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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
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Nächstdcm sollen weder er noch seine Erben befugt sein, das geringste andiesen: Zehenten, denen dazu gehörigen Bauern, Ländcreien, Jagd und andere Ge-rechtigkeiten, ohne Unfern :c. Vorbewußt :c. zu verändern, zu vertauschen, wenigergar zu veräußern. Da aber jetzo das dasige Wohnhaus sowohl, als die Scheuernziemlich verfallen :c. und er selbige entweder gar von neuem wieder aufbauen odersonst in wohnbaren Stand würde setzen und bei dem Abzug liefern lassen, so sollenihm oder den Seinigen bei der Ablag dargegen soviel, als er oder sie an nöthigenBaukosten :c. mit Quittungen von denen Arbeitsleuten werden belegen können, :c.ausgezahlt werden, auch er oder dieselbigcn ehe und bevor solche Zahlung geschehen,zu der Abtretung nicht gehalten sein.

Da er, mchrgemeldterGbristlieut., sich anbei auch anheischig macht, diesen Zehentcnjedesmal auß- und innerhalb der obgemeldten Zeit vor sich, seine eheliche Leibes-erben rc. oder bei deren Ermangelung vor dessen beide Gebrüder Ernst Ehristianund Simon Zulius von Donop und dero :c. Leibserben, auch da diese derenkeine nachlassen sollten, vor dessen Fräulein Schwester Theodora Lowysc vonDonop :c. gegen Zurücklassung des Aapitals und angewendeter Bkeliorationskostenvon Uns auf Art und Weise als obgemeldter von Wachenheim und Aniestädtsonsten belehnet worden, auch zu empfangen: so versprechen Wir hergegen :c., daßdieser Zehente auch sonst an niemanden w. gegen seinen Willen vrrkauft :c. werdensolle, sondern es sollen sowohl er als obbeschriebene dessen Brüder und FräuleinSchwester und deren eheliche Leibserben, und zwarn höher nicht, als um die Unsvorgeschossene summ die nächsten zun: Uauf sein und ihnen niemand außer Unsund Unfern fürstl. Leibserben vorgezogen werden. Sollten aber er oder seine Erbenmit diesen: Uapital etwa ihren anderwärtigen bessern Nutzen zu schaffen vermögenund :c. dessen Ablag verlangen, so soll selbige ein halb Jahr nach geschehener Los-kündigung von Uns :c. auf die Verfallzeit bewerkstelliget werde::, oder in dessenUnterbleibung er und seine Erben an obiges ihr Versprechen, noch auch Wir :c.an Unsers in Ansehung der Näherschaft des Aaufs oder Lehen nicht gehalten sein :c.

So geschehen Dillenburg, den 3 s. Gktobris s707.

Nach Verlauf von etwa zwei Jahren starb der Oberstlieutenant v. Donop. Undda weder seine Brüder Ernst Christian und Simon Julius v. Donop, noch seineSchwester Theodora Louise v. Donop wegen seiner vielen Schulden seine Erbensein wollten, so fiel der Löhnberger Zehnt an den Fürsten Wilhelm zurück, derdenselben auch am 21. Februar 1710 durch seinen Rath blas Ihm wieder in Besitznehmen ließ, nachdem er sich bereit erklärt hatte, den etwa 3 Jahr vorher aufgenom-menen Pfandschilling an diejenigen Donop'schen Gläubiger zurückzuerstatten, welchedurch richterlichen Ausspruch zur Empfangnahme angewiesen werden würden.

Vier Jahre lang ließ Fürst Wilhelm seine Gerechtsame in Löhnberg durch seinenZehntheber, den Gerichtsschvppen Joh. Ludw. Kilo, wahrnehmen, in welcher Zeitjedoch schlechter Nutzen erzielt worden und die Zinsen nur aufgelaufen waren.

Nr. 346. Artrakt Löhnöerger Amts-Urotokoll üe «lato Löknbera, den 21. Ae-öruar 1710.

Erschiene der fürstl. nassau-dillenburgische Rath Herr Xoä Ibm, produzirtevon hochfürstl. nassau-diezischer Regierung ausgewirkten Befehl, daß ihme bei Wieder-Einziehung des allhiesigen nassau-dillenburg. Zehentcn und alles desjenigen, wasdemselben anhängig, aller dazu nöthige Vorschub und Beistand geleistet werden sollte.Dirowegen dann ich, der Kellner, zumalen da auch hochgräsl. weilburgischer Seitendie nöthige Vorstellung von ihme geschehen und dagegen nichts opponiret worden, einigehiesige Gerichtsschöppen als mit Namen Johann Ludwig Kilo, Johann Philipß Rückerund Ludwig Bock ihsne als Gezeugen mitgegeben. In deren Gegenwart ermeldterfürstl. dillenburgischer Rath Ihme seine obhabende Kominission dahin eröffnet, daßnachdeme der Obristlieut. von Donop dieses Zeitliche gesegnet, seiner vielen hinter-