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Folge 5 (1885)
Entstehung
Seite
125
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Harrasischc Gut zu Gchofcn zufiel, mußte die Erbportion des Haupt-mann Wolf Dietrich mit übernehmen, auch dem Ober-Stallmeister ErnstRudolf 3345 Gulden herauszahlen. Letzterer hatte außerdem 3000 Guldenvon NcuhauS (welches ihm nach dem Tode seiner Mutter eingeräumt werdensollte) und a. a. auch 3978 Gulden von dem Kammernherrn zu fordern.

Bei dieser Erbthcilung wurden aber die gräflich mansfeldischen wiedcr-käuflichcn Ämter Lein- und Morungen nicht mit 25 000, sondern mit48 000 Mfl. in einen Anschlag gebracht. Es kamen also hiervon auf desDomherrn Anton Albrecht gewesenen Anthcil (nach dem Verhältnis von119:131) 22 848 Mfl. und mithin 10 948 Mfl. mehr als die Summebetrug, für welche Anton Albrecht seinen Antheil wieder einzulösen berechtigtwar. Deshalb wurden die beiden Brüder (Ernst und Christian), denendie Amter L. u. M. zugefallen waren, für den Fall der Wiedereinlösungdurch Anton Albrecht's Nachkommen dadurch sicher gestellt, daß die übrigen5 Brüder 10 000 Alst, (jeder 2000) auf die ihnen zugefallenen Güterhypothekarisch als Sicherungs- oder Jndcmnisations-Kapital eintragenließen:

Nrurrzz, wodurch dir übrigen 5 Gebrüder llcuhiiuser Linie ihren beiden üriidecnErnst Friedrich Grafen u. Elicrstcin und August Christian Wilhelm u. Cbcrstcin.al? Inhabern der Ämter Lein- und Morlinge», auf den Wicdcrcinlöfnngpfnllvon den vettern Gehofrnschrr Linie ein Indrnniisntiono-üapitnl, jeder vonIst»» Mst., festsetzte st. st. Neuhau? 8. Juli 1718.

Demnach durch göttlichen Beistand unsere brüderliche Theilung des väter-lichen Erbthcils letzhiu glücklich und friedlich vollbracht worden und unfernbeiden liebsten Brüdern: Ernst Friedrichen, dem königl. poln. Kammerherrn,Leiuungen w. und Christianen Mornngen durchs Loos zugefallen, hin-gegen solche Orte (außer was etwan unser hochsel. Hr. Vater an Roggen-,Hühner- nnd Eier-Zinsen bereits vorher in Leinungen, ingleichen an dem Forstecigenthümlich gehabt und besessen) vermöge des bekannten Wiedcrkaufs-Kontraktszwischen ihm und unfern scl. Oheim, den Domherrn Hrn. Anton Albrechtennur wicderkäuflich und nicht eigcnthümlich uns zugehören, nnd also unsereHerrn Vettern, obged. Domherrn hinterlassene Söhne und Lehnsnachkommen,solches von 12 Jahren zu 12 Jahren reluiren können, mithin denenselben solchenFalls großes Nachtheil nnd Läsion erwüchse, wir aber nicht allgemeinen Rechten,sondern auch unserer Versicherung nach ihnen die Eviktion zu thun sowohlschuldig und bereit sind, als auch an ihm selbst kraft aller Rechte lassio ultrastiruistium (welche durch jetzige Theilung ans solchen Fall sonneuklarr würde,wir auch solche allerseits wohl erkennen und, dafcrne gedachte Lehnsvettern solchewiederkäuflichc Stücke einlöscten, einräumen) alles resrindiret, vernichtiget undohngültig machet, weswegen obige unsere beide Brüder sich alle ihnen diesfallszustatten kommen könnende Jura, Bcneficicn und Kompetentia per expressnmaufs rechtsschuldige und beständigste bedungen und reserviret, wir ihnen auchsolches vor uns, unsere Erben und Erbnehmeu respcctive ouw (luratrws, undzwar sxprssso pasto st sub H^potbsoa Lovoruw zugestanden und eillgeräumetund solchen Falls aufs rechtkräftigste angenommen haben. So reserviren wiruns sämintlich rcsp. SUIU duratrios unter ausdrücklicher Verpfändung unscrsVermögens, soviel zu ihrer Satisfaktion von Nöthen, aufs rechtskräftigste, förmlichnnd verbindlichste, als nur geschehen kann, soll und mag, unter freiwilligerausdrücklicher Begebung aller Rechtsschliisse, Regeln, Wohlthaten und Ausflüchten,

Muß zu seiner Erbportion haben 107SS fl., bekommt an Morungen 10689 fl. 1Gr. Ist Pf., von Leinungen Lg fl. 19 Gr. S Pf., zusammen 1075K fl.

M. Die Anschläge der Ämter Lein- und Mornngen nnd des Amts nnd FleckenLeinungen v. I. 1713 sind abgedruckt in meinen Nachtr. v. 1880. S. 69 ff. n. 8V ff.