Zum Miinzwesen der Edeln Herren v, Jleburg.
hier vorgestellt werden? Daß aber auch andere Dynasten, von denen Münzenausgingen, wie z. B. der Herren v. Querfnrt und v. Barby, in gleicher Weisedargestellt wurden, ist bekannt.
Wurde nun einmal die den Geprägen benachbarter Fürsten entlehnteDarstellung auf den Jleburgischen Münzen beliebt, so leuchtet ein, daß sich keinRaum darbot dem nur halb über dem Portal sichtbaren Herrn einen (noch vielkleiner ausfallenden) Wappenschild an den Arm zu geben; vielmehr war er nurin das als passendste Stelle sich darbietende Portal zu verweisen. >
Die beiden Ringel zu Seiten des Portals sind äußerst gewöhnliche —öfters zur Raumausfüllung verwendete — Verziernngsbeigaben ans Münzendes 13. Jahrhunderts. Die Rau'sche Abbildung hatte diese Figuren so gezeich-net, daß es zweifelhaft erschien, ob sie nicht als ein () (der Anfangsbuchstabedes Münzherrn Otto v. Jleburg) aufzufassen sei. Der vorliegende Abdruck deseinen Originals (freilich nicht das Rau'sche) scheint aber die Möglichkeit einersolchen Deutung auszuschließen.
Ist meine Dednction richtig, so wird von den in der citirten Schrift ge-gebenen drei Abbildungen,
die nur zur Erläuterung mitgetheilt wurden und von denen die erste Münze dochwohl eine Markgräflich Meißnische (des Grafen Dedo v. Rochlitz) zu Eilenburg ge-prägte mit rein sächsischem Typus ist, die dritte einen specifisch meißnischen Charak-ter hat und die zweite mit sächsischem Typus den letzten Zeiten des 13. Jahrhun-derts angehört, keine mehr in Betracht kommen dürfen, es müßte denn unsere dortS. 22 und 23 geäußerte Vermuthung bei näherer Prüfung des zweiten Stückessich als richtig erweisen. Denn sicher war die Münzthätigkeit der Herrenv. Jleburg eine wohl während mehr als eines halben Jahrhunderts andauernde.
Ueber die Münzbefugniß der Herren v. Jleburg haben wir unter Bei-bringung der beweisenden urkundlichen Daten S. 11 ff. der obigen Schriftausführlich gehandelt und dürfen an diesem Orte nur hieraus Bezug nehmen.Es mag nur kurz recapitulirt sein, daß Urkunden vom Jahre 1277 und 1283