— 461
davon gegeben zu werden pflegen, und dafern binnen solchem Jahr die Haupt-8ummanicht abgetragen sein sollte, solche 3000 fl. seiner Fräulein Tochter mit 5 pro Lankajährlich richtig zu verpansianiren, wobei dann
3. Fräulein Naria Laroiina mit ehrlicher adeliger Kleidung und Geschmuck, wiesich nach ihrem Stand und Ehren gebühret, zu ihrer hochzeitlichen Daskivikask ver-sehen und also damit ausgefertigt werden soll, dergestalt, daß mit abgedachtem Heiraths-Gut und der deswegen obbeschriebenen Versicherung, nicht weniger der jetzigen Ver-sicherung standmäßiger Kleidung und Zugehör sie Fräulein Laroiina wohlzufrieden,daß selbe dankbarlich angenommen, und dagegen
4. nach löblichem Ritterschafts - Herkommen, auch wie solches vermöge der beidein Stamm von Dianlmim vorhandenen uralten väterlichen Disposikionan aufgerich-teter und avulirinirtar paekcmnm Damiiiaa geordnet und von undenklichen Jahrenher alzsevviret worden, mit Vorwissen und Bewilligung vorerwähnten Herrn ErnstRudolph von Eberstcin ihres künftigen Ehegcmahls vor dem ehelichen Beilager in derbesten und beständigsten Form Rechtens, ivie solches von Rechts und irgender Gewohn-heit hergebe, am kräftigsten geschehen soll, kann oder mag, eine gebührliche eidl. Ver-zicht thun soll auf alle väterliche und mütterliche, auch brüderliche und schwesterlicheErb- und Erbfälle, was etivan künftig ab inksskako erlediget werden möchte, so langMannsstamm von ihrem Herrn Vater Dinlipp ^.clam von Disnllaim herrührend vor-handen, und also alle Gerechtigkeit, so sie daran zu haben, und zu erlangen vermeinte,dem nächsten Erben männlichen Geschlechts von diesem Dianlmiimschen Stamme zumBesten ohne Anspruch lassen, jedoch axprasss vorbehaltlich, daß, wann ein oder derandere, denen ältern Geschwistern und Anverwandten ihr etwas sx aeguisikis oderErrungenen, so nicht den Stamm aKioiret, durch eine ksstamankliche oder andereDisposition oder Donation vermachen oder IsA'iren wollte, solches freistehen, ohn-benommen und ohnbeschränkt sein solle. Nicht weniger ihr, ihrer Kinder und Nach-kommen Recht auf den Fall, wann, da Gott vor seie, der ganze männliche Dionlloim'scheStamm verlöschen sollte, ganz ohnbeschadet, alles nach mehreren Inhalt der hierüberaufgerichteten nonuneiations notui und Verzicht-Briefs, so von ihren: künftigen Ehe-Herrn mit besiegelt und unterschrieben zurück gegeben werden solle, welches alles dannwohlgedachter Herr Ernst Rudolph von Eberstein nebst gedachter Fräulein mit freund-lichen: Willen und Gefallen angenommen und nicht weniger als andere in dieser Heiraths-Verschreibung gemeldte Dnneto adlig zu halten versprochen. Dahingegen hat
5. wohlgedachter Herr Ernst Rudolph von Eberstein versprochen, verwilliget undzugesagt, abgedachtes Heiraths-Gut und Mitgift mit 3000 fl. gleicher Währung als1500 fl. Gegenvermächtnis und 1500 fl. Wiederlage wegen der sonstigen Mitgift zuwiderlegen, da benebst auch
6. mehrgedachter seine künftige Ehe-Gemahlin gleich nach beschehencn: Beilagermit 500 fl. Haupt-Gelds vorgesetzter Währung adeligen: Gebrauch nach zu beschenkenund zu verehren, mit welcher Morgengabc die Fräulein Carolins von Disulloim nach ihren:Willen und Belieben zu handeln, zu thun und zu lassen, Macht haben soll; inmaßen aber
7. der Herr Bräutigam dermalen keine eigenen und liegenden Güter in brüderlicherTheilung bekommen, sondern erst dereinst nach dessen Frau Mutter in Gottes Hand stehenden:Ableben das freiadelige Ebersteinische Stamm- und Ritter-Gut Neuhaus, welches selbigervon ihnie und seinen Herren Brüdern zun: Wittumb ack ckiss vikas eingeräumt ist, zugewarten, inmittelst aber seine Erbparkion von seinen Herren Brüdern verpausionirt hat,als ist hierdurch exprsssa paeiseiret, daß dessen künftige Gemahlin Fräulein Lanolinsvon Disnbsiin vor diese sämtlichen Haupt-8n:ninsn a 6500 rheinische sl. als 3000 fl.,so sie ob sxprimirtermaßen ihren: Gemahl zubringet, 3000 fl. ihr dagegen von selbigen:gemachten Niederlagen und 500 fl. Morgengabe dessen sreiadelige ihme ietzo in derbrüderlichen Theilung zugesallendc Renten untcrpsäi:dlich enin Lonskiknko posssssorio ackckieka Lunnnan: hiemit und in kraft Dieses verschrieben sein, hinkünftig aber, wanner zu den: Besitz des Guts Neuhaus gelanget, darauf versichert, und so dann des Endsund zu mehrer Versicherung auch der erfordert. Lehn-Herrn-Lonssns, inzwischen aber