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Hüttengeld zu fordern, sogar das hergerichtete Eisen gewaltsam hinwegzunchmenund sonstige Anmaßungen in Bezug ans Akte der Jurisdiktion sich zu Schuldenkommen zu lassen. Die alte Frau v. Büring, sie mochte sonst lein wie sie wolle,hatte hierin, mit den Verhältnissen vertraut, doch einen richtigeren Blick alssogar der rechtsgelehrte vormundschaftliche Beistand des Grasen, ja sogar alsder Graf selbst, der erst ans ihre Anregung hin seine Versäumnis nachholte, beidem reichsritterschaftlichen Direktorium zu Friedberg die tntorische Bestätigungzu suchen für die ihm zugefallene natürliche und legitime Tutel der (unter-lassenen^ Kinder seines wenn auch zu Dillcnbnrg als fürstlicher Hofbeamterwohnhaft gewesenen und daselbst gestorbenen, aber doch nebst dem ältesten SohneKarl mit einem reichsritterschaftlichen Gute angesessenen Bruders. Und zu allenhiermit in Zusammenhang stehenden Schritten, unter andern auch zur Beschrei-tung des Rechtswegs durch Anhängigmachnng der Streitigkeiten bei dem kaiser-lichen Kammergerichte zu Wetzlar, sah er sich durch jene Übergriffe genöthigt.„Ich komme schwer daran (schreibt er an seinen Rechtsbeistand), daß ich nachWetzlar gehen soll; wann ich aber sehe, daß bei Sr. Durchlaucht dem Fürstenso gar vor die armen Kinder nichts zu gewärtigen, so muß ich es thun, ummich dercinsten der Verantwortung gegen die Kinder zu entschütten".
Mit einem Worte, es war und blieb ein unglücklicher Besitz, wie solchesdies schon für den verstorbenen Ober-Stallmeister v. Büring gewesen war.Theoretischer Jrrthum in den privat- und staatsrechtlichen Verhältnissen undeigensüchtigen Sonderinteressen hatten hier sich amalgamirt, ihre für keine Parteivortheilhaften, für Viele aber verderblichen Wirkungen warfen ihre Schatten so-gar bis an das Ende des Jahrhunderts.
Was sonach Johann Karl Friedrich v. Eberstein von seinem Vater, demOber -Jägermeister Karl, außer dem sächsischen Besitzthum ererbte, war — außervielen Schulden — entweder (in Ermangelung einer väterlichen Disposition)ein anfechtbares Majoratrecht bezüglich des Gutes Eichen und desLöhnberger Zehnten, in Betreff welches letzteren sich jenes Recht indessenans ein durch „Rechtsberständige" sehr getrübtes Wiedcrcinlösnngsrecht re-dncirtc, oder aber gemäß den geltenden Landesgesetzen nur ein sicheres VierthcilBesitz- und Näherrecht an Eichen bzw. Löhnberg und ein Antheil an demübrigen väterlichen Nachlasse.
Was nun die Regelung dieser Verlassenschaft anbetraf, so fand sich derGraf Ernst Friedrich v. Ebcrstein nach seinem Ausscheiden ans dem Staats-dienste und der Übersiedelung auf das Schloß Groß-Leinnngen einmal schon derweiten Entfernung wegen, dann aber um deswillen außer stände, die srüherebis in das Einzelne eingehende Betreibung der Angelegenheiten weiter zuführen, weil trotz der von ihm bei dem Fürsten eingelegten Verwahrung „dieFrau v. Büring und der unvergleichliche dlokaeins Dietrich sich die Vormund-schaft wegen der Eichen und smfft indem Nassauischcn und deren Administrationalleinig arrogiret" und er sich deshalb „in ihre Kocherei" nicht hätte mengenmögen. Als nun Karl zur Zeit, wo seine Mündigkeit herannahte, die Gelegen-heit benutzend, die ihm durch ein Werbe-Kommando in das Reich geboten war,im Frühjahre 1740 selbst nach Dillenburg kam, gingen ihm die Augen so-wohl über Hrn. Dietrich's Geschäftsführung wie überhaupt über die trostloseSachlage auf.
Bei seiner Anwesenheit ans Eichen setzte ihm die Großmutter Frauv. Büring, um sich bei ihm zu insinniren, so zu sagen „einen Floh ins Ohr"bezüglich des ihm ans Grund des Testamentes ihres Sohnes zustehenden, ihmjedoch bisher gänzlich unbekannt gebliebenen Majoratrechtes. Bis dahin hattesowohl er wie auch seine rechten Schwestern geglaubt, an dem BüringischenNachlasse hätten sie zu gleichen Theilcn zu participiren. Nachdem er nun Ein-sicht in jenes Testament erlangt hatte und durch ein juristisches Gutachten desProfessors Wiederhold der Ansicht von der unbedingten Gültigkeit der Bürin-gischen Disposition bestärkt worden war, hielt er sich für berechtigt, eine Wan-