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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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Konsense wieder an einen andern abzutreten, und zwar zu einen? höheren Kaufpreiseals das Pachtgeld und die Erträge derselben bestimmten. So gab er ihm denn am1. Juni 1714 den ritterfreien Burgzehnten und seine Güter zu Löhnberg „fürsich und seine Erben beiderlei Geschlechts und in Ermangelung deren seiner einigenSchwester ältesten Sohn, so im Leben sein wird", zu Erblehen, und zwar „inder Qualität und mit denen Conditioncn (Noch daß er die Donopische Prätensionvergüte:)", ivie solche Lehnstücke die von Wachenheim vom Fürsten Ludwig Henrichzu Lehn erhalten hatten.

Nr. 347.

B. G. G. N)ir Wilhelm F. z. N. zc. bekennen hiermit zc. Demnach nachtödlm. Hintritt des zc. Leu in Rkoritz von Donop, gewesenen Gbristlieutenants,der Zehenten zu Löhnberg mit seine??? Auge hör Uns und Unser??? fürstl. Hausmit gewissen Aonditionen, nämlich gegen die Erlegung achttausend vierhundertFloren, zurückgefallen und Uns da???? zc. Unser Vberstallmeister zc. Ioh. AarlFriederich von Büring um Belehnung unsers Haushofs - Zehenten und Gütersamt derselben Gerechtigkeit zu Löhnberg vor sich und seine Erbe?? beiderlei Ge-schlechts, und in Ermanglung deren seiner einigen Schwester ältesten Sohn,so im Leben sein wird, zc. angelangt, daß Wir ihn? Zohann Aarl Friederich voi?Büring und alle?? seinen Erbe?? männ- und weibl. Geschlechts demnach nachgesetzteStücke in der Qualität und mit denen Aonditionen (doch daß er die DonopischePrätention vergüte), wie solche die von Wachenheim laut Lehnbriefs von?25. Rlärz des (62ß. Jahrs von zc. Ludwig Henrich Fürsten zu Nassau zc., Unser???zc. Urgroßhcrrn-Bater zc., belehnt worden, so vor sich als seine eheliche Leibes-erben, Söhne und Töchtere, und in dessen Ermanglung seiner einigen Schwesterältesten Sohn, so im Leben sein wird, zu Erblehen also angesetzt haben, daßobgleich die Töchter einmal ausgeschlossen haben würden, daß sie gleichwohl nachdemselben ihren Zutritt haben und behalten sollen, wie eines vollständigen Erb-lehens Art und Eigenschaft ist, als nämlich Unser Haus, Hof und Güter Löhn-berg mit ihren adligen Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeit???, es sei an Be-heizungen, Richtungen, Fischerei, auch Alein-Wildbret zu jagen und dasselbe zuschieße??, wie die Schützen von Holzhausen und ihre Borsahren und andereBurgleute desorts solches hergebracht, gleichfalls den Aehentcn an Früchten,Wein, Heu, Flachs und andern, wie Herkommen in? Löhnberger Gebiet, ganzallein und so fern dieselbe Zehentgerechtigkeit sich erstreckt :c., beneben auch nochzweien Weingärten und einem halben Grabgarten und noch von unter-schiedenen theils ertauschten und theils erkauften zweien Wiesen, eine im Har-garten, die andere untig der Nieders-Häuser RAihl gelegen, in allermaßen wie dieSchützen von Holzhausen solches alles außerhalb deren benannten zweien Wiesengehabt zc. haben und zc. Unser zc. Ur-Ur-Altherr-Bater Graf Georg zu Nassau-Aatzenelnbogen zc. dasselbe alles von weiland dem vesten Johann Aunnen-Schützen von Holzhausen erblich an sich ertauschet und darzu erkauft hat. Dasich aber befinden sollte, daß icht was von abgedachten Stücken jemand verschriebenund in andere Wege veralieniret wäre, nehmen Wir hiermit zc. auf Uns, ihn,den von Büring, und die Seinigen nach ihme gegen alle Einträge, es sei überkurz oder lang, dabei in- und außer Rechtens zu vertreten, schadlos zu halten zc.bei Verpfändung Unserer Hab und Güter zc. Belehnen ihn darauf hiermit zc.dergestalt zc., daß er und seine hierin begriffenen Lehnsfolger Unsere zc. getreue??Mann und Lehcnsleute sein zc., auch das Lehen, so oft und dicke es die Rechte,?und Nothdurft erfordern wird, empfahen :c. und alles, was getreue??? Lehnmann :c.gebühret, getreulich leisten zc. sollen und wollen, inmaßen er, Zohann AarlFriedrich von Büring, vor sich dieses alles getreulich zu leisten einen leiblichenEid zu Gott in seine Seele schwören und deswegen einen Revers zustellen lasse??.Und dieweil weiland Philips Henrich von Wachenheim unfern Urgroß-Herr-Batern unter andern angelangct, ihn? und seine?? Lehensfolgern zu bewilligen, daß