Zum Müuzwesen der Edelu Herren v, Jleburg.
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durch die Aufnahme des völligen Wappens mit Löwen und Sternen in demkleinen Maßstabe der Darstellung nur Undeutliches und Unkenntliches enthaltenhätte. Sehr absichtlich wurde daher nicht der Löwe zum Emblem für den Münz-wappenschild gewählt, denn durch seine Vieldeutigkeit (namentlich als MeißnischesWappenbild) wurde die richtige Kennzeichnung der Münze in Frage gestellt.Daß aber die Heraldik den Schwierigkeiten bei numismatischer VerwendungRechnung tragen mußte, ersehen wir aus zahlreichen Beispielen, wenn dieBrena'schen Gepräge öfters und die Plotho-Frisack'sche Gemeinschaftsmünze stattder drei Seeblätter der Münzherren deren nur eins enthalten, oder wennMünzen, welche Stenzel (vielleicht nicht überall mit Grund) den AnHalter Fürstenbeilegt, statt des gespaltenen Schildes mit halbem Adler und Balken (mit Rau-tenkranz) nur einen Balkenschild sehen lassen.
Nach dem Vorstehenden dürfte es daher unseres Dafürhaltens gerecht-fertigt sein, in einem bloßen Sternenschilde keinen Grund zu erblicken, umZweifel gegen die obige Münze als eine Jleburgische auszusprechen undlediglich der Wappenschild ist es, der diese Deutung nicht nur zuläßt, son-dern auch sogar verlangt. In dem Schwert und Banner tragenden welt-lichen Herrn über dem Wappenportal — ein guter, wenn auch nicht völligerPendant zu unserer Münze findet sich sub Nr. 25 Tab. IV. der obencitirten Stenzelschen Schrift — einen ausmünzenden Herrn v. Jleburg zusehen, den Vogt und Herrn der Städte Mühlberg und Liebenwerda, wo sicherweislich im 13. Jahrhundert erwähnte Münzanstalten der Herren v. Jleburgbefanden, dürfte wohl kaum einem Bedenken unterliegen. Zwar ist die Dar-stellung der Figur eine solche, welche meistens nur auf regierende und Landes-herren bezogen werden könnte und ihnen zukommt auch ganz genau mit derübereinstimmt, welche die Herzöge von Sachsen, die Markgrafen von Meißen,die Fürsten von Anhalt u. a. m. auf Münzen jener Zeit finden, so daß mansehr wohl annehmen könnte, daß die Herren v. Jleburg auf ihrer Münze denOber- und Lehnsherrn ihrer Städte nnd Herrschasten, unter dessen Hoheit siestanden, den Markgrafen von Meißen, abbilden nnd nur zur Kennzeichnung,daß dies Gepräge aus ihrer Münze, die sie bekanntlich „monsta. nostra," nennenund aus ihrer Münzbefugniß hervorgegangen sei, ihren Wappenschild hinzuge-fügt hätten. Allein an dem Banner, welches der Herr über dem Wappenportalführt, darf um deswillen nicht Anstoß genommen werden, weil der älteste, nocherhaltene Grabstein eines Herrn v. Jleburg aus dem 13. Jahrhundert diesenseinem hohen Stande und Würde gemäß nicht, wie sonst üblich, nur mit Schwertoder auch einem Speer, sondern mit einem Banner erblicken läßt. Solltealso, wie bei der Münzbefugniß der Herren v. Jleburg nicht in Abrede gestelltwerden kann, der Münzherr auch zur Darstellung seiner Person auf seinenGeprägen berechtigt sein, in welcher andern Tracht oder Abbildung könnte er