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Zu diesem seine damaligen Verhältnisse übersteigenden Kastenaufwande ließ er sichdnrch den Umstand verleiten, daß sein Schwiegervater v. Quernheim keine Söhne undso seine Gemahlin sichere Aussicht auf eine reiche Erbschaft hatte. Der jähe Todmachte aber durch diese Rechnung plötzlich einen Strich. Nach seinem Tode fandensich über die 20 000 Gulden Schulden, zu deren Bezahlung aus dem, worüber er zudisponiren rechtlich befugt gewesen, schwerlich sich hätte die Zulänglichkeit finden dürfen.So stand denn nahe der Konkurs bevor, wenn nicht der älteste Bruder Graf ErnstFriedrich v. Eberstein sich der äußerst verwickelten Angelegenheiten angenommen undsich selbst zum Vormunde der Kinder erster Ehe bestellen lassen. Derselbe schreibt andie übrigen Brüder:
Unsers sel. Bruders Ökonomie ist nicht die beste gewesen, und finden sich fastso viel Schulden, daß nur ein Weniges bleiben wird. Er hat kein Testament, nochsonsten die allergeringste Disposition gemacht, und hat man mit Willen mir keinenBoten (nach Mainz) geschickt, damit ich ihn nicht vor seinem Ende nochsprechen möchte. Jnmittelst maßet sich die Witwe aller Briefschaften und allerVerlassenschaft an und hat nichts versiegeln lassen.
In einem ferneren Schreiben des Grafen Ernst an seine Brüder äußert sich der-selbe dahin:
Ich gestehe gern, daß mir sehr nahe gehet, daß unser sel. Bruder erstlich durchdie Unkosten, die er sich wegen der 2ten Gemahlin in Absicht auf die reiche Succession,so er bei ihres Vaters Absterben ohne Söhne zu gewarten, ihm freilich wohl be-kommen wäre; dann die Unerfahrenheit in den Rechten; weiters sein Kopf, nach demer alles einrichten und niemand etwas fragen und folgen wollen; letzlichen und haupt-sächlichen aber sein gutes Herz und Begierde, jedermann zu obligiren,und in summa er seinen Tod so balde nicht vermuthete, wie er sich dann bei längermLeben aus allein würde gerissen haben, dieses veranlasset, welches unserm Namen undFamilie solchen Nachtheil bringet, daß, wann mich Gott in den Stand gesetzt hätte,ich aus dem Meinigen seine Ehre retten müßte.
Mit solcher Verlassenschaft schied Karl am 3. Nov. 1725 zu Dillenburg ausdem Leben, in seinem noch nicht ganz vollendeten 33. Lebensjahre und 16 Tage vorder Niederkunst seiner zweiten Gemahlin mit dem nachgeborenen Sohne LudwigErnst Karl. Mit solch jähem Tode brach eine wahre Katastrophe herein, nicht nurbezüglich seiner auf weit hinaus berechneten Pläne, als auch, und hier um so empfind-licher, in Betreff der Lage seiner sämtlich noch unerzogenen Kinder.
Zur richtigen sachlichen Beurtheilung der Verhältnisse, in welche der Ober-Jäger-meister Karl von Eberstein eintrat, ist es nöthig, in die zu Grunde liegenden geschicht-lichen und rechtlichen Verhältnisse zurückzugreifen.
Der Zehent zu Löhnberg.
Der Graf Georg von Nassau - Katzenelnbogen, der Vater von des FürstenWilhelm Urgroßvater Grafen später Fürsten Ludwig Heinrich, hatte das alsEnklave in nassau-diezischem Gebiete liegende, vormals den Schützen v. Holthausenerb- und eigentümlich zugehörige freiadlige Gut zu Löhnberg mit Zubehör er-worben und dem nassau-katzenelenbogischen Territorium einverleibt, dann aber wiederanderweit, mit Vorbehalt des ckominü ckireekch als Mann lehn veräußert.
Laut Lehnbriefs vom 25. März 1629 gab des Fürsten Wilhelm zu Nassau Ur-großvater, Ludwig Henrich, Graf nachmals Fürst zu Nassau-Dillenburg, den Zehntenzu Löhnberg nebst Zubehör dem gräfl. nassauischen Amtmann zu Usingen Philipvon Wachenheim zu Lehn.
Daß „das Haus, Hof und Güter zu Köchttürrg mit ihren adeligen Frei-heiten, Rechten und Gerechtigkeiten es sei an BeHolzung, Mästung, Fischerei, auchKlein-Wildbret zu jagen und zu schießen, wie die Schützen von Holzhausen undihre Vorfahren und andere Burgleut des Orts solches hergebracht", ein alteskatzenelenbogisches Mannlehen gewesen ist, solches zeigt der Lehnbrief v. I. 1629