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lassenen Schulden halben aber niemand der Seinigen dessen Erbe sein wallte, und an-deres zn Diez und Weilburg bei hochsürstlich und hochgräflichen Regierungen allschanvorgestellter Ursachen wegen dieser ihme gegen der Leihung einer gewissen Lumma,Geldes fürs g-ntiallratieo überlassene Zehente an zc. seinen zc. Fürsten zc. völlig wiederanHeim gefallen und deswegen zc. Se. Durcht. den auf diesen Zehenten vor etwa 3Jahren aufgenommenen Pfandschilling an diejenigen Donopischen Erackibores, welcheJhro nach abgethancm Konkurs- und Uruölakions-Prozeß durch richterlichen Ausspruchangewiesen werden würden, hinwieder zu bezahlen parat, und erbötig wären mit Vor-behalt Ihres eigenen Vorzugsrechts wegen gewisser an besagte Donopische Verlasscn-schaft habende Prätensionen, — er im Namen seines zc. Fürsten zc. diesen Zehentenund diejenigen Felder und Güter, davon selbiger gegeben werden mustte ausgehen undsonsten in allen dazu eigenthümlich gehörigen Stücken die Possession wiederum erneuernund ergreifen sollte, mit Bitte dessen allen Zeugen zu sein. Als nun die abgedachtenGerichtsmänner dessen also zufrieden gewesen und als erbetene Zeugen mitgegangen, sohat ermeldter nassau-dillenburgische Rath nicht nur mit ihnen sich hinaus auf die zehcnt-baren Felder erhoben, selbige durchgangen, auf den eigenthümlichen Wiesen, alsderen im Grund bei der Nieders-Häuser Mühlen und auf deren im Hahlgarten,wie auch auf dem Stück Feld oder eigenthüml. Acker auf dem Fellersborn, an diegemeine Straße stoßend, und auf dem am Mühl berg bei der Mühlen, so vor diesemein Weinberg gewesen ist, und denen dazu gehörigen daselbst befindlichen wilden Ohst-bäumen, item in dem alten Weinberg vor der Pfann durch Ausgrabung etlicherWasen den alten Besitz wieder genommen und erneuert, Sodann sich in das in demFlecken gelegene Wohnhaus, neben meinem, des fürstl. nassan-diezischen Kellers, stehend,begeben, daselbst wie auch der Scheuren und alten Stall im Hofe durch Auslösch-und Wiederanmachung des Herdfcuers, durch Ergreifung der Hohle im Schornstein,durch Hauung etlicher Späne und durch Zusichnehmung der Schlüssel, Auf- und Wieder-zuschließnng, und hernach Überlieferung solcher Schlüssel an vvrermeldten JohannLudwig Kilo, als welchen hinfüro Jhro Durch!., sein gndgstr. Herr, zu Ihrem Zehent-heber anordnen zc. würden, der dann auch bannt zufrieden gewesen und uckintarimmit Hand und Mund treulich angelobt hat, die Possessio« ebenfalls wirklich und körperlichwieder ergriffen!
Ferner hat ermeldter zc. Rath ihme, künftigen Zehenthebern, anbefohlen zc., daßer, wann Gott zc. die Mast segnen würde, jedes Jahr, so lang er dieses Amt vorJhro Durchl. bedienen würde zc., darauf acht geben sollte, daß die diesem Zehentenanhängige Gerechtigkeit, in 8pecük der doppelten Mästung vor den Zehentherrn, wieauch der Gerechtigkeit des doppelten Brennholzes fleißig wahrnehmen und in mnnmg.darauf gute Acht geben sollte, damit dieser seiner gdgstn. Herrschaft zuständige Zehenteund alle andere ihme anklebende Gerechtigkeit also hinfüro konserviret zc. werdenmöchten, wie solcher vormals von denen Grafen und Fürsten rsspsekiv« zu Nassau-Beilstein und Dillenburg, auch Hernachher von denen von Wachenheim und ihrerPosterität in Namen und von wegen hochbesagter Herrschaft genutzt und besessenworden.
So alles geschehen in obbemeldter Zeugen Gegenwart, auch in demselben Bei-wesen all protoeoilum.
Vier Jahre lang ließ nun Fürst Wilhelm seine Gerechtsame in Löhnberg durchseinen Zehntheber, den Gerichtsschöppen Joh. Ludw. Kilo, wahrnehmen, in welcherZeit jedoch schlechter Nutzen erzielt worden und die Zinsen nur aufgelaufen waren, so-dass er sich bewogen fand, Löhnberg seinem Ober-Stallmeister v. Büring anzubieten.Als derselbe hierauf einging, mehr seinem Fürsten zu Gefallen, als weil er hoffenkonnte, einen großen Nutzen zu haben, so fand sich der Fürst, dem Herr v. Büring„viele und ehrliche Dienste, so vielleicht andere nicht thun werden, noch zu thun fähigsind, von Kindheit ausgerichtet"' auch uoch aus besonderen Gnaden bewogen, ihmzugleich durch eine schriftlich ausgestellte Cessio« und Übertragung zu konzediren, de»Lvhnberger Zehnten nach seinein Gefallen mit Hypotheken zu belegen oder mit fürstl.