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11. welches Gott gnädig verhüten wolle, über kurz oder lang also zutragenwürde, daß Wohlgemeldter Herr Ernst Rudolph Freiherr von Eberstein mit Todabginge, und nicht eheliche Erben, so von ihrer beider Leiber geboren, vorhanden, sosolle ihr der sothanen Frau Witbe freistehen, binnen 4 Wochen sich anzuerklären, obsie nach der dnrch Sachsen Recht denen Witben zu gut ausgemachter und gebräuchlicherGerade und Mußtheil greifen, oder aber die Hälfte der Errungenschaft erwählen wollte;wählet sie die Gerade und Mußtheil, so fällt sodann alle praeleiiÄon auf die Hälfteder Errungenschaft gänzlich hinweg gleichwie wenn sie zur solchen halben Errungenschaftgreiften sollte, sie alsdann im Geringsten keine Gerade noch Mußtheil zu fordern hat,sondern sich mit Einem von Beiden, welches sie auflöset, lediglich begnügen muß, aberdieses soll ihr folgen und werden vom Tag des Falls nicht nur jährlich und einesjeden JahrS, so lange sie lebt, die 500 fl., so ihr obstehendermaßen nach allen Um-ständen verschrieben seind, sondern auch all ihr eigen hero ererbtes und zugebrachtesGut, Kleider, Kleinodien und Geschmuck, auch nachdeme sie erwählen wird, entwederdie Gerade oder Mußtheil, oder cköäueko usus ulisno, als ohne welches keine Errungen-schaft zu äktkvminii-en, und zu achten ist, der halbe Theil aller instehender ehe gewonnenerund errungenen Nodilien und erblichen Gütern, so viel deren nämlich von beiden Ehe-leuten erkauft, bezahlt oder sonsten an sich gebracht worden; die Lehn-Güter aber, undwas er von seiner ?umikis irgend ererbet hat, ingleichen Heergeräth verbleiben derEberstein'schen ?amikiö, und mit kussiv-Schulden ftoll die Fräulein Eurolüm durchausnichts und in keinem Fall was zu thun haben. Über alles Obgemeldte will
12. er, Herr von Eberstein, auf den Fall, da nämlich keine Kinder vorhanden,durch eine kö8kg.msnkliche äispositüon sie Fräulein Euroking. noch absonderlich bedenkenund versichern und sich deshalben mit seinen Herrn Lehns-Folgern vorendhero setzenund vergleichen, und wann
13. gemeldte Fräulein Es-volina, nach ihres künftigen Ehe-Herrn Absterbens auchalz inköstato mit Tod abgehen würde, und von ihren beiden Leiber keine Kinder vor-handen, alsdann soll alles vorgemeldt zugebrachtes Heirathsgut, Wiederlage undMorgengab, zusammen ü 6500 fl. Haupt-Geld, Kleider, Kleinodien und Geschmuck,auch was sonsten von ihrer Seiten dahin kommen, von ihr ererbt, oder zugesallen undeingebracht worden, samt dem halben Theil, so sie von den währender ihrer Ehe miteinander errungen, oder aber nachdeme sie erwählet hat, an deren Statt ein Geradeund Mußtheil bekommen, hinter sich auf ihre nächste Erben fallen, wie dann
14. auch ferners auf den FcU, daß sie beide künftige Ehe-Leute Kinder mit ein-ander (welches der Allerhöchste verleihen wolle) gewinnen, und dann er, Ernst Rudolphvon Eberstein, vor Wohlgedachter seiner Ehe-Gemahlin mit Tod abginge, ein oder mehrKinder hinterlassend, so soll sie Fräulein LAvoliim, so lange sie ihren Witben-Standnicht verrücket, als Mutter und Mitvormünderin bei denen Kindern sitzen bleiben, allesmit Zuziehung, Einwilligung und Genehmhaltung eines der nächsten Lehns-Folgern,oder wen Herr Bräutigam in seinem Nastumönl als solchen benamet, als des Hauptund Mitvormündcrs; Es seie Lehn oder eigen, und was sie beide zusammen gebracht,genießen, nutzen und gebrauchen, alle Güter und Häuser in wesentlichem Bau undBesserung erhalten, alle Renten, Zinsen und Gefälle auch Gerechtsame fleißig beobachtenlassen, ihren Kindern zum Nützlichsten und Besten vorstehen, dieselbe, wann es Söhne,auf Ünivki'sikülen und Reisen nothdürftig und standmäßig halten und selbigen dieGüter nicht ehender, als bis sie zur Äajoroimitüt, gelangen, zwar ohne Rechnung,jedoch auch ohne alle zeit ihrer uckminislrution gemachte Schulden abtreten solle. Es wäredann, daß die rsvannen zu ihren Ltnckisn und Reisen nicht hingelanget und sie zu dem Endemit Zuziehen des Herrn Haupt-Vormunders und nächsten Lehns-Folgers etwas dazu erborgetund aufgenommen hätte, allerseits Kinder, männlich und weiblichen Geschlechts nach Ge-legenheit" mit Rath beiderseits Freundschaft versorgen, verheirathen und aussteuern, auchalles dasjenige thun, was einer getreuen Mutter und Vormünderin gegen ihre Kinder wohlgeziemet und gebühret, doch daß sie alle wichtigen Sachen mit Rath der Lehns-Folgerund der ihr zugeordneten Vormunden bedenken, handeln und verrichten solle, wo aber