— 480 —
ohne Räder, gut; 1 Rad an einen Ochscnkarvn, schlecht; 1 Pflug, schlecht; 1 Walze, ist gut; 1 eiserneund 1 hölzerne Egge, sind gut; 2 Eggen-Hacken mit dem Gehölz,
Am andern Geschirr zeigcte das Gesinde an:, I. Axt, 2 schlechte Schippen, 4 Mistgabeln, 2Sensen, 2 Wetsteine, 1 Haber-Meste, 1 Korn-Meste, 1 Öhrsieb,
Was für Instrumenta auf der Eisen-Schmelzhütte zu Fortsetzung derselben nöthig, solchewaren nach Aussage des Hüttcnschrcibers annoch in gutem, brauchbarem Stande vorhanden.
An Früchten in der Scheune, Boden und im Felde hat sich befunden — HL. die aufm Bodenhaben wir gemessen — 20 Wagen Korn mit 4 Ochsen bespannt, 20 dgl Wagen Haber, 9 bis 10Wagen dgl. Gerste. Dieses haben wir selbst in der Scheune in Augenschein genommen —. 53 vier-spännige Wagen Heu und 3 dgl. Grumt. Hiervon waren 3 Wagen Heu etwan verfüttert —. 20 MestenKorn aufm Boden und 46 Mesten Haber.
Als nun dieses alles geschehen, so verfügeten wir uns, als der Hr. Requirent,ich und meine Zeugen, in das Haus im Vorsaal, das. den avium ackprsimuck. passes-sionis zu vollbringen. Da dann anfängl. in Gegenwart des sich befindl. Gesindesdiesen Vortrag thäte, daß, nachdem Hr. Ober-Jägermeister zwar vorhero das Gutaus gewisse Bedingung erkaufet, mit dem Gelde aber nicht aufkommen könnte, gleich-wohl einiges gezahlet, derohalben wegen Auszahlung solchen Geldes an den Hrn.Oberstallmeister von Büring einige Forderung hätte, so wäre er willens zu seinerVersicherung von dem Gut und allem Zubehör die Possession zu ergreifen; verfügetemich zu dem Ende zu der Haus- und Hauptstuben-Thür im mittleren Stockwerk, schloßsolche im Namen des Hrn. v. Eberstein zu und wieder auf. Nach Geschehen diesesgingen wir in die Küche, gössen das auf dem Feuerherd sich befindl. Feuer aus miteinem Eimer Wasser. Wie nun solches ausgelöschet war, ließen wir uns eine HandvollStroh und etwas frisch Holz bringen und machten hiermit ein ander Feuer, deutetenhierauf dem Gesinde an, daß sie sich dieses Feuers bedienen könnten. Und also wurdedieser ^.eius beschlossen.
Weilen nun dieses alles in Zeit, Ort und Enden, wie erwähnet worden, vonmir und meinen Zeugen auf Requisition geschehen, als habe hiervon gegenwärtigesInstrument verfertiget, solches selbst geschrieben und unterschrieben, auch mit meinemgewöhnl. Notariat-Jnsiegel bestätiget.
(Ü. 8.) tlliristiaims ?iseder dlot. Eues. Ittttü. .turnt,ntgus ack dune actum legitime rvAutns.
Nach einem Vierteljahre aber schon, am 15. Januar 1720, starb der Herrv. Büring kinderlos. Nunmehr stand es seinem, in dem am 9. Januar 1719 vonihm errichteten Testamente als Majoratsherrn eingesetzten Schwager Karl v. Ebersteinfrei, ob er demgemäß das lreie Reichsrittergut Eichen und den ritterfreien Burg-zehnten und das adlige Burghaus nebst Zubehör zu Löhnberg als Majorat in seinemund seines ältesten Sohnes Namen in Besitz nehmen oder ob er nur als Gemahl vondes Verstorbenen einziger Schwester in deren Namen und zugleich mit der über-lebenden Mutter, als der landesgesetzlichen Erben, die ganze Verlassenschaft antretenwollte.
Kurz vor seinem Tode hatte der Ober-Stallmeister v. Büring seinen SchwagerKarl v. Eberstein rufen und ihm die Büring'schen Güter Eichen und Löhnberg durchden Rath Tilemann nachmals zum Kauf anbieten lassen. Als ihm Eberstein versprochenhatte, diese Güter für sich und seine Gemahlin gegen Übernahme der Büring'schenSchulden und Zahlung von 200 fl. an Büring's Mutter käuflich zu übernehmen, istkurz darauf der Ober-Stallmeister ruhig eingeschlafen. Sein Schwager und seineSchwester verglichen sich am 13. Febr. 1720 mit Büring's Mutter wegen der dieserin vorerwähnter Disposition v. 9. Januar 1719 zugedachten Natural-Verpflegung inder Güte dergestalt, daß, da sie beide des sel. Ober-Stallmeisters v. Büring sämtlicheVerlassenschaft mit allen Nutzungen angetreten hätten, sie auch jede darauf haftendeSchuldenlast und Beschwerung ohne Beitrag der Frau v. Büring übernehmen würden.Ferner wurde der eben Genannten nicht nur ein freier Sitz und Wohnung in denEichen oder Löhnberg lebenslang zugestanden, sondern dieselbe sollte auch die auf beidenGütern befindlichen, ihrem Sohne zugehörig gewesenen Sachen in Gebrauch nehmen