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Folge 5 (1885)
Entstehung
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thun, damit ich bald ineine Vormundschaft niederlegen könnte. Womit in allerHochachtung verharre Euer Gnaden gehorsamster Diener

Groß-Leinungen, 23. Xdris 1768. Gras von Eberstein.

?, 8. Euer Gnaden empfangen hierbei die Rechnung von 1761 bis 1763,desgleichen von 1763 bis 1768, woraus Sie ersehen, daß ich Ihrem HerrnGemahl 1476 Thlr. 17 Gr. 2 Pf. schuldig bleibe, wovon nun die verhoffentlichangekommenen sechshundert Gulden, oder wieviel es ist, abgehen. Den Über-schuß können Hochdieselben, wie ich in Vorschlag gebracht, als ein Kapital beimir gegen 5 pro vsnto wenigstens ein Jahr oder zwei, stehen lassen; sollte aberdieses nicht gefällig sein, mir doch wenigstens Zeit lassen, es auf gewisse Ter-mine» zu bezahlen.

Graf Friedrich v. Eberstein starb 17. Juli 1772 zu Groß-Leinungen.Da derselbe vor seinem Tode die der Frau v. E. zu Mannheim schuldiggebliebenen 1476 Thlr. 17. 2 noch nicht ganz abgezahlt hatte, so ersuchteletztere das Stadtgericht zu Mainz, dasür Sorge tragen zu wollen, daß die ge-nannte Summe auf das den Grafen v. E. gehörig gewesene Haus zu Mainzals Hypothek eingetragen, auch dies Haus nicht zum Nachtheil ihrer Kinderveräußert werden möge. Dies Haus hatte zwar einen Werth von ungefähr4000 st.; es haftete aber darauf schon eine Hypothek von 2600 st., welchei. I. 1756 der Domsänger Frhr. v. Specht dargeliehen hatte.

Ans Stadtgericht zu Mainz. Gehorsame rechtliche Darstellung und Sitte um hoch-geneigteste Sichrrhcitpvrrsiignng von Seiten und in Sachen der Freifrauvon Edrrstrin grlwrnen Frriin von Dalberg vnintori» nomine ihrerKinder contra derselben Vormund Herrn Friedrich Grafen von Ebcrsteinzn Groß-Leinungcn in Sachsen puncto romllni et roilllenllarui» rativnnm.

Wenn es nicht äußerste Notwendigkeit wäre und die gegen meine minder-jährigen Kinder tragende als die damit verknüpfte Kuratelpslicht von mir unnach-sichtlich es nicht erforderte, so würde ich gegenwärtigen Schritt bei E. w. zn thunannoch Bedenken tragen. Der nunmehro selig verstorbene Herr Graf Friedrichvon Eberstein zu Groß-Leinungen in Sachsen wurde nach Zeugnis der unterZiffer .1 in beglaubigter Abschrift angefügten Nebenlage zum (lurntors moutismeines Eheherrn gndgst. ernannt und demselben zugleich die Mitadministratian allerjenem in Sachsen zustehenden Gefälle zn besorgen übertragen. Er unterzog sichdiesen beiden, und ob er gleich die meinen Kindern jährlich eingegangenen Ge-fälle in Gefolg seiner Kuratel einnahm, auch verschiedene Lieferungen thate, sobliebe er gleichwohlen ausweislich der 5ub dlo. 2 hierneben verleslichen Anlageund dessen am Ende gemachte Nota einschl. des 1768. Jahres seiner eigeneilBckanntnis nach 1476 Thlr. 17 Gr. 2 Pf. sächsischer Währung Hinterstellig.Ob es, nun zwar unstreitig ist, daß meinen Kindern das sämtl. Vermögen ihresvuratoris mit einer stillschweigenden Hypothek verhaftet, so wird es dennochdenenselben nicht zu verargen sein, wenn sie auf ihrer Hut stehen und von ihrerForderung die geziemende Anzeig erstatten, damit das ihnen stillschweigend ver-pfändete, dem Herrn Grafen von Eberstein zuständige in Mainz gelegene Hausetwan nicht zn ihrem Nachtheil veräußert werden möge. Darum so gelanget anE. w. namens meiner Kinder mein rechtl. Bitten um die hochgeneigteste Ver-fügung, wornach das eingangs benannte von dem Herrn Grafen von Ebersteinzu ersetzende Quantuni 1476 Thlr. 17 Gr. 2 Pf. snlvis o. j. auf dessen Hauszn Mainz gesichret und bis zu deren Berichtigung in keine Wege veräußertwerden möge.

Den 22. Julii 1772 Hrn. Amtmann Hebell zugeschickt.

A Nnllnins Zlarlnine In Vnr onnv ll'Lbvrstoinvo linroniio «ie UniilboiK » Ilnun-bei»».

Hochwohlgeborne Freifrau! In Gefolg der mir aufgetragenen Konimissionin Betreff des Graf Eberstcinischen hiesigen Hauses solle hiemit gehör-