteten und gleich-falls beschworenen Testament, so des hochfürstl. Hauses Nassau-Dillcnburg Fundamental-Gesetz undStütze dessen Wohlfahrt in particulari ist und sich ebenfalls auf die Erbvcrein beziehet, bewogen, zuverordnen, wie dessen hiebe! gehender Extrakt in mehrern ausweiset.
3) Wollten aber Jhro hochfürstl Dchl. des so sehnl. als heftigsten Anliegens Dero Hrn. Ober-Stallmeisters dello moäo sich abhelfen, so wäre unser untcrthst. unmaßgeblicher Vorschlag, ihmcoffcriren zu lassen, daß er den Löhnberger Zehnten Jhro Selbsten oder wer denselben namens Jhrohöchst. Durchl. auf gewisse Jahre übernehmen wollte, abtreten möchte, dahingegen wollten Sic ihme alledarauf erweislich haftenden Schulden samt denen Meliorationen, wie recht und billig, vergüten undbezahlen lassen. Solchergestalt wäre der Hr. von Büring seiner Schulden Sorgen frei; das adligeGut in den Eichen bliebe in seinen Händen, und obangeregte?acta und l'sstamsnta unverletzt. Würdensich auch schon anständige Leute finden, welche den Zchenten also administrirtcn, daß solcher Jhro hoch-fürstl. Dchl. oder Dero hfl. Haus in etlichen Jahren frank und frei heimfallen könnte.