statt meiner erscheine, Termine ausbringe und abwarte, die Güte pflege und nach Be-finden Vergleich, jedoch unter dem Vorbehalt der darüber einzuholenden Genehmigungeingehe, in Entstehung dessen aber rechtlich verfahre, Zeugen und Dokumente producire,dieselben recognoscire, Jnramente de- und referire, solche acccptire, Beweis und Gegen-beweis führe, Dilation suche, paciscirc, transigire, kompromittire, ttrthel und Abschiedeanhöre, Läuterung und Appellation einwende, snbftitnire, substitntos revocire, Exekutionund Immission, Subhastation und Auktion suche und überhaupt alle natu«, die inobbemeldten meinen Angelegenheiten vorfallen und ein Älanctatum speciale oderspseialissimuiu erfordern möchten oder ich selbst«! zu verrichten hätte, expedirc undverrichte iclPis cum olausutis rati, Mati iuclsmuitatis ex sub bypotkeea. bonorum.Urkundlich habe ich diese Vollmacht von mir gestellt und eigenhändig unterschriebenund besiegelt, auch meine hochfrh. Herrn Beistände ein Gleiches zu thun gebeten.Geschehen Mannheim 23. Xbris. 1772.
Instruktion für Herrn Mrektor licttcnibeit.
1) Wird demselben, gleichwie von den andern Mitbetheiligten geschichet, von Seiten derFfrau von Eberstein das jährliche Latarium acl 30 Thlr. in der Hoffnung auch zu-gestanden, daß er diesen Sachen nach Erfordernis vorstehe und seinem Amt fleißignachkomme.
2) Hat derselbe alle bei der Fräulein Charlotte von Eberstcin zu Lcinnng enberuhende Xeta, so der verstorbene Herr Graf v- Eberstein als Vormund meinerKinder in Händen gehabt, in Empfang zu nehmen.
3) Da in Sachsen die Katholischen zu keiner Lehnsempfäugnis gelassen werdensollen, sondern statt deren den Muth- oder sogenannten Vigilauzschein erhalten, unterjenen sub b!o. 2 bemerkten Akten sich auch einer dergleichen von dem abgelebten sowohlals regierenden Kurfürsten vorfinden wird, so wollen Herr iilauclatarius so bald alsmöglich dieselben an mich nbcrmachen, allenfalls, so es nothwendig scheinet, für sicheine beglaubigte Abschrift behalten. Und da
4) mein Eheherr und resp. mein Sohn nach Absterben des Herrn Grafen v.Eberstein den IltenAntheil an dessen hinterlassen«! Lehen ererbet, so »volle Herr Manda-tarins auch die in Xo. 3 berührten Vigilanzscheine zu Eislebcn bei der Behörde nachsuchen.
5) Den mit meinen Herrn Vettern v. Ebcrstein in Worringen getroffenenVergleich wolle Herr Mandatarius oriZiiniIiter retsuta eopia zu seinem eigenen Gebrauchmir nbermachen.
6) Empfängt derselbe eine Abschrift des vom Herrn Grafen v. Eberstein imJahre 1768 über meines Eheherrn in der Grafschaft Mansfcld habende Güter er-richteten Inventar«. Und da
7) von ao. 1761 bis 1768 von diesen Gütern mir nicht dasjenige, was eingegangenoder mir zugekommen, richtig alle Jahr ausgeliefert, so müßte diesfalls mit den Erbendes Herrn Grafen v. Eberstcin eine vollkommene Liquidation hierüber gepflogenwerden, wozu dann näher zur Nachricht bemerkt wird, daß nach der ersten in Händenhabenden Rechnung 695 Thlr. 4 Gr., nach der zweiten aber 783 Thlr. 13. 2 zusammen1478 Thlr. 17. 2 eingegangen seien. Beide Rechnungen sind von dem Herrn Grafenv. Eberstcin unterschrieben und von Groß-Leinungen ct. cl. 23 Xbris. 1768 datiret.Ebenderselbe erkennet mit seinem damaligen Schreiben den Betrag von 1476 Thlr. 17 Gr.
2 Pf. schuldig zu sein; es zeigt sich aber der Jrrthum von 2 Thlr. aus obigerAddition. Auf diese Summe empfing ich nach und nach, und zwar -r, auf eine vondem Herrn Grafen von Eberstcin bcschchenc Anweisung nach Heilbronn cl. cl, 22.März 1763 . . . KW fl. (hierbei ist aber zu bemerken, daß daran, gestalten das Gelddahier nicht so hoch als zu Heilbronn koursiret, 4 fl. 54 ikr. verlieren müssen);b, ferner auf die nämliche Art daselbst unterm 13. April 177V. . . >47 fl. 39 Lr.empfangen, wo abermalen an dem Geld einen Verlust von 1 fl. 4 Ztr. erlitten. —Diese wären an den schuldigen 1476 Thlrn. abzuziehen und das Residuum als einRückstand von dem Herrn Grafen v. Eberstein zu zahlen.
8) Nach der Hand, wo keine Rechnung mehr empfangen, also auch den mirgebührenden Ertrag, welcher sich erst aus jenen dem Hrn. Mandatarius vorzulegendenRechnungen ergeben wird, nicht präcisc bestimmen kann, habe abschläglich empfangen1763 den 14. März ... 200 Thlr. 18. Gr., 1770 den 3. Mai ... 150 Thlr., ferner
3 Anweisungen nach Mainz zur Beziehung des Herrn Grafen Pensionen quar-taliter oder jedesmal«! 50 Thlr. betragend, zusammen 450 Thlr.; 8a. in leichtemGelde 800 Thlr. 18 Gr., welche Differenz des Münzfußes ebenmäßig nicht außerAcht zu lassen.
9) Vermög des in der Anlage beigefügten und sub Art. 6 bemerkten Jnventarii,auch Art. 5 Kusus inskructicmis angezogenen Vergleichs ist von den Herren v.