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rechtverbleibung unseres ohnwiderruflich ausgemachten Lehnstanunes aus meinem jetzigenVennögen vorhanden und thulich sei, und er dannenhero selbst davon Verdruß undNachtheil vor sich haben und man den Zuschuß kraft der gethanen Elnuranti« von ihmpraskonckiren dürfe, welches ich auch selbst also befunden und genugsam verstandenhabe. Als roversire ich mich hiermit vor mich, meine Erben und Erbnehmen sndpotllsen bonorum ausdrücklich und wohlbedächtig, obbenamten meinen HerzgeliebtestenBruder wegen dieser Unterschrift und Etnnrnntüe solcher meiner Ehestiftung allenthalbenschadlos zu halten und gegen alle Ansprüche und Anforderungen auch männiglich aufmeine Unkosten zu vertreten, wie denn auch meiner künftigen Gemahlin Einwilligunghierinne und mit Unterschrift oum Eurukors dieses meines bündigen Usvorsss zu ver-schaffen, gegen welchen uns beiderseits kein einzig Recht, noch einig geist- noch weltlichoder sonstiges Loimlloium oder blxesMon, oder was noch künftig von dergleichen er-funden werden möchte, schützen soll. Als treulich sonder Gefährde wissentlich undwohlverständigt ausgestellt. Mellst, den 9. cknnuurij 1719.
(O. 8.) Ernst Mnlolpb Freiberr von Eberstem.
Zlarie tlninlin« von Eberstein geborne von Dien beim.
Am 8. Juli 1719 bestätigte des Königs, Kurfürsten zc. zc. Friedrich Augustvon Sachsen Ober-Aufseher der Grafschaft Mansfeld Johann Friedrich von Stammerauf Rammelburg der Frau Maria Antonetta Karoline von Eberstein geb.von Dienheim auf ihr Ansuchen Hrn. Christian Marschall von Biebersteinals „Kurator hier im Lande", nachdem letzterer schon 10 Tage zuvor folgendeUrkunde mit unterschrieben hatte:
Nr. 321.
Nachdem die Hoch- und Hochwohlgeborenen Herren, Herren Ernst Friedrichdes heiligen römischen Reichs Graf von Eberstein, auch Herr Wolf Dietrich, HerrKarl, Herr Anton Gottlob, Herr August Christian Wilhelm und Herr Wilhelmallerseits Gebrüder von Eberstein eum Enrntorlo wegen Herr Wilhelms von Eber-stein meine hochgeehrteste Herren Schwäger mir auf meines lieben Mannes und meinbittliches Ansuchen die Freundschaft und Liebe erwiesen, und meine Ehestiftung insolchen Dermins unterschrieben, daß auf unverhofften Todesfall meines lieben MannesSie mir aus dessen Lehn-Gütern Fünfhundert Gulden Rheinisch jährlich zum Leib-gedinge zahlen wollten, nachdem aber ich nebst meinem Herrn Enrnkors verständigetworden bin, daß mein lieber Mann, Herr Ernst Rudolph von Eberstein, mit seinenHerren Brüdern einen gewissen Lehnstamm mit keinen Onere beschweret werden sollte,in Bezahlung der mir gelobten 500 Gulden Rheinisch aber solcher sehr Araviredwürde, indem sein übriges itziges Vermögen nicht wohl hinlänglich, mir die 500 GuldenRheinisch abzuwerfen, und ich aber keineSweges gesonnen bin, mein hochgeliebteHerren Schwägere Gutheit zu mißbrauchen und den eonskikuirtsn Lehnstamm zu be-schweren:
So will daher mich hiermit dahin freiwillig erkläret haben, daß ich bei er-eignenden Fall aus meines lieben Mannes itzigen Gütern mehr nicht fordern will,als was dieselben ertragen können, und will ich vor allen Dingen und zuvörderst deneonskikuirken Lehnstamm abrechnen lassen, will auch die mir unterschriebene Ehe-Stiftung änderst nicht prockucnren und vor mich nlleAren als auf dasjenige, wasüber den mehrbesagten Lehnstamm vorhanden sein wird. Zu Urkund habe ich dieseErklärung wohlbedächtig und mit Genehmhaltung meines gerichtlich bestätigten HerrnEnrnt-oris, auch mit Vorbewußt meines lieben Mannes unterschrieben und besiegeltvon mir gestellet. Geschehen Neuhaus, den 28. ckunis 1719.
(l^. 8.) Mri« ^ntounette Onroline von Oberstem gebobrnevan vieolmiin.
(Ii. 8.) Cbristum Mnrsrlmlt vo» Bieberstein, onrnk. noie. der
Frau Ober-Stallmeister von Merskein.(ib. 8.) Lrnst kulloixlt von Ldorsteill.
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