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(wenn jn eine Entschädignngs-Fordcrnng denkbar wäre) mit dieser an Kursachsen,unclo c^nskcm Imlmil, zu vcrweijell.
.46 2) Mag der mit den Reichsstädten im Jahre 1614 geschlossene Ver-trag (dem es an Widerspruch von Seiten der Städte nicht fehlte) beschlossen ge-wesen sein wie er null, so ist doch soviel unstreitig, daß das guuntui» pieetitinmvon ini« fl. p. Reichstag (oder bei dem fortwährenden Reichstage pro sinZulounao) künftig und seit dem Juli 1806 nicht mehr gefordert werden kann, indemkein Reichstag mehr besteht, folglich der gewesene Erbmarschall keine Funktionmehr hat. Was aber die gefordert werdende Rückstände von 136 Jahren hermit 136 000 fl. betrifft, so wäre der Hr. Graf, falls er mit dieser sonderbarenPrätension auszulangen hofft, an die ehemaligen Reichsstädte, namentlich an diejenen Vertrag unterzeichnet habenden Städte Nürnberg, Augsburg, Regensbnrgund Ulm irwcko deren Sonverains zu verweise», um dieselben an den betreffendenHöfen entweder zu sollicitiren, oder auch gerichtlich einzuklagen.
^c> 4) Die Entschädignngsfordernngen für die entbehrenden Stenern voneinigen ehemaligen Städten, z. B. Aalen, Wcißcnbnrg, Nördlingcn ?c,, welcheauf alten kaiserlichen Vcrpfänd- und Verleihungen beruhen sollen, gehören ebensoan die jetzigen Sonverains dieser Städte, und sind daselbst anzubringen, wennänderst dieselbe oder ein Surrogat dafür noch oxixfillls sein sollten, woran abernmsoinchr zu zweifeln ist, als alle dergleichen Pcrceptionen durch die Nhein-bnnds-Aktc, erloschen zu sein scheinen.
5) Gehört die Scparirnng der Revcniicn des Sonverains und derMcdiatisirten bloß an den Sonvcrain oder — falls Streit zwischen beidendarüber entsteht — vor den Bundestag und den Hrn. Protektor des Bundes,an welchen sich der Hr. Gr. v. Pappcnheim zu wenden habe» würde. Be-kanntlich aber gehört Bayern, welchem der Hr. Graf unterworfen worden ist,z» den liberalsten Sonverains, dessen Erklärungen in Hinsicht der Mediatisirtcnwohl eher zum Typus der Behandlung derselben angenommen werden dürften,als daß Grund zur Beschwerde darüber vorhanden wäre.
^ck 6) Das Verglcichsgnantnm für die Abtretung der Inden zu Regens-bnrg hat wohl mit Erlöschung des Reichstages und des deutschen Staatskörpersseit dem Juli 1806 aufgehört, da der Hr Graf seit Cessirnng seiner erbamt-lichcn Würde gar keinen Ansprnchstitel mehr auf die Juden jener Stadt hat,welcher sogar schon stricto juro aufgehört hatte, als durch den Rcichs-Depu-tations-Schlnß v. I. 1803 Regensbnrg mediatisirt und dem damaligen Knrerz-kanzler snbmittiret worden war.
/16 7) Sind alle dergleichen Ansprüche ans Konccssioncn, Strafgelder zc.(wenn sie auch, was sehr zweifelhaft ist, ganz gegründet gewesen sein sollten)mit der Reichsverfassnng selbst erloschen; und sie gehören in die nämliche Klassemit jenen seid 27nm. I) für Welche, als intei-itn roi prinoipnlis verloren, nirgendseine Verbindlichkeit zur Entschädigung vorhanden ist.
Endlich sind all 8) mit dem Erbamtc selbst natürlicherweise auch alle damitverbunden gewesenen Auszeichnungen erloschen, und ich wüßte nicht, welche Ent-schädigung dafür gefordert werden könnte oder geben werden sollte? Wirdvielleicht ^>er Herr Graf v. Pappcnheim, seiner Herrschaft wegen, von Bayern,als seinem Sonvcrain, nicht als Standesherrn, sondern nur als snbjicirtcr Reichs-ritter behandelt, so würde derselbe die wünschende erhabenere Klassifikation bloßbei Bayern zu sollicitiren haben. Es darf aber hiebe! eben so wenig übersehenwerden, daß er eigentlich kein Recht dazu hat, indem die Herrschaft Pappcnheimseit Erlöschung der Grafen von Lupfen sich nicht mehr zum schwäbischenGrafcn-Kollegio gehalten, dagegen in noxn mit der Rcichsritterschaft bis aufdie neuesten Zeiten gestanden hat. Es bleibt somit meines Erachtens nur dereinzige Punkt
^.ck 3) übrig, nämlich die Forderungen der Rückstände von den in annis1767 n. 1791 bewilligten Römcrmonatcn, für welche Ew. Hoheit sich zu Gunstendes Hrn. Gr. v. Pappenheini gndgst. verwenden könnten. Diese Forderung geht