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was ein Handfröhner, was aber Erbkärner sein, soll ihr Dienstgeld bleiben.Die Hintcrsättler zu Leinungen und Mornngen wollen ihr gesetzt Dienstgeldgeben und oor die Jagd zwei Tage auf den Haser und Gerste einhelfen unddas Heu zu Mornngen, wie zuoor geschehen, aufsammlen. Die Hausgenossenjetzunder dienen des Jahrs eilf Tage, welche aber fürder im Amt wohnenwollen, soll es damit nach Gefallen Junkern gehalten werden. Und was denUnterthanen über der angezeigten Frohne und Dienste, wann sie arbeiten, ausdem Amte vormals gereicht, soll ihnen nachmals durchaus und zu Mittags Essenund Trinken gegeben werden. Und nachdem das Erbbnch im Amte, was einjeder Unterthaner mit Diensten und Frohnen zu thun und zu Pflegen schuldig,unterschiedentlich ausweiset, welche ihnen zu einem Dienstgeld jährlich doch ufGefallen des Amts gelassen und sie jetzt durch diese gepflogene Handlung übersolch Dienstgeld etwas weiter, wie oben permeldet, aus Gutwilligkeit gewilligetdoch ihnen unschädlich an ihrem alten hergebrachten Gebrauch und Gerechtigkeit,und damit ihnen diese bewilligte Frohne neben dem Dienstgeld in Zukunft zuSchaden nicht gereichen, daß auch diese Bcschwernnge erblichen uf ihnen undihren Nachkommen nicht bleiben, daß sie Uns demnach unterthänig angelangetund gebeten, ihnen dargegen deß einen Revers und Bekenntnis gnädiglichen zureichen und zu geben: Als haben Wir angesehn ihre unterthänige Vitt, auchwas sie zu dieser ihrer Bewilligung beweget hat und solches wie gemeldt alsozugelassen dergestalt, daß es gedachten unfern Unterthanen im Amt Mornngenan ihren alten hergebrachten Gerechtigkeiten und Gewohnheiten keineEinführungen, oder daß es erblichen nf ihnen bleiben sollte, bringen soll; be-sondern bewilligen und verpflichten Uns hiermit krast dieses Briefs, daß Wirsie vor Uns und Unsere Nachkommen bei altem Herkommen des Amts inaller Maße wie sie an unfern Herrn Vater sel. und christlicher Gedächtnis vonGraf Gebhard zu Mansfeld auch christlicher Gedächtnis in der wieder-käuflichen Verschreibung angeweiset und folgende an Uns kommen sein, mitihren Diensten und Fröhnen also unverhindert wollen bleiben lassen und darüberin keiner Weise dieses Falls zu beschweren, und soll ihnen diese beschehene Be-willigung in Wiederumablösung unsers Amts zu keiner Einführung, Be-schwerungen und Nachtheil gereichen, besondcrn in allwege ohne Schaden seinund bei den Frohnen und Diensten, wie die ins Amt vor Alters geschehen,bleiben und gelassen werden ohne alle Gefährde. Haben des zu weiterer Urkundund Bekenntnis gedachten Unfern Unterthanen des Amts Mornngen diesen Un-fern Brief mit eigenen Händen unterschrieben, unter Unserm aufgedrucktenSekret versiegelt zugestellt, welcher gegeben ist zu Eisleben uf Donnerstag nachPctri und Pauli, den ersten Tag des Heumonats nach Christi unsers HerrenGeburt tansendfünfhnndcrt dreiund'sechzigsten Jahre.
Bruno Graf zu Mansfeld mein Hand (0. 3.)
Bei der noch bei seinen Lebzeiten am 8. Sept. 1669 vorgenommenenVertheilung seiner Güter unter seine Söhne nahm der Feldmarschall ErnstAlb recht v. Eberstein die Ämter Lein- und Mornngen mit der Meliorationzu einem Werthe von 25 VW Mfl. an, von denen Anton Albrecht 235V,Christian Ludwig 13 100 und Georg Sittig 9550 Mfl. heraus bekommensollten. Nachdem Anton Albr. lt. Überlassungs-Receß cl. <i. Lcinungcn30. Juni 1680 Georg Sittig's 9550 Mfl. betragende Rate für denselbenPreis käuflich erworben, hatten seine beiden Antheile einen Werth von11 900 Mfl. erhalten, für welche Summe derselbe 16 Jahre später (lt.Wiederkaufs-Neccsses ci. il. Halberstadt 6. März 1696) diese Antheile anChristian Ludwig, und zwar wiederkäuflich von 12 zu 12Jahren verkaufte.
Der Stammvater der Eberstein-Neuhäufer-Linie Christian Ludwig,Ober-Aufseher des Fürstenthums Harzgerode, starb 24. Okt. >717 auf Neu-