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Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
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15. ihr, Fräulein Lanolins., nicht beliebig und bequem sein würde, bei denenKindern zu bleiben, soll ihr in diesem IM alsdann alles dasjenige werden, was undwie solches auf den Fall, da keine ehelichen Kinder von ihrer beiden Leiber geborenvorhanden wären, obbeschrieben, sie mag alsdann aus ihren: Witben-Stand und zu einerandern Ehe treten oder nicht, alles auf Art und Maß, als im Vorigen bei jedem Fallaxprimiret; wäre es aber Sache, daß vorbemeldte Fräulein vor ihrem Ehgemahl (welchesGott verhüten wolle) ohne Lesksinsnl mit Tod abginge, so solle alsdann ihine HerrErnst Rudolph von Eberstein die 3000 fl., so sie Fräulein Lsvolins ihme zugebracht,samt denen 500 fl. Morgengabe, und alles, was sie während der Ehe ererbt und er-rungen helfen, eigenthümlich verbleiben, jedoch daß im Fall Kinder von ihrer beiderLeiber ehelichen geboren, vorhanden, Er die Kinder als ein getreuer Vater ehrlich undzu allen Tugenden auferziehen, in ihrem vollkommenen Alter mit Rath und That beider-seits Freundschaft bestatten helfen, und all dasjenige thun, was einem getreuen Vatergebühret. Wäre es aber Sache, daß Er, Herr Ernst Rudolph, Freiherr von Eberstein,folgends zur andern Ehe schreiten und Kinder darinnen erzeugen würde, so sollte esvorgedachter Herr Ernst Rudolph von Eberstein mit Fräulein Lsrolins erzeugte Kinderihr mütterlich Gut an 3500 fl. und die Hälfte alles bis zu deren Tod Errungenenzum voraus haben, und dann im Väterlichen mit ihren Gebrüdern oder Geschwistern,so in folgender Ehe erzeuget, in gleiche Theile gehen, und ausgesteuret werden. Unddieweilen wohlgedachter Herr Ernst Rudolph, Freiherr von Eberstein, evangeltfcher,sie, Fräulein Nsris Lsrolins, aber der cmtliolLelwn kelixion ist, so hat wohlgedachterihr künftiger Ehegemahl sie, Fräulein Lsrolins, versichert, sie alle und jederzeit derUaliß-ion halber ganz ohnangefochten zu lassen, und seine Sache dahin zu richten, daßdie beide künftige Eheleute, wo nicht alle, doch die meiste Zeit an eatliolischen Ortenihr häusliches Wesen zu halten, so fort die Fräulein, wo sie auch ist, ihren esklrolischenGottes-Dienst ohne seine Hinderung abwarten und beiwohnen können. Zur Urkunddessen ist dieser HeirathsMolnl auch von beiderseits anwesenden hochadeligen Freund-schaften unterschrieben und mit deren angebvrnem Petschaft bekräftiget worden. So ge-schehen Uöellsft den 9. llsn. 1719.

iL. 8.) Ernst Mttloflill Frriberr von Oberstem.

(L. 8.) Zlari« iLiitollette Lanolin« von Uieiilieiiu.

(U. 8.) 1'Iiilipp .4ÜSIHS Freiberr von Menbeim.

(L. 8.) Lrnst Lnielllivli Gent von Eberstein.

(L. 8.) >VoI1 Uiotl'ielr Freiberr von Eberstein.

(L. 8.) Lanl Freiberr von Eberstein.

(L. 8.) Lnton Kottlvb Freiberr von Eberstein.

(L. 8.) LlliLtisn VVillwIin Freiberr von Gbcrsteiu.

(L. 8.) >VilIwim Freiberr von Eberstei».

(L. 8.) LIeonois 8opbia Freiin von Oberstem geborene Freiinvon Mertber», Witbe in Vormundschaft meines ab-stehenden unmündigen Sohns Wilboliu Freiberrn vonEberstei».

Nr. 320. Mevers Krn. Höer-Stallmeisters und seiner Gemahlin wegen derenKhestiftung ü. ä. Kochst, den 9. Januar 1719.

Nachdeme mein herzgeliebter Bruder Herr Ernst Friedrich, des heiligen römi-schen Reichs Graf von Eberstein, mir auf mein bittliches Ansuchen die Freundschaftund Liebe gethan und meine Ehestiftung auf Maße, wie sie dermalen eingerichtet ist,da sie nicht anders eingegangen und angenommen werden wollen, um zur Endschaftder Sache und Schluß der Heirath zu gelangen, nicht allein vor sich mit unterschrieben,sondern auch unserer übrigen Brüder gleichmäßig Unterschrift und Einwilligung in solcheEhestiftung, und sonderlich den darin enthaltenen siebenten punet, Zmsvsutivkl hat darbeiaber des mehrern mir rsmonskriret, welchergestalt alles solches und die darin zun:Witthum verschriebenen 500 rheinische Gülden in mehrers erforderten, als bei Auf-